Jede Schweizer Waffe registrieren

ShortId
17.427
Id
20170427
Updated
10.04.2024 17:28
Language
de
Title
Jede Schweizer Waffe registrieren
AdditionalIndexing
09;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die jüngsten terroristischen Anschläge haben einmal mehr gezeigt, dass der Informationsaustausch zwischen den Behörden im Umgang mit Waffen und die Rückverfolgbarkeit wichtige Elemente bei der Bekämpfung von terroristischen Netzwerken darstellen. So war laut Medienmitteilung des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) die Schusswaffe, mit welcher der tunesische Attentäter Anis Amri vor dem Anschlag auf einen Berliner Weihnachtsmarkt einen Lastwagenchauffeur erschoss, Anfang der Neunzigerjahre legal in die Schweiz importiert worden. Laut Fedpol ist dies aber die einzige gefundene Spur der Waffe in der Schweiz. Die Waffe erscheint nicht in den kantonalen Waffenregistern. Der Weg, den die Waffe fortan nahm, ist dem Fedpol nicht bekannt.</p><p>Die fehlende Registrierung der Tatwaffe von Anis Amri hat die Ermittlungen in Deutschland erschwert und hat in der europäischen Öffentlichkeit den Eindruck hinterlassen, die Schweiz bilde einen Waffenselbstbedienungsladen für Kriminelle und Terroristen und sie biete ihren Nachbarländern zu wenig Unterstützung bei deren Bekämpfung. Einem solchen Eindruck muss entschieden entgegengetreten werden, und zwar auch mit Taten. </p><p>Die lückenhafte Registrierung von Waffen in der Schweiz erschwert den Kampf gegen Gewaltverbrechen und weitere kriminelle oder gar terroristische Handlungen. Die KKJPD, die Polizeikommandanten und die Polizeiverbände fordern deshalb seit Jahren die Nachregistrierung von bisher nicht erfassten Feuerwaffen. Denn eine erweiterte Registrierungspflicht schützt nicht zuletzt Polizistinnen und Polizisten, die sich mit Waffengewalt konfrontiert sehen.</p><p>Neben der grossen Mehrheit der Kantone und der Verbände haben auch die meisten politischen Parteien vor einigen Jahren in einem Vernehmlassungsverfahren dem Grundsatz zugestimmt, dass in der Schweiz sämtliche Feuerwaffen registriert werden und jederzeit einer Besitzerin oder einem Besitzer zugeordnet werden können. In den Räten scheiterte die Registrierungspflicht 2015 mit 106 zu 84 bzw. 23 zu 19 Stimmen nur sehr knapp. Inzwischen kam die neue Erfahrung des Terrorismus hinzu, der nach Europa zurückgekehrt ist. Zudem konnten seither erste Erfahrungen mit der Waffenplattform gesammelt werden, mit welcher die kantonalen Register verknüpft sind. Diese Erfahrungen sind sehr positiv. Damit ist die Zeit reif, dafür zu sorgen, dass in den kantonalen Registern endlich sämtliche Feuerwaffen registriert und der Polizei damit bessere Fahndungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (SR 514.54) wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 42b Übergangsbestimmung</p><p>Abs. 1</p><p>Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Übergangsbestimmung bereits im Besitz einer Feuerwaffe ist, muss diese innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons anmelden, wenn die Feuerwaffe noch in keinem kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert ist.</p><p>Abs. 2</p><p>Wird eine Feuerwaffe, die unter Verletzung des Waffenrechts erworben wurde, fristgerecht angemeldet, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. </p><p>Abs. 3</p><p>Die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons ist bei einer Meldung nach Absatz 1 nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem aktuellen Besitz von Feuerwaffen ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht.</p>
  • Jede Schweizer Waffe registrieren
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20170426
  • 20170428
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die jüngsten terroristischen Anschläge haben einmal mehr gezeigt, dass der Informationsaustausch zwischen den Behörden im Umgang mit Waffen und die Rückverfolgbarkeit wichtige Elemente bei der Bekämpfung von terroristischen Netzwerken darstellen. So war laut Medienmitteilung des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) die Schusswaffe, mit welcher der tunesische Attentäter Anis Amri vor dem Anschlag auf einen Berliner Weihnachtsmarkt einen Lastwagenchauffeur erschoss, Anfang der Neunzigerjahre legal in die Schweiz importiert worden. Laut Fedpol ist dies aber die einzige gefundene Spur der Waffe in der Schweiz. Die Waffe erscheint nicht in den kantonalen Waffenregistern. Der Weg, den die Waffe fortan nahm, ist dem Fedpol nicht bekannt.</p><p>Die fehlende Registrierung der Tatwaffe von Anis Amri hat die Ermittlungen in Deutschland erschwert und hat in der europäischen Öffentlichkeit den Eindruck hinterlassen, die Schweiz bilde einen Waffenselbstbedienungsladen für Kriminelle und Terroristen und sie biete ihren Nachbarländern zu wenig Unterstützung bei deren Bekämpfung. Einem solchen Eindruck muss entschieden entgegengetreten werden, und zwar auch mit Taten. </p><p>Die lückenhafte Registrierung von Waffen in der Schweiz erschwert den Kampf gegen Gewaltverbrechen und weitere kriminelle oder gar terroristische Handlungen. Die KKJPD, die Polizeikommandanten und die Polizeiverbände fordern deshalb seit Jahren die Nachregistrierung von bisher nicht erfassten Feuerwaffen. Denn eine erweiterte Registrierungspflicht schützt nicht zuletzt Polizistinnen und Polizisten, die sich mit Waffengewalt konfrontiert sehen.</p><p>Neben der grossen Mehrheit der Kantone und der Verbände haben auch die meisten politischen Parteien vor einigen Jahren in einem Vernehmlassungsverfahren dem Grundsatz zugestimmt, dass in der Schweiz sämtliche Feuerwaffen registriert werden und jederzeit einer Besitzerin oder einem Besitzer zugeordnet werden können. In den Räten scheiterte die Registrierungspflicht 2015 mit 106 zu 84 bzw. 23 zu 19 Stimmen nur sehr knapp. Inzwischen kam die neue Erfahrung des Terrorismus hinzu, der nach Europa zurückgekehrt ist. Zudem konnten seither erste Erfahrungen mit der Waffenplattform gesammelt werden, mit welcher die kantonalen Register verknüpft sind. Diese Erfahrungen sind sehr positiv. Damit ist die Zeit reif, dafür zu sorgen, dass in den kantonalen Registern endlich sämtliche Feuerwaffen registriert und der Polizei damit bessere Fahndungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (SR 514.54) wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 42b Übergangsbestimmung</p><p>Abs. 1</p><p>Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Übergangsbestimmung bereits im Besitz einer Feuerwaffe ist, muss diese innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons anmelden, wenn die Feuerwaffe noch in keinem kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert ist.</p><p>Abs. 2</p><p>Wird eine Feuerwaffe, die unter Verletzung des Waffenrechts erworben wurde, fristgerecht angemeldet, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. </p><p>Abs. 3</p><p>Die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons ist bei einer Meldung nach Absatz 1 nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem aktuellen Besitz von Feuerwaffen ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht.</p>
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