Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht
- ShortId
-
17.448
- Id
-
20170448
- Updated
-
10.02.2026 21:16
- Language
-
de
- Title
-
Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht
- AdditionalIndexing
-
2446;2831;28;1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c des Mehrwertsteuergesetzes legt fest, dass von der Steuerpflicht befreit ist, wer "als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution im Inland weniger als 150 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt".</p><p>Um von dieser Befreiung von der Steuerpflicht Gebrauch machen zu können, müssen die folgenden strengen Bedingungen erfüllt werden:</p><p>1. Eine gemeinnützige Institution muss eine Organisation sein, die die Voraussetzungen für die direkte Bundessteuer erfüllt.</p><p>2. Als nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Organisation gelten Sport- und Kulturvereine, die die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:</p><p>a. Es handelt sich um einen Verein nach den Artikeln 60ff. des Zivilgesetzbuches.</p><p>b. Die Vereinsleitung obliegt Personen, die vom Verein weder angestellt sind noch für ihre Tätigkeit entlöhnt werden.</p><p>c. Der Verein ist nicht gewinnorientiert. Wenn er einen Gewinn erzielt, so muss dieser für die Finanzierung anderer Vereinsaktivitäten genutzt werden.</p><p>Die Erfahrung hat gezeigt, dass zahlreiche Sport- und Kulturvereine die Umsatzgrenze von 150 000 Franken überschreiten, obwohl sie von Freiwilligen geleitet werden, die ihre Fähigkeiten insbesondere im finanziellen und organisatorischen Bereich unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Erfahrung hat ebenfalls gezeigt, dass der von den Vereinen erzielte Umsatz für ihre Existenz oft unerlässlich ist. Dazu kommt noch, dass viele der Sport- und Kulturvereine Aktivitäten für die Ausbildung von Jugendlichen anbieten. Solche kostenintensiven Aktivitäten haben einen direkten Nutzen für die Gesellschaft, da sie einen Beitrag zur Integration von Jugendlichen leisten.</p><p>Angesichts dieser Umstände ist eine Anhebung der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht für Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen erforderlich. Würde die Umsatzgrenze z. B. auf 500 000 Franken angehoben, so hätte dies für den Bund laut Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Mai 2017 zur Interpellation 17.3029 jährliche Steuereinbussen von 5 bis 10 Millionen Franken zur Folge. Eine solche Mindereinnahme scheint verkraftbar. Nimmt man die Zahlen der Bundesrechnung 2016 als Grundlage, so entspräche diese Einbusse einem Rückgang von 0,02 bis 0,04 Prozent der Gesamteinnahmen aus der Mehrwertsteuer.</p><p>Bei der Umsetzung der vorliegenden Initiative muss auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen geachtet werden. Unter Umständen könnten Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen als Konkurrenten von Restaurations-, Zeitungs- und Plakatierungsunternehmen wahrgenommen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Mehrwertsteuergesetz ist dahingehend zu ändern, dass die Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen angehoben wird.</p>
- Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c des Mehrwertsteuergesetzes legt fest, dass von der Steuerpflicht befreit ist, wer "als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution im Inland weniger als 150 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt".</p><p>Um von dieser Befreiung von der Steuerpflicht Gebrauch machen zu können, müssen die folgenden strengen Bedingungen erfüllt werden:</p><p>1. Eine gemeinnützige Institution muss eine Organisation sein, die die Voraussetzungen für die direkte Bundessteuer erfüllt.</p><p>2. Als nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Organisation gelten Sport- und Kulturvereine, die die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:</p><p>a. Es handelt sich um einen Verein nach den Artikeln 60ff. des Zivilgesetzbuches.</p><p>b. Die Vereinsleitung obliegt Personen, die vom Verein weder angestellt sind noch für ihre Tätigkeit entlöhnt werden.</p><p>c. Der Verein ist nicht gewinnorientiert. Wenn er einen Gewinn erzielt, so muss dieser für die Finanzierung anderer Vereinsaktivitäten genutzt werden.</p><p>Die Erfahrung hat gezeigt, dass zahlreiche Sport- und Kulturvereine die Umsatzgrenze von 150 000 Franken überschreiten, obwohl sie von Freiwilligen geleitet werden, die ihre Fähigkeiten insbesondere im finanziellen und organisatorischen Bereich unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Erfahrung hat ebenfalls gezeigt, dass der von den Vereinen erzielte Umsatz für ihre Existenz oft unerlässlich ist. Dazu kommt noch, dass viele der Sport- und Kulturvereine Aktivitäten für die Ausbildung von Jugendlichen anbieten. Solche kostenintensiven Aktivitäten haben einen direkten Nutzen für die Gesellschaft, da sie einen Beitrag zur Integration von Jugendlichen leisten.</p><p>Angesichts dieser Umstände ist eine Anhebung der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht für Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen erforderlich. Würde die Umsatzgrenze z. B. auf 500 000 Franken angehoben, so hätte dies für den Bund laut Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Mai 2017 zur Interpellation 17.3029 jährliche Steuereinbussen von 5 bis 10 Millionen Franken zur Folge. Eine solche Mindereinnahme scheint verkraftbar. Nimmt man die Zahlen der Bundesrechnung 2016 als Grundlage, so entspräche diese Einbusse einem Rückgang von 0,02 bis 0,04 Prozent der Gesamteinnahmen aus der Mehrwertsteuer.</p><p>Bei der Umsetzung der vorliegenden Initiative muss auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen geachtet werden. Unter Umständen könnten Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen als Konkurrenten von Restaurations-, Zeitungs- und Plakatierungsunternehmen wahrgenommen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Mehrwertsteuergesetz ist dahingehend zu ändern, dass die Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen angehoben wird.</p>
- Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht
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- Index
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- Texts
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- <p>Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c des Mehrwertsteuergesetzes legt fest, dass von der Steuerpflicht befreit ist, wer "als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution im Inland weniger als 150 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt".</p><p>Um von dieser Befreiung von der Steuerpflicht Gebrauch machen zu können, müssen die folgenden strengen Bedingungen erfüllt werden:</p><p>1. Eine gemeinnützige Institution muss eine Organisation sein, die die Voraussetzungen für die direkte Bundessteuer erfüllt.</p><p>2. Als nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Organisation gelten Sport- und Kulturvereine, die die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:</p><p>a. Es handelt sich um einen Verein nach den Artikeln 60ff. des Zivilgesetzbuches.</p><p>b. Die Vereinsleitung obliegt Personen, die vom Verein weder angestellt sind noch für ihre Tätigkeit entlöhnt werden.</p><p>c. Der Verein ist nicht gewinnorientiert. Wenn er einen Gewinn erzielt, so muss dieser für die Finanzierung anderer Vereinsaktivitäten genutzt werden.</p><p>Die Erfahrung hat gezeigt, dass zahlreiche Sport- und Kulturvereine die Umsatzgrenze von 150 000 Franken überschreiten, obwohl sie von Freiwilligen geleitet werden, die ihre Fähigkeiten insbesondere im finanziellen und organisatorischen Bereich unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Erfahrung hat ebenfalls gezeigt, dass der von den Vereinen erzielte Umsatz für ihre Existenz oft unerlässlich ist. Dazu kommt noch, dass viele der Sport- und Kulturvereine Aktivitäten für die Ausbildung von Jugendlichen anbieten. Solche kostenintensiven Aktivitäten haben einen direkten Nutzen für die Gesellschaft, da sie einen Beitrag zur Integration von Jugendlichen leisten.</p><p>Angesichts dieser Umstände ist eine Anhebung der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht für Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen erforderlich. Würde die Umsatzgrenze z. B. auf 500 000 Franken angehoben, so hätte dies für den Bund laut Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Mai 2017 zur Interpellation 17.3029 jährliche Steuereinbussen von 5 bis 10 Millionen Franken zur Folge. Eine solche Mindereinnahme scheint verkraftbar. Nimmt man die Zahlen der Bundesrechnung 2016 als Grundlage, so entspräche diese Einbusse einem Rückgang von 0,02 bis 0,04 Prozent der Gesamteinnahmen aus der Mehrwertsteuer.</p><p>Bei der Umsetzung der vorliegenden Initiative muss auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen geachtet werden. Unter Umständen könnten Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen als Konkurrenten von Restaurations-, Zeitungs- und Plakatierungsunternehmen wahrgenommen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Mehrwertsteuergesetz ist dahingehend zu ändern, dass die Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen angehoben wird.</p>
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