Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen

ShortId
17.423
Id
20170423
Updated
10.02.2026 21:26
Language
de
Title
Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen
AdditionalIndexing
2811;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Jahr 2016 reisten rund 20 000 Asylbewerber ohne Papiere ein und konnten ihre Identität so weder mit einer Identitätskarte noch mit einem Pass nachweisen. Insgesamt kamen 2016 acht von zehn Asylbewerbern ohne Papiere in die Schweiz; 2015 waren es gut drei Viertel. Dieser Zustand - verbunden mit dem Faktum, dass oftmals die Identität nicht oder nicht richtig festgestellt werden kann - führt nicht nur zu Sicherheitsproblemen, sondern auch zu enormen Belastungen im Zivilstandswesen, z. B. wenn Migrantinnen Kinder gebären.</p><p>Viele dieser Asylsuchenden führen zwar keine Papiere, jedoch ein Mobiltelefon, ein Tablet oder einen Laptop mit sich. Mobiltelefone gehen, im Gegensatz zu Ausweispapieren, erstaunlicherweise seltener verloren.</p><p>Es ist widersinnig, dass die Behörden bei der Feststellung der Identität im Dunkeln tappen, jedoch mitgeführte Geräte, welche eine Vielzahl wichtiger Daten erhalten, im Verfahren nicht berücksichtigen dürfen.</p><p>Nach heutigem Recht hat das Staatssekretariat für Migration keine Möglichkeit, die Inhalte der Mobiltelefone oder Computer zu kontrollieren, um so weitere Aufschlüsse über die wahre Identität der Asylbewerber zu gewinnen. In anderen Ländern, so etwa in Deutschland oder Norwegen, besteht eine Möglichkeit zur Kontrolle von Mobiltelefonen und Computern, teilweise sogar routinemässig. Mit der entsprechenden gesetzlichen Anpassung würde das Schweizer Asylwesen effizienter, und Probleme könnten entschärft werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Artikel 8ff. des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) seien dahingehend anzupassen, dass die Mitwirkungspflichten der Asylsuchenden bzw. die Durchsuchungs- oder Sicherstellungskompetenzen der zuständigen Behörden auch das Recht umfassen, Mobiltelefone und Computer zu überprüfen, bzw. die Pflicht umfassen, die entsprechenden Geräte herauszugeben, wenn die Identität des Gesuchstellers nicht auf anderem Wege festgestellt werden kann.</p>
  • Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Jahr 2016 reisten rund 20 000 Asylbewerber ohne Papiere ein und konnten ihre Identität so weder mit einer Identitätskarte noch mit einem Pass nachweisen. Insgesamt kamen 2016 acht von zehn Asylbewerbern ohne Papiere in die Schweiz; 2015 waren es gut drei Viertel. Dieser Zustand - verbunden mit dem Faktum, dass oftmals die Identität nicht oder nicht richtig festgestellt werden kann - führt nicht nur zu Sicherheitsproblemen, sondern auch zu enormen Belastungen im Zivilstandswesen, z. B. wenn Migrantinnen Kinder gebären.</p><p>Viele dieser Asylsuchenden führen zwar keine Papiere, jedoch ein Mobiltelefon, ein Tablet oder einen Laptop mit sich. Mobiltelefone gehen, im Gegensatz zu Ausweispapieren, erstaunlicherweise seltener verloren.</p><p>Es ist widersinnig, dass die Behörden bei der Feststellung der Identität im Dunkeln tappen, jedoch mitgeführte Geräte, welche eine Vielzahl wichtiger Daten erhalten, im Verfahren nicht berücksichtigen dürfen.</p><p>Nach heutigem Recht hat das Staatssekretariat für Migration keine Möglichkeit, die Inhalte der Mobiltelefone oder Computer zu kontrollieren, um so weitere Aufschlüsse über die wahre Identität der Asylbewerber zu gewinnen. In anderen Ländern, so etwa in Deutschland oder Norwegen, besteht eine Möglichkeit zur Kontrolle von Mobiltelefonen und Computern, teilweise sogar routinemässig. Mit der entsprechenden gesetzlichen Anpassung würde das Schweizer Asylwesen effizienter, und Probleme könnten entschärft werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Artikel 8ff. des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) seien dahingehend anzupassen, dass die Mitwirkungspflichten der Asylsuchenden bzw. die Durchsuchungs- oder Sicherstellungskompetenzen der zuständigen Behörden auch das Recht umfassen, Mobiltelefone und Computer zu überprüfen, bzw. die Pflicht umfassen, die entsprechenden Geräte herauszugeben, wenn die Identität des Gesuchstellers nicht auf anderem Wege festgestellt werden kann.</p>
    • Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Im Jahr 2016 reisten rund 20 000 Asylbewerber ohne Papiere ein und konnten ihre Identität so weder mit einer Identitätskarte noch mit einem Pass nachweisen. Insgesamt kamen 2016 acht von zehn Asylbewerbern ohne Papiere in die Schweiz; 2015 waren es gut drei Viertel. Dieser Zustand - verbunden mit dem Faktum, dass oftmals die Identität nicht oder nicht richtig festgestellt werden kann - führt nicht nur zu Sicherheitsproblemen, sondern auch zu enormen Belastungen im Zivilstandswesen, z. B. wenn Migrantinnen Kinder gebären.</p><p>Viele dieser Asylsuchenden führen zwar keine Papiere, jedoch ein Mobiltelefon, ein Tablet oder einen Laptop mit sich. Mobiltelefone gehen, im Gegensatz zu Ausweispapieren, erstaunlicherweise seltener verloren.</p><p>Es ist widersinnig, dass die Behörden bei der Feststellung der Identität im Dunkeln tappen, jedoch mitgeführte Geräte, welche eine Vielzahl wichtiger Daten erhalten, im Verfahren nicht berücksichtigen dürfen.</p><p>Nach heutigem Recht hat das Staatssekretariat für Migration keine Möglichkeit, die Inhalte der Mobiltelefone oder Computer zu kontrollieren, um so weitere Aufschlüsse über die wahre Identität der Asylbewerber zu gewinnen. In anderen Ländern, so etwa in Deutschland oder Norwegen, besteht eine Möglichkeit zur Kontrolle von Mobiltelefonen und Computern, teilweise sogar routinemässig. Mit der entsprechenden gesetzlichen Anpassung würde das Schweizer Asylwesen effizienter, und Probleme könnten entschärft werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Artikel 8ff. des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) seien dahingehend anzupassen, dass die Mitwirkungspflichten der Asylsuchenden bzw. die Durchsuchungs- oder Sicherstellungskompetenzen der zuständigen Behörden auch das Recht umfassen, Mobiltelefone und Computer zu überprüfen, bzw. die Pflicht umfassen, die entsprechenden Geräte herauszugeben, wenn die Identität des Gesuchstellers nicht auf anderem Wege festgestellt werden kann.</p>
    • Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen

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