Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl

ShortId
17.450
Id
20170450
Updated
10.04.2024 17:30
Language
de
Title
Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Artikel 41 Absatz 1bis der KVG-Revision Spitalfinanzierung wollte das Parlament die freie und kantonsübergreifende Spitalwahl einführen. Dabei wurde vermieden, dass die Kantone mehr zahlen müssen als für die innerkantonale Behandlung. Entgegen dem Willen des Parlamentes sind einige Referenztarife für ausserkantonale Behandlungen so angesetzt, dass sie deutlich unter den real angewendeten Tarifen des Wohnkantons liegen. Damit wird der angestrebte Wettbewerb untergraben, und die freie Spitalwahl kann nicht voll umgesetzt werden. Eine Spezifizierung in Artikel 41 Absatz 1bis KVG ist deshalb notwendig.</p><p>Wenn für die ausserkantonale Behandlung im Grundsatz gleich viel bezahlt wird, wie das im eigenen Kanton tatsächlich der Fall bzw. gelebte Praxis ist, liegen faire Bedingungen für den Preis- und Qualitätswettbewerb vor.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Für eine ausserkantonale stationäre Wahlbehandlung soll bei demselben Spitaltyp der maximale Tarif der Spitalliste des Wohnkantons vergütet werden, höchstens aber der Tarif des Standortspitals.</p>
  • Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20170449
  • 20183388
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Artikel 41 Absatz 1bis der KVG-Revision Spitalfinanzierung wollte das Parlament die freie und kantonsübergreifende Spitalwahl einführen. Dabei wurde vermieden, dass die Kantone mehr zahlen müssen als für die innerkantonale Behandlung. Entgegen dem Willen des Parlamentes sind einige Referenztarife für ausserkantonale Behandlungen so angesetzt, dass sie deutlich unter den real angewendeten Tarifen des Wohnkantons liegen. Damit wird der angestrebte Wettbewerb untergraben, und die freie Spitalwahl kann nicht voll umgesetzt werden. Eine Spezifizierung in Artikel 41 Absatz 1bis KVG ist deshalb notwendig.</p><p>Wenn für die ausserkantonale Behandlung im Grundsatz gleich viel bezahlt wird, wie das im eigenen Kanton tatsächlich der Fall bzw. gelebte Praxis ist, liegen faire Bedingungen für den Preis- und Qualitätswettbewerb vor.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Für eine ausserkantonale stationäre Wahlbehandlung soll bei demselben Spitaltyp der maximale Tarif der Spitalliste des Wohnkantons vergütet werden, höchstens aber der Tarif des Standortspitals.</p>
    • Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl

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