Strommarktliberalisierung für alle

ShortId
17.451
Id
20170451
Updated
10.04.2024 17:29
Language
de
Title
Strommarktliberalisierung für alle
AdditionalIndexing
66;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Heute ist der Schweizer Strommarkt nur teilliberalisiert. Entgegen dem Versprechen aus dem Jahre 2014 zögert der Bundesrat noch, den zweiten Schritt zu machen und auch den kleineren Konsumenten die Wahlfreiheit zu geben. Dabei können gerade diese Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie KMU von den Vorteilen des Wettbewerbs profitieren.</p><p>Im Jahr 2007 wurde das Stromversorgungsgesetz vom Parlament verabschiedet. Der Hauptzweck dieses Gesetzes ist - neben der Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung - die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkts. Die Öffnung des Strommarkts soll gemäss den gesetzlichen Vorgaben in zwei Schritten erfolgen. In der derzeitigen ersten Etappe haben lediglich Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch ab 100 Megawattstunden elektrischer Energie pro Verbrauchsstätte Marktzugang und damit die Möglichkeit, den Stromlieferanten zu wählen. Alle anderen Endverbraucherinnen und Endverbraucher haben dagegen keine Wahlmöglichkeit; sie müssen die Elektrizität vom lokalen Verteilnetzbetreiber beziehen.</p><p>Während dieser Phase der Teilmarktöffnung ist somit ein grosser Teil der Endverbraucherinnen und Endverbraucher vom Wettbewerb ausgeschlossen. Damit werden Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen benachteiligt, weil sie nicht auf allenfalls günstigere Angebote ausweichen und Verträge mit vorteilhafteren Rahmenbedingungen abschliessen können. Speziell für die Unternehmen kann daraus auch ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten, die ihren Stromlieferanten frei wählen können, resultieren.</p><p>Im voll geöffneten Strommarkt können alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz grundsätzlich frei wählen, von welchem Lieferanten sie Elektrizität beziehen. Netzbetreiber sind verpflichtet, allen Marktteilnehmern den Netzzugang diskriminierungsfrei zu gewähren. Für Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 Megawattstunden elektrischer Energie pro Verbrauchsstätte ist eine abgesicherte Grundversorgung mit Strom gewährleistet. Diese Verbrauchergruppe kann sich entweder weiterhin vom bisherigen Versorgungsunternehmen mit Strom versorgen lassen oder einen Stromliefervertrag mit einem anderen Lieferanten abschliessen. Die Grundversorgung, im Stromversorgungsgesetz "Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung" genannt, sichert das Recht, jederzeit mit der gewünschten Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Preisen beliefert zu werden. Die Überwachung der Preise in der abgesicherten Grundversorgung obliegt der Eidgenössischen Elektrizitätskommission.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Bundesversammlung ist gestützt auf Artikel 34 Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes ein Bundesbeschluss zu unterbreiten für die Inkraftsetzung der zweiten Etappe der Strommarktliberalisierung spätestens per 1. Januar 2019.</p>
  • Strommarktliberalisierung für alle
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Heute ist der Schweizer Strommarkt nur teilliberalisiert. Entgegen dem Versprechen aus dem Jahre 2014 zögert der Bundesrat noch, den zweiten Schritt zu machen und auch den kleineren Konsumenten die Wahlfreiheit zu geben. Dabei können gerade diese Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie KMU von den Vorteilen des Wettbewerbs profitieren.</p><p>Im Jahr 2007 wurde das Stromversorgungsgesetz vom Parlament verabschiedet. Der Hauptzweck dieses Gesetzes ist - neben der Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung - die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkts. Die Öffnung des Strommarkts soll gemäss den gesetzlichen Vorgaben in zwei Schritten erfolgen. In der derzeitigen ersten Etappe haben lediglich Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch ab 100 Megawattstunden elektrischer Energie pro Verbrauchsstätte Marktzugang und damit die Möglichkeit, den Stromlieferanten zu wählen. Alle anderen Endverbraucherinnen und Endverbraucher haben dagegen keine Wahlmöglichkeit; sie müssen die Elektrizität vom lokalen Verteilnetzbetreiber beziehen.</p><p>Während dieser Phase der Teilmarktöffnung ist somit ein grosser Teil der Endverbraucherinnen und Endverbraucher vom Wettbewerb ausgeschlossen. Damit werden Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen benachteiligt, weil sie nicht auf allenfalls günstigere Angebote ausweichen und Verträge mit vorteilhafteren Rahmenbedingungen abschliessen können. Speziell für die Unternehmen kann daraus auch ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten, die ihren Stromlieferanten frei wählen können, resultieren.</p><p>Im voll geöffneten Strommarkt können alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz grundsätzlich frei wählen, von welchem Lieferanten sie Elektrizität beziehen. Netzbetreiber sind verpflichtet, allen Marktteilnehmern den Netzzugang diskriminierungsfrei zu gewähren. Für Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 Megawattstunden elektrischer Energie pro Verbrauchsstätte ist eine abgesicherte Grundversorgung mit Strom gewährleistet. Diese Verbrauchergruppe kann sich entweder weiterhin vom bisherigen Versorgungsunternehmen mit Strom versorgen lassen oder einen Stromliefervertrag mit einem anderen Lieferanten abschliessen. Die Grundversorgung, im Stromversorgungsgesetz "Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung" genannt, sichert das Recht, jederzeit mit der gewünschten Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Preisen beliefert zu werden. Die Überwachung der Preise in der abgesicherten Grundversorgung obliegt der Eidgenössischen Elektrizitätskommission.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Bundesversammlung ist gestützt auf Artikel 34 Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes ein Bundesbeschluss zu unterbreiten für die Inkraftsetzung der zweiten Etappe der Strommarktliberalisierung spätestens per 1. Januar 2019.</p>
    • Strommarktliberalisierung für alle

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