Für einen Anfangsmietzins ohne übersetzten Ertrag

ShortId
17.459
Id
20170459
Updated
10.04.2024 17:29
Language
de
Title
Für einen Anfangsmietzins ohne übersetzten Ertrag
AdditionalIndexing
2846;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Alle verfügbaren Statistiken und Studien zum Wohnungsmarkt, insbesondere jene der Iazi AG und der Raiffeisenbank, zeigen auf, dass weiterhin steigende Mieten hauptsächlich auf Mieterhöhungen beim Abschluss neuer Mietverträge zurückzuführen sind. Aus einer Studie der Raiffeisenbank geht hervor, dass die Mietzinsen bei korrekter Anwendung des Mietrechts eigentlich 40 Prozent tiefer liegen müssten. Mietzinserhöhungen bei Vertragsabschluss führen jedoch meist zu übersetzten Erträgen im Sinne des Obligationenrechts. Dies führt zu einem völlig ungerechtfertigten und unrechtmässigen Vermögenstransfer. Man zieht den Mieterinnen und Mietern zugunsten der Vermieterinnen und Vermieter das Geld aus der Tasche und bringt damit zahlreiche Familien und Menschen in grosse finanzielle und soziale Schwierigkeiten.</p><p>Als der Gesetzgeber Mieterinnen und Mietern die Möglichkeit gab, den Anfangsmietzins anzufechten, war er sich sehr wohl bewusst, dass diese am kürzeren Hebel sitzen. Auch das Bundesgericht wiederholt dies stets aufs Neue, wenn es Beschwerden von Vermieterinnen und Vermietern abweist, die das Recht von Mieterinnen und Mietern auf Anfechtung des Anfangsmietzinses infrage stellen.</p><p>Die systematische Überprüfung aller Mieten bei Abschluss eines neuen Mietvertrags durch eine unabhängige Instanz würde es ermöglichen, effizient gegen missbräuchliche Mietzinsen in unserem Land vorzugehen; dies zum Wohle der Bevölkerung und der Wirtschaft. Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung, Mieterinnen und Mietern die Möglichkeit zu geben, bei der Schlichtungsbehörde den Anfangsmietzins anzufechten, wenn sie diesen für missbräuchlich halten, erlaubt zwar, das Ungleichgewicht zwischen Mieterinnen und Mietern sowie Vermieterinnen und Vermietern etwas auszugleichen, geht aber weniger weit.</p><p>Zudem unterliegt die Anfechtung des Mietzinses äusserst restriktiven Bedingungen, wie sie in Artikel 270 Absatz 1 Buchstaben a und b des Obligationenrechts festgelegt sind. Diese Einschränkungen der Rechte der Mieterinnen und Mieter erschweren die Anfechtung eines missbräuchlichen Mietzinses deutlich und sind ausserdem äusserst bürokratisch und gesellschaftlich kontraproduktiv. Sie bewirken vor allem, dass erschwingliche Mieten zur Mangelware werden, während skrupellose Vermieterinnen und Vermieter durch die Maschen schlüpfen und missbräuchliche Mietzinsen verlangen können.</p><p>Die in der vorliegenden Initiative geforderte Änderung von Artikel 270 Absatz 1 OR, d. h. die Streichung der Einschränkungen des Rechts auf Anfechtung des Anfangsmietzinses, ist daher gerechtfertigt, denn sie führt zu einem ausgewogeneren Gleichgewicht zwischen den Parteien eines Mietvertrags und dient der Verteidigung erschwinglicher Mieten sowie der Bekämpfung von Mieten mit übersetztem Ertrag und der übermässigen Bürokratie.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 270 Absatz 1 des Obligationenrechts wird wie folgt geändert:</p><p>Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen.</p><p>a. Aufgehoben</p><p>b. Aufgehoben</p>
  • Für einen Anfangsmietzins ohne übersetzten Ertrag
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20182009
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Alle verfügbaren Statistiken und Studien zum Wohnungsmarkt, insbesondere jene der Iazi AG und der Raiffeisenbank, zeigen auf, dass weiterhin steigende Mieten hauptsächlich auf Mieterhöhungen beim Abschluss neuer Mietverträge zurückzuführen sind. Aus einer Studie der Raiffeisenbank geht hervor, dass die Mietzinsen bei korrekter Anwendung des Mietrechts eigentlich 40 Prozent tiefer liegen müssten. Mietzinserhöhungen bei Vertragsabschluss führen jedoch meist zu übersetzten Erträgen im Sinne des Obligationenrechts. Dies führt zu einem völlig ungerechtfertigten und unrechtmässigen Vermögenstransfer. Man zieht den Mieterinnen und Mietern zugunsten der Vermieterinnen und Vermieter das Geld aus der Tasche und bringt damit zahlreiche Familien und Menschen in grosse finanzielle und soziale Schwierigkeiten.</p><p>Als der Gesetzgeber Mieterinnen und Mietern die Möglichkeit gab, den Anfangsmietzins anzufechten, war er sich sehr wohl bewusst, dass diese am kürzeren Hebel sitzen. Auch das Bundesgericht wiederholt dies stets aufs Neue, wenn es Beschwerden von Vermieterinnen und Vermietern abweist, die das Recht von Mieterinnen und Mietern auf Anfechtung des Anfangsmietzinses infrage stellen.</p><p>Die systematische Überprüfung aller Mieten bei Abschluss eines neuen Mietvertrags durch eine unabhängige Instanz würde es ermöglichen, effizient gegen missbräuchliche Mietzinsen in unserem Land vorzugehen; dies zum Wohle der Bevölkerung und der Wirtschaft. Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung, Mieterinnen und Mietern die Möglichkeit zu geben, bei der Schlichtungsbehörde den Anfangsmietzins anzufechten, wenn sie diesen für missbräuchlich halten, erlaubt zwar, das Ungleichgewicht zwischen Mieterinnen und Mietern sowie Vermieterinnen und Vermietern etwas auszugleichen, geht aber weniger weit.</p><p>Zudem unterliegt die Anfechtung des Mietzinses äusserst restriktiven Bedingungen, wie sie in Artikel 270 Absatz 1 Buchstaben a und b des Obligationenrechts festgelegt sind. Diese Einschränkungen der Rechte der Mieterinnen und Mieter erschweren die Anfechtung eines missbräuchlichen Mietzinses deutlich und sind ausserdem äusserst bürokratisch und gesellschaftlich kontraproduktiv. Sie bewirken vor allem, dass erschwingliche Mieten zur Mangelware werden, während skrupellose Vermieterinnen und Vermieter durch die Maschen schlüpfen und missbräuchliche Mietzinsen verlangen können.</p><p>Die in der vorliegenden Initiative geforderte Änderung von Artikel 270 Absatz 1 OR, d. h. die Streichung der Einschränkungen des Rechts auf Anfechtung des Anfangsmietzinses, ist daher gerechtfertigt, denn sie führt zu einem ausgewogeneren Gleichgewicht zwischen den Parteien eines Mietvertrags und dient der Verteidigung erschwinglicher Mieten sowie der Bekämpfung von Mieten mit übersetztem Ertrag und der übermässigen Bürokratie.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 270 Absatz 1 des Obligationenrechts wird wie folgt geändert:</p><p>Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen.</p><p>a. Aufgehoben</p><p>b. Aufgehoben</p>
    • Für einen Anfangsmietzins ohne übersetzten Ertrag

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