Kantonale Steuerung der Zulassung und Stärkung der Vertragsautonomie

ShortId
17.442
Id
20170442
Updated
10.04.2024 17:32
Language
de
Title
Kantonale Steuerung der Zulassung und Stärkung der Vertragsautonomie
AdditionalIndexing
15;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst die Ausarbeitung einer Nachfolgeregelung von Artikel 55a KVG. Diese ist in Anlehnung an das Modell der Vorlage 04.032, "Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Vertragsfreiheit", vom 26. Mai 2004 auszugestalten. Dabei sind im Wesentlichen folgende Eckwerte zu berücksichtigen:</p><p>- Die Kantone legen eine Bandbreite an Leistungserbringern fest (Mindest- und Höchstzahlen), welche für die Sicherstellung der Versorgung im ambulanten Bereich notwendig sind. Diese müssen die Anforderungen an Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen erfüllen.</p><p>- Die Leistungserbringer, welche im ambulanten Bereich tätig sind, müssen einen Zulassungsvertrag mit einem oder mehreren Versicherern abschliessen oder sämtliche Leistungen im Rahmen eines integrierten Versorgungsnetzes erbringen.</p><p>- Die Krankenversicherer müssen Zulassungsverträge mit der vom Kanton festgelegten Mindestanzahl Leistungserbringer abschliessen.</p><p>- Wird einem Versicherer oder einem Leistungserbringer der Abschluss eines Zulassungsvertrages verhindert, kann der Betreffende dies einer kantonalen Schiedskommission unterbreiten.</p><p>- Die Mindestdauer der Zulassungsverträge ist im Gesetz zu regeln.</p><p>- Die Bestimmungen des Kartellrechts sind vorbehalten.</p>
  • Kantonale Steuerung der Zulassung und Stärkung der Vertragsautonomie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst die Ausarbeitung einer Nachfolgeregelung von Artikel 55a KVG. Diese ist in Anlehnung an das Modell der Vorlage 04.032, "Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Vertragsfreiheit", vom 26. Mai 2004 auszugestalten. Dabei sind im Wesentlichen folgende Eckwerte zu berücksichtigen:</p><p>- Die Kantone legen eine Bandbreite an Leistungserbringern fest (Mindest- und Höchstzahlen), welche für die Sicherstellung der Versorgung im ambulanten Bereich notwendig sind. Diese müssen die Anforderungen an Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen erfüllen.</p><p>- Die Leistungserbringer, welche im ambulanten Bereich tätig sind, müssen einen Zulassungsvertrag mit einem oder mehreren Versicherern abschliessen oder sämtliche Leistungen im Rahmen eines integrierten Versorgungsnetzes erbringen.</p><p>- Die Krankenversicherer müssen Zulassungsverträge mit der vom Kanton festgelegten Mindestanzahl Leistungserbringer abschliessen.</p><p>- Wird einem Versicherer oder einem Leistungserbringer der Abschluss eines Zulassungsvertrages verhindert, kann der Betreffende dies einer kantonalen Schiedskommission unterbreiten.</p><p>- Die Mindestdauer der Zulassungsverträge ist im Gesetz zu regeln.</p><p>- Die Bestimmungen des Kartellrechts sind vorbehalten.</p>
    • Kantonale Steuerung der Zulassung und Stärkung der Vertragsautonomie

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