Steuerliche Belastung aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und Familienunternehmen deutlich reduzieren

ShortId
17.456
Id
20170456
Updated
09.04.2025 00:09
Language
de
Title
Steuerliche Belastung aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und Familienunternehmen deutlich reduzieren
AdditionalIndexing
2446;15;44
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Ein Grund für den Erfolg der Schweizer Wirtschaft liegt unbestritten in ihrer grossen Innovationskraft. In den letzten Jahren wurden auch die Rahmenbedingungen für die Innovationstätigkeit verbessert. Dabei wurde aber besonders auf multinationale börsenkotierte Grosskonzerne fokussiert, jedoch wurden Start-ups und Familienunternehmen aussen vor gelassen. </p><p>Die Steuerreform 17 birgt das Risiko, dass sich die Situation für Start-ups und Familienunternehmen noch einmal verschlechtert.</p><p>Auch bestehende Regeln für Mitarbeiterbeteiligungen sind massgeschneidert für börsenkotierte Grosskonzerne (Beendung der Steuervermeidung und Harmonisierung in den Kantonen bei Mitarbeiterbeteiligungen als Lohnbestandteil). Leidtragende sind beispielsweise hochinnovative Start-up-Mitarbeitende, die keinerlei begünstigende Rahmenbedingungen haben und deswegen in andere Länder abwandern.</p><p>Im Jahr 2013 trat das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in Kraft. Darin wurde klar geregelt, dass Aktien bei der Zuteilung und Optionen bei der Ausübung zu besteuern sind. Die Änderungen fanden auch im StHG Einzug, weshalb eine Harmonisierung in den Kantonen betreffend Zeitpunkt der Besteuerung stattfand. Mit diesem Gesetz wurden auch die Mitarbeiterbeteiligungsverordnung (MBV) und das Kreisschreiben 37 der ESTV erlassen. Im Kreisschreiben wird auch die Besteuerung von Aktien geregelt, welche nicht an einer Börse kotiert sind, also gerade solche, die beispielsweise an Mitarbeiter eines Start-up-Unternehmens abgegeben werden.</p><p>Bei nichtkotierten Aktien steht steuerrechtlich immer eine Bewertungsproblematik im Vordergrund. Für die Vermögenssteuer hat die Schweizerische Steuerkonferenz das Kreisschreiben 28 erlassen, welches Richtlinien zur steuerlichen Bewertung von nichtnotierten Aktien beinhaltet. Im Kreisschreiben 28 wird anhand von Formeln aufgezeigt, wie Aktien für die Vermögenssteuern (und damit in der Praxis häufig auch für die Einkommenssteuern) zu bewerten sind (z. B. Praktikermethode). Diese Bewertungsformeln haben sich in der Vergangenheit auch bei der Ermittlung des massgebenden Wertes für Mitarbeiteraktien bewährt und wurden von verschiedenen Kantonen entsprechend angewendet, insbesondere dann, wenn kein Drittpreis vorhanden war. Bei Familienunternehmen und Start-ups existiert jedoch oftmals ein Drittpreis, der nichts mit dem heutigen Marktwert zu tun hat, sondern eher der Finanzierung einer Investition dient. Darum soll es Firmen ermöglicht werden, dass über einen bestimmten Zeitabschnitt solche Drittpreise nicht zur Ermittlung des Unternehmenswerts berücksichtigt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die gesetzlichen Bestimmungen des DBG und StHG sollen derart angepasst werden, dass sich die steuerliche Belastung aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und Familienunternehmen deutlich reduziert.</p><p>Vorschlag zur Änderung des DBG:</p><p>Art. 16</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Als Veräusserung von Privatvermögen gilt auch die Veräusserung von Mitarbeiteraktien von nichtkotierten Unternehmen, welche mindestens 5 Jahre gehalten wurden.</p><p>Art. 17b Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen</p><p>...</p><p>Abs. 2bis</p><p>Der Verkehrswert der Mitarbeiteraktien von Unternehmen, die nicht börsenkotiert sind, wird auf einmaligen Antrag in den folgenden 7 Jahren nach dem Eigenkapital des Unternehmens, mindestens aber nach dem Aktienkapital, bemessen. </p><p>Abs. 3</p><p>Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nichtbörsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis. Bei nichtbörsenkotierten Mitarbeiteroptionen von Unternehmen bemisst sich der Verkehrswert nach Absatz 2bis, und die steuerbare Leistung wird um 50 Prozent ermässigt.</p><p>Analog sind Artikel 7 Absatz 4 Litera b sowie Artikel 7d Absätze 2 und 3 StHG zu ergänzen.</p><p>Artikel 14a des StHG über die Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen muss analog zu Artikel 17b Absatz 2bis DBG angepasst werden.</p>
  • Steuerliche Belastung aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und Familienunternehmen deutlich reduzieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein Grund für den Erfolg der Schweizer Wirtschaft liegt unbestritten in ihrer grossen Innovationskraft. In den letzten Jahren wurden auch die Rahmenbedingungen für die Innovationstätigkeit verbessert. Dabei wurde aber besonders auf multinationale börsenkotierte Grosskonzerne fokussiert, jedoch wurden Start-ups und Familienunternehmen aussen vor gelassen. </p><p>Die Steuerreform 17 birgt das Risiko, dass sich die Situation für Start-ups und Familienunternehmen noch einmal verschlechtert.</p><p>Auch bestehende Regeln für Mitarbeiterbeteiligungen sind massgeschneidert für börsenkotierte Grosskonzerne (Beendung der Steuervermeidung und Harmonisierung in den Kantonen bei Mitarbeiterbeteiligungen als Lohnbestandteil). Leidtragende sind beispielsweise hochinnovative Start-up-Mitarbeitende, die keinerlei begünstigende Rahmenbedingungen haben und deswegen in andere Länder abwandern.</p><p>Im Jahr 2013 trat das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in Kraft. Darin wurde klar geregelt, dass Aktien bei der Zuteilung und Optionen bei der Ausübung zu besteuern sind. Die Änderungen fanden auch im StHG Einzug, weshalb eine Harmonisierung in den Kantonen betreffend Zeitpunkt der Besteuerung stattfand. Mit diesem Gesetz wurden auch die Mitarbeiterbeteiligungsverordnung (MBV) und das Kreisschreiben 37 der ESTV erlassen. Im Kreisschreiben wird auch die Besteuerung von Aktien geregelt, welche nicht an einer Börse kotiert sind, also gerade solche, die beispielsweise an Mitarbeiter eines Start-up-Unternehmens abgegeben werden.</p><p>Bei nichtkotierten Aktien steht steuerrechtlich immer eine Bewertungsproblematik im Vordergrund. Für die Vermögenssteuer hat die Schweizerische Steuerkonferenz das Kreisschreiben 28 erlassen, welches Richtlinien zur steuerlichen Bewertung von nichtnotierten Aktien beinhaltet. Im Kreisschreiben 28 wird anhand von Formeln aufgezeigt, wie Aktien für die Vermögenssteuern (und damit in der Praxis häufig auch für die Einkommenssteuern) zu bewerten sind (z. B. Praktikermethode). Diese Bewertungsformeln haben sich in der Vergangenheit auch bei der Ermittlung des massgebenden Wertes für Mitarbeiteraktien bewährt und wurden von verschiedenen Kantonen entsprechend angewendet, insbesondere dann, wenn kein Drittpreis vorhanden war. Bei Familienunternehmen und Start-ups existiert jedoch oftmals ein Drittpreis, der nichts mit dem heutigen Marktwert zu tun hat, sondern eher der Finanzierung einer Investition dient. Darum soll es Firmen ermöglicht werden, dass über einen bestimmten Zeitabschnitt solche Drittpreise nicht zur Ermittlung des Unternehmenswerts berücksichtigt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die gesetzlichen Bestimmungen des DBG und StHG sollen derart angepasst werden, dass sich die steuerliche Belastung aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und Familienunternehmen deutlich reduziert.</p><p>Vorschlag zur Änderung des DBG:</p><p>Art. 16</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Als Veräusserung von Privatvermögen gilt auch die Veräusserung von Mitarbeiteraktien von nichtkotierten Unternehmen, welche mindestens 5 Jahre gehalten wurden.</p><p>Art. 17b Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen</p><p>...</p><p>Abs. 2bis</p><p>Der Verkehrswert der Mitarbeiteraktien von Unternehmen, die nicht börsenkotiert sind, wird auf einmaligen Antrag in den folgenden 7 Jahren nach dem Eigenkapital des Unternehmens, mindestens aber nach dem Aktienkapital, bemessen. </p><p>Abs. 3</p><p>Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nichtbörsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis. Bei nichtbörsenkotierten Mitarbeiteroptionen von Unternehmen bemisst sich der Verkehrswert nach Absatz 2bis, und die steuerbare Leistung wird um 50 Prozent ermässigt.</p><p>Analog sind Artikel 7 Absatz 4 Litera b sowie Artikel 7d Absätze 2 und 3 StHG zu ergänzen.</p><p>Artikel 14a des StHG über die Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen muss analog zu Artikel 17b Absatz 2bis DBG angepasst werden.</p>
    • Steuerliche Belastung aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und Familienunternehmen deutlich reduzieren
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Ein Grund für den Erfolg der Schweizer Wirtschaft liegt unbestritten in ihrer grossen Innovationskraft. In den letzten Jahren wurden auch die Rahmenbedingungen für die Innovationstätigkeit verbessert. Dabei wurde aber besonders auf multinationale börsenkotierte Grosskonzerne fokussiert, jedoch wurden Start-ups und Familienunternehmen aussen vor gelassen. </p><p>Die Steuerreform 17 birgt das Risiko, dass sich die Situation für Start-ups und Familienunternehmen noch einmal verschlechtert.</p><p>Auch bestehende Regeln für Mitarbeiterbeteiligungen sind massgeschneidert für börsenkotierte Grosskonzerne (Beendung der Steuervermeidung und Harmonisierung in den Kantonen bei Mitarbeiterbeteiligungen als Lohnbestandteil). Leidtragende sind beispielsweise hochinnovative Start-up-Mitarbeitende, die keinerlei begünstigende Rahmenbedingungen haben und deswegen in andere Länder abwandern.</p><p>Im Jahr 2013 trat das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in Kraft. Darin wurde klar geregelt, dass Aktien bei der Zuteilung und Optionen bei der Ausübung zu besteuern sind. Die Änderungen fanden auch im StHG Einzug, weshalb eine Harmonisierung in den Kantonen betreffend Zeitpunkt der Besteuerung stattfand. Mit diesem Gesetz wurden auch die Mitarbeiterbeteiligungsverordnung (MBV) und das Kreisschreiben 37 der ESTV erlassen. Im Kreisschreiben wird auch die Besteuerung von Aktien geregelt, welche nicht an einer Börse kotiert sind, also gerade solche, die beispielsweise an Mitarbeiter eines Start-up-Unternehmens abgegeben werden.</p><p>Bei nichtkotierten Aktien steht steuerrechtlich immer eine Bewertungsproblematik im Vordergrund. Für die Vermögenssteuer hat die Schweizerische Steuerkonferenz das Kreisschreiben 28 erlassen, welches Richtlinien zur steuerlichen Bewertung von nichtnotierten Aktien beinhaltet. Im Kreisschreiben 28 wird anhand von Formeln aufgezeigt, wie Aktien für die Vermögenssteuern (und damit in der Praxis häufig auch für die Einkommenssteuern) zu bewerten sind (z. B. Praktikermethode). Diese Bewertungsformeln haben sich in der Vergangenheit auch bei der Ermittlung des massgebenden Wertes für Mitarbeiteraktien bewährt und wurden von verschiedenen Kantonen entsprechend angewendet, insbesondere dann, wenn kein Drittpreis vorhanden war. Bei Familienunternehmen und Start-ups existiert jedoch oftmals ein Drittpreis, der nichts mit dem heutigen Marktwert zu tun hat, sondern eher der Finanzierung einer Investition dient. Darum soll es Firmen ermöglicht werden, dass über einen bestimmten Zeitabschnitt solche Drittpreise nicht zur Ermittlung des Unternehmenswerts berücksichtigt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die gesetzlichen Bestimmungen des DBG und StHG sollen derart angepasst werden, dass sich die steuerliche Belastung aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und Familienunternehmen deutlich reduziert.</p><p>Vorschlag zur Änderung des DBG:</p><p>Art. 16</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Als Veräusserung von Privatvermögen gilt auch die Veräusserung von Mitarbeiteraktien von nichtkotierten Unternehmen, welche mindestens 5 Jahre gehalten wurden.</p><p>Art. 17b Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen</p><p>...</p><p>Abs. 2bis</p><p>Der Verkehrswert der Mitarbeiteraktien von Unternehmen, die nicht börsenkotiert sind, wird auf einmaligen Antrag in den folgenden 7 Jahren nach dem Eigenkapital des Unternehmens, mindestens aber nach dem Aktienkapital, bemessen. </p><p>Abs. 3</p><p>Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nichtbörsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis. Bei nichtbörsenkotierten Mitarbeiteroptionen von Unternehmen bemisst sich der Verkehrswert nach Absatz 2bis, und die steuerbare Leistung wird um 50 Prozent ermässigt.</p><p>Analog sind Artikel 7 Absatz 4 Litera b sowie Artikel 7d Absätze 2 und 3 StHG zu ergänzen.</p><p>Artikel 14a des StHG über die Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen muss analog zu Artikel 17b Absatz 2bis DBG angepasst werden.</p>
    • Steuerliche Belastung aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und Familienunternehmen deutlich reduzieren

Back to List