Erwähnung der Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts im Gesetz
- ShortId
-
17.461
- Id
-
20170461
- Updated
-
10.04.2024 17:27
- Language
-
de
- Title
-
Erwähnung der Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts im Gesetz
- AdditionalIndexing
-
55;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die geltende Fassung von Artikel 147 LwG wurde vom Parlament am 22. März 2013 verabschiedet und ist seit 1. Januar 2014 in Kraft. Diese Bestimmung wurde auf der Basis der Motion Bieri 10.3767, "Gestüt als nationale Aufgabe", und der Motion de Buman 10.3849, "Das Nationalgestüt sicher im Sattel", erarbeitet.</p><p>Die Gründe, die das Parlament damals dazu veranlasst hatten, die Existenz des Schweizer Nationalgestüts (SNG) gesetzlich zu verankern, haben bis heute nichts von ihrer Aktualität eingebüsst. Jedoch sagt die heutige Fassung von Artikel 147 LwG nichts über den Auftrag des SNG, auch wenn er dessen Erhalt formell garantiert. Der Bund könnte daher beschliessen, dem SNG gewisse Aufgaben zu entziehen, ohne dass ihn das Gesetz daran hindern könnte. Die kürzlich erfolgte Restrukturierung bei Agroscope, dem das SNG angegliedert ist, verdeutlicht das Problem. Aufgrund dieser Neuordnung sind dem SNG wertvolle wissenschaftliche Kompetenzen verloren gegangen. Die Restrukturierungsmassnahmen haben den reibungslosen Abläufen innerhalb des Gestüts und seiner Entwicklung geschadet und haben ausserdem, sowohl bei den Angestellten als auch in der Pferdewirtschaft, Fragen aufgeworfen und berechtigte Ängste ausgelöst.</p><p>Für alle Fälle soll noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die hiesige Pferdewirtschaft einen Jahresumsatz in der Grössenordnung von 2 Milliarden Franken erwirtschaftet und dass sie in verschiedensten Berufszweigen für mehr als 12 000 Arbeitsplätze sorgt. Zudem sind die Pferdezucht und die Pferdehaltung eine nicht zu vernachlässigende Einnahmequelle für die Landwirtschaft.</p><p>Um den Fortbestand und die Entwicklung der Pferdebranche zu gewährleisten, ist das Engagement des Bundes unerlässlich. Dieses Engagement soll vor allem durch einen klaren, gesetzlich festgelegten Auftrag an das SNG zum Ausdruck kommen:</p><p>1. angewandte Forschung im Bereich der Reproduktion und der Aufzucht im engeren Sinne, inklusive Genomik und Bekämpfung von Erbkrankheiten, aber auch im Bereich der Haltungs-, Einsatz- und Vermarktungsbedingungen von Pferden;</p><p>2. Beratung und Wissenstransfer zugunsten von Zuchtverbänden, Züchterinnen und Züchtern und generell allen in der Pferdewirtschaft tätigen Personen;</p><p>3. Erhalt einheimischer Pferderassen, insbesondere der Freiberger, durch Gewährleistung ihrer genetischen Vielfalt, aber auch durch das Führen biologischer Archive und die Haltung von Hengsten.</p><p>Zudem soll das SNG, gemeinsam mit den betroffenen Berufsorganisationen, einen Beitrag zum Erhalt traditioneller Pferdeberufe leisten. Dem SNG können auch Aufträge im Zusammenhang mit Pferden übertragen werden, sowohl vom Bund und den Kantonen als auch von privater Seite.</p><p>Die Erwähnung der wichtigsten Aufgaben des SNG im Gesetz soll es ermöglichen, das durch den Gesetzgeber mit Annahme des Artikels 147 LwG im Jahre 2013 gesetzte Ziel zu erreichen.</p><p>Rechtlich gesehen kann der Bundesrat gemäss Artikel 177 Absatz 1 LwG, sobald die wichtigsten Aufgaben des SNG im Gesetz aufgeführt sind, Ausführungsbestimmungen erlassen, sollte er dies für notwendig erachten. Diese Ausführungsbestimmungen dürfen jedoch nicht die teilweise Aushöhlung des gesetzlichen Auftrags zur Folge haben.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 147 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 147</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Das Schweizer Nationalgestüt ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Equiden.</p><p>Abs. 3</p><p>Das Schweizer Nationalgestüt unterstützt und verbessert die Zucht-, Haltungs- und Einsatzbedingungen von Equiden, insbesondere in ländlichen Gebieten, unter Berücksichtigung des Wettbewerbsprinzips und des Prinzips der nachhaltigen Entwicklung. Es ist insbesondere zuständig für:</p><p>a. die angewandte Forschung im Pferdebereich, vor allem zur Verbesserung der Produktion und des Wohlbefindens von Equiden, aber auch zur Optimierung von Wertschöpfungsprozessen in der Pferdebranche;</p><p>b. die Beratung und den Wissenstransfer im Zusammenhang mit Equiden;</p><p>c. die Unterstützung von Züchterinnen und Züchtern bei der Zuchtarbeit;</p><p>d. den Erhalt der Artenvielfalt bei den Pferderassen, im Speziellen der Freiberger.</p><p>Abs. 4</p><p>Das Gestüt ist dem BLW unterstellt.</p><p>(geltender Absatz 2; unverändert, ausser dass in der französischen Fassung des Gesetzes das Adjektiv "fédéral" durch "national suisse" ersetzt wird)</p>
- Erwähnung der Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts im Gesetz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die geltende Fassung von Artikel 147 LwG wurde vom Parlament am 22. März 2013 verabschiedet und ist seit 1. Januar 2014 in Kraft. Diese Bestimmung wurde auf der Basis der Motion Bieri 10.3767, "Gestüt als nationale Aufgabe", und der Motion de Buman 10.3849, "Das Nationalgestüt sicher im Sattel", erarbeitet.</p><p>Die Gründe, die das Parlament damals dazu veranlasst hatten, die Existenz des Schweizer Nationalgestüts (SNG) gesetzlich zu verankern, haben bis heute nichts von ihrer Aktualität eingebüsst. Jedoch sagt die heutige Fassung von Artikel 147 LwG nichts über den Auftrag des SNG, auch wenn er dessen Erhalt formell garantiert. Der Bund könnte daher beschliessen, dem SNG gewisse Aufgaben zu entziehen, ohne dass ihn das Gesetz daran hindern könnte. Die kürzlich erfolgte Restrukturierung bei Agroscope, dem das SNG angegliedert ist, verdeutlicht das Problem. Aufgrund dieser Neuordnung sind dem SNG wertvolle wissenschaftliche Kompetenzen verloren gegangen. Die Restrukturierungsmassnahmen haben den reibungslosen Abläufen innerhalb des Gestüts und seiner Entwicklung geschadet und haben ausserdem, sowohl bei den Angestellten als auch in der Pferdewirtschaft, Fragen aufgeworfen und berechtigte Ängste ausgelöst.</p><p>Für alle Fälle soll noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die hiesige Pferdewirtschaft einen Jahresumsatz in der Grössenordnung von 2 Milliarden Franken erwirtschaftet und dass sie in verschiedensten Berufszweigen für mehr als 12 000 Arbeitsplätze sorgt. Zudem sind die Pferdezucht und die Pferdehaltung eine nicht zu vernachlässigende Einnahmequelle für die Landwirtschaft.</p><p>Um den Fortbestand und die Entwicklung der Pferdebranche zu gewährleisten, ist das Engagement des Bundes unerlässlich. Dieses Engagement soll vor allem durch einen klaren, gesetzlich festgelegten Auftrag an das SNG zum Ausdruck kommen:</p><p>1. angewandte Forschung im Bereich der Reproduktion und der Aufzucht im engeren Sinne, inklusive Genomik und Bekämpfung von Erbkrankheiten, aber auch im Bereich der Haltungs-, Einsatz- und Vermarktungsbedingungen von Pferden;</p><p>2. Beratung und Wissenstransfer zugunsten von Zuchtverbänden, Züchterinnen und Züchtern und generell allen in der Pferdewirtschaft tätigen Personen;</p><p>3. Erhalt einheimischer Pferderassen, insbesondere der Freiberger, durch Gewährleistung ihrer genetischen Vielfalt, aber auch durch das Führen biologischer Archive und die Haltung von Hengsten.</p><p>Zudem soll das SNG, gemeinsam mit den betroffenen Berufsorganisationen, einen Beitrag zum Erhalt traditioneller Pferdeberufe leisten. Dem SNG können auch Aufträge im Zusammenhang mit Pferden übertragen werden, sowohl vom Bund und den Kantonen als auch von privater Seite.</p><p>Die Erwähnung der wichtigsten Aufgaben des SNG im Gesetz soll es ermöglichen, das durch den Gesetzgeber mit Annahme des Artikels 147 LwG im Jahre 2013 gesetzte Ziel zu erreichen.</p><p>Rechtlich gesehen kann der Bundesrat gemäss Artikel 177 Absatz 1 LwG, sobald die wichtigsten Aufgaben des SNG im Gesetz aufgeführt sind, Ausführungsbestimmungen erlassen, sollte er dies für notwendig erachten. Diese Ausführungsbestimmungen dürfen jedoch nicht die teilweise Aushöhlung des gesetzlichen Auftrags zur Folge haben.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 147 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 147</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Das Schweizer Nationalgestüt ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Equiden.</p><p>Abs. 3</p><p>Das Schweizer Nationalgestüt unterstützt und verbessert die Zucht-, Haltungs- und Einsatzbedingungen von Equiden, insbesondere in ländlichen Gebieten, unter Berücksichtigung des Wettbewerbsprinzips und des Prinzips der nachhaltigen Entwicklung. Es ist insbesondere zuständig für:</p><p>a. die angewandte Forschung im Pferdebereich, vor allem zur Verbesserung der Produktion und des Wohlbefindens von Equiden, aber auch zur Optimierung von Wertschöpfungsprozessen in der Pferdebranche;</p><p>b. die Beratung und den Wissenstransfer im Zusammenhang mit Equiden;</p><p>c. die Unterstützung von Züchterinnen und Züchtern bei der Zuchtarbeit;</p><p>d. den Erhalt der Artenvielfalt bei den Pferderassen, im Speziellen der Freiberger.</p><p>Abs. 4</p><p>Das Gestüt ist dem BLW unterstellt.</p><p>(geltender Absatz 2; unverändert, ausser dass in der französischen Fassung des Gesetzes das Adjektiv "fédéral" durch "national suisse" ersetzt wird)</p>
- Erwähnung der Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts im Gesetz
Back to List