Beschwerderecht der Krankenversicherer gegen Entscheide des BAG betreffend Spezialitätenliste
- ShortId
-
17.453
- Id
-
20170453
- Updated
-
09.04.2025 00:15
- Language
-
de
- Title
-
Beschwerderecht der Krankenversicherer gegen Entscheide des BAG betreffend Spezialitätenliste
- AdditionalIndexing
-
2841;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bundesgericht verwehrt den Krankenversicherern und ihren Verbänden die Beschwerdelegitimation gegen Entscheide des BAG im Bereich der Spezialitätenliste aufgrund eines mangelnden schutzwürdigen Interesses. Es sei Sache des Gesetzgebers, eine spezialgesetzliche Grundlage der Beschwerdelegitimation der Krankenversicherer und ihrer Verbände zu schaffen, insofern der Wille dazu bestehe. Dem soll mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative nachgekommen werden.</p><p>Artikel 48 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sieht die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Möglichkeit ausdrücklich vor. Gemäss dieser Bestimmung sind Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz das Beschwerderecht einräumt, zur Beschwerde berechtigt. Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative soll eine solche spezialgesetzliche Grundlage geschaffen werden.</p><p>Die Aufnahme neuer Arzneimittel und die Festsetzung des Listenpreises, der Indikationen, der Limitationen usw. sind für die Krankenversicherer stets von grosser Bedeutung. Zum einen wirkt sich die Aufnahme und Festsetzung direkt auf den Umfang der Leistungspflicht aus. Zum anderen sind die Krankenversicherer, die grundsätzlich nur wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Leistungen vergüten dürfen, vom konkreten Inhalt der Spezialitätenliste betroffen. Mittels Spezialitätenliste wird das Sachziel einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen Gesundheitsversorgung zu möglichst günstigen Preisen verfolgt; für die Einhaltung sind die Krankenversicherer als Durchführungsorgane der sozialen Krankenversicherung direkt mitverantwortlich. Sie können diese Aufgabe zwar bereits im konkreten Einzelfall wahrnehmen, indem unter gewissen Umständen auf eine Leistung verzichtet wird. Eine vorgängige Kontrolle des Aufnahmeentscheids in die Spezialitätenliste, insbesondere mit Blick auf das Kriterium der Wirtschaftlichkeit, bleibt ihnen aufgrund mangelnder Beschwerdebefugnisse hingegen verwehrt. Weiter gilt es zu beachten, dass gegen Entscheide des BAG den Zulassungsinhaberinnen zwar ein Beschwerderecht zusteht und insofern eine Senkung des Preises oder eine Limitations- und Indikationsveränderung zulasten der einzelnen Unternehmen stets der richterlichen Überprüfung zugänglich ist, umgekehrt aber Entscheide des BAG, welche die Zulassungsinhaberinnen nicht beschränken, faktisch nicht überprüft werden können. Es ist aber z. B. auch bei der verfügten Aufnahme eines neuen Arzneimittels oder beim Entscheid im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung denkbar, dass dabei geltendes Recht verletzt wird; dies auf Kosten der Krankenversicherer und der bei ihnen versicherten Versichertengemeinschaft. Trifft das BAG im Rahmen von Artikel 70 KVV einen Entscheid, dass ein Arzneimittel ohne Gesuch einer Zulassungsinhaberin vorliegt, ist dieser Entscheid ebenfalls keiner richterlichen Überprüfung zugänglich. Damit das Bundes- und das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit erhalten, auch in solchen Fällen korrigierend einzugreifen, bedarf es einer Beschwerdelegitimation der Krankenversicherer und ihrer Verbände.</p><p>Formulierungsvorschlag für einen neuen Artikel 52 Absatz 4 KVG: "Krankenversicherer und deren Verbände sind im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 VwVG zur Beschwerdeführung gegen Entscheide des BAG gemäss den Artikeln 64 bis 75 KVV berechtigt."</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 52 KVG betreffend Analysen und Arzneimittel ist um einen Absatz 4 zu ergänzen, in welchem eine spezialgesetzliche Grundlage geschaffen wird, welche die Beschwerdelegitimation von Krankenversicherern gegen Entscheide des BAG betreffend die Spezialitätenliste gemäss den Artikeln 64 bis 75 der Verordnung über die Krankenversicherung zum Gegenstand hat.</p>
- Beschwerderecht der Krankenversicherer gegen Entscheide des BAG betreffend Spezialitätenliste
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Bundesgericht verwehrt den Krankenversicherern und ihren Verbänden die Beschwerdelegitimation gegen Entscheide des BAG im Bereich der Spezialitätenliste aufgrund eines mangelnden schutzwürdigen Interesses. Es sei Sache des Gesetzgebers, eine spezialgesetzliche Grundlage der Beschwerdelegitimation der Krankenversicherer und ihrer Verbände zu schaffen, insofern der Wille dazu bestehe. Dem soll mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative nachgekommen werden.</p><p>Artikel 48 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sieht die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Möglichkeit ausdrücklich vor. Gemäss dieser Bestimmung sind Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz das Beschwerderecht einräumt, zur Beschwerde berechtigt. Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative soll eine solche spezialgesetzliche Grundlage geschaffen werden.</p><p>Die Aufnahme neuer Arzneimittel und die Festsetzung des Listenpreises, der Indikationen, der Limitationen usw. sind für die Krankenversicherer stets von grosser Bedeutung. Zum einen wirkt sich die Aufnahme und Festsetzung direkt auf den Umfang der Leistungspflicht aus. Zum anderen sind die Krankenversicherer, die grundsätzlich nur wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Leistungen vergüten dürfen, vom konkreten Inhalt der Spezialitätenliste betroffen. Mittels Spezialitätenliste wird das Sachziel einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen Gesundheitsversorgung zu möglichst günstigen Preisen verfolgt; für die Einhaltung sind die Krankenversicherer als Durchführungsorgane der sozialen Krankenversicherung direkt mitverantwortlich. Sie können diese Aufgabe zwar bereits im konkreten Einzelfall wahrnehmen, indem unter gewissen Umständen auf eine Leistung verzichtet wird. Eine vorgängige Kontrolle des Aufnahmeentscheids in die Spezialitätenliste, insbesondere mit Blick auf das Kriterium der Wirtschaftlichkeit, bleibt ihnen aufgrund mangelnder Beschwerdebefugnisse hingegen verwehrt. Weiter gilt es zu beachten, dass gegen Entscheide des BAG den Zulassungsinhaberinnen zwar ein Beschwerderecht zusteht und insofern eine Senkung des Preises oder eine Limitations- und Indikationsveränderung zulasten der einzelnen Unternehmen stets der richterlichen Überprüfung zugänglich ist, umgekehrt aber Entscheide des BAG, welche die Zulassungsinhaberinnen nicht beschränken, faktisch nicht überprüft werden können. Es ist aber z. B. auch bei der verfügten Aufnahme eines neuen Arzneimittels oder beim Entscheid im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung denkbar, dass dabei geltendes Recht verletzt wird; dies auf Kosten der Krankenversicherer und der bei ihnen versicherten Versichertengemeinschaft. Trifft das BAG im Rahmen von Artikel 70 KVV einen Entscheid, dass ein Arzneimittel ohne Gesuch einer Zulassungsinhaberin vorliegt, ist dieser Entscheid ebenfalls keiner richterlichen Überprüfung zugänglich. Damit das Bundes- und das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit erhalten, auch in solchen Fällen korrigierend einzugreifen, bedarf es einer Beschwerdelegitimation der Krankenversicherer und ihrer Verbände.</p><p>Formulierungsvorschlag für einen neuen Artikel 52 Absatz 4 KVG: "Krankenversicherer und deren Verbände sind im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 VwVG zur Beschwerdeführung gegen Entscheide des BAG gemäss den Artikeln 64 bis 75 KVV berechtigt."</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 52 KVG betreffend Analysen und Arzneimittel ist um einen Absatz 4 zu ergänzen, in welchem eine spezialgesetzliche Grundlage geschaffen wird, welche die Beschwerdelegitimation von Krankenversicherern gegen Entscheide des BAG betreffend die Spezialitätenliste gemäss den Artikeln 64 bis 75 der Verordnung über die Krankenversicherung zum Gegenstand hat.</p>
- Beschwerderecht der Krankenversicherer gegen Entscheide des BAG betreffend Spezialitätenliste
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- Index
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- <p>Das Bundesgericht verwehrt den Krankenversicherern und ihren Verbänden die Beschwerdelegitimation gegen Entscheide des BAG im Bereich der Spezialitätenliste aufgrund eines mangelnden schutzwürdigen Interesses. Es sei Sache des Gesetzgebers, eine spezialgesetzliche Grundlage der Beschwerdelegitimation der Krankenversicherer und ihrer Verbände zu schaffen, insofern der Wille dazu bestehe. Dem soll mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative nachgekommen werden.</p><p>Artikel 48 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sieht die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Möglichkeit ausdrücklich vor. Gemäss dieser Bestimmung sind Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz das Beschwerderecht einräumt, zur Beschwerde berechtigt. Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative soll eine solche spezialgesetzliche Grundlage geschaffen werden.</p><p>Die Aufnahme neuer Arzneimittel und die Festsetzung des Listenpreises, der Indikationen, der Limitationen usw. sind für die Krankenversicherer stets von grosser Bedeutung. Zum einen wirkt sich die Aufnahme und Festsetzung direkt auf den Umfang der Leistungspflicht aus. Zum anderen sind die Krankenversicherer, die grundsätzlich nur wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Leistungen vergüten dürfen, vom konkreten Inhalt der Spezialitätenliste betroffen. Mittels Spezialitätenliste wird das Sachziel einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen Gesundheitsversorgung zu möglichst günstigen Preisen verfolgt; für die Einhaltung sind die Krankenversicherer als Durchführungsorgane der sozialen Krankenversicherung direkt mitverantwortlich. Sie können diese Aufgabe zwar bereits im konkreten Einzelfall wahrnehmen, indem unter gewissen Umständen auf eine Leistung verzichtet wird. Eine vorgängige Kontrolle des Aufnahmeentscheids in die Spezialitätenliste, insbesondere mit Blick auf das Kriterium der Wirtschaftlichkeit, bleibt ihnen aufgrund mangelnder Beschwerdebefugnisse hingegen verwehrt. Weiter gilt es zu beachten, dass gegen Entscheide des BAG den Zulassungsinhaberinnen zwar ein Beschwerderecht zusteht und insofern eine Senkung des Preises oder eine Limitations- und Indikationsveränderung zulasten der einzelnen Unternehmen stets der richterlichen Überprüfung zugänglich ist, umgekehrt aber Entscheide des BAG, welche die Zulassungsinhaberinnen nicht beschränken, faktisch nicht überprüft werden können. Es ist aber z. B. auch bei der verfügten Aufnahme eines neuen Arzneimittels oder beim Entscheid im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung denkbar, dass dabei geltendes Recht verletzt wird; dies auf Kosten der Krankenversicherer und der bei ihnen versicherten Versichertengemeinschaft. Trifft das BAG im Rahmen von Artikel 70 KVV einen Entscheid, dass ein Arzneimittel ohne Gesuch einer Zulassungsinhaberin vorliegt, ist dieser Entscheid ebenfalls keiner richterlichen Überprüfung zugänglich. Damit das Bundes- und das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit erhalten, auch in solchen Fällen korrigierend einzugreifen, bedarf es einer Beschwerdelegitimation der Krankenversicherer und ihrer Verbände.</p><p>Formulierungsvorschlag für einen neuen Artikel 52 Absatz 4 KVG: "Krankenversicherer und deren Verbände sind im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 VwVG zur Beschwerdeführung gegen Entscheide des BAG gemäss den Artikeln 64 bis 75 KVV berechtigt."</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 52 KVG betreffend Analysen und Arzneimittel ist um einen Absatz 4 zu ergänzen, in welchem eine spezialgesetzliche Grundlage geschaffen wird, welche die Beschwerdelegitimation von Krankenversicherern gegen Entscheide des BAG betreffend die Spezialitätenliste gemäss den Artikeln 64 bis 75 der Verordnung über die Krankenversicherung zum Gegenstand hat.</p>
- Beschwerderecht der Krankenversicherer gegen Entscheide des BAG betreffend Spezialitätenliste
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