Den Verkehrsfluss auf Hauptverkehrsachsen nicht verunmöglichen

ShortId
17.462
Id
20170462
Updated
10.04.2024 17:26
Language
de
Title
Den Verkehrsfluss auf Hauptverkehrsachsen nicht verunmöglichen
AdditionalIndexing
48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Auf Hauptverkehrsachsen ist der Verkehrsfluss sicherzustellen. Aus diesen Gründen gilt innerorts - namentlich für die Hauptverkehrsachsen - generell Tempo 50. Diese Regelung hat sich bewährt. Währenddessen existieren in vielen Gemeinden Quartiere oder Siedlungsbereiche, in welchen die generelle Höchstgeschwindigkeit auf 30 Stundenkilometer gesenkt worden ist, weil besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss (Tempo-30-Zonen).</p><p>In Ausnahmefällen erlaubt die Signalisationsverordnung Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten. Dies erscheint namentlich dann berechtigt, wenn Sicherheitsgründe vorliegen; also wenn z. B. eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar ist oder wenn ein anderer besonderer Schutzbedarf besteht (vgl. Art. 108 Abs. 2 Lit. a und b SSV).</p><p>In letzter Zeit wurden vermehrt Fälle publik, in welchen aus rein politischen Gründen eine Reduktion der generellen Höchstgeschwindigkeit auf Hauptverkehrsachsen erfolgte. Als Begründung wurde - mangels anderer gesetzlicher Grundlagen - oftmals die Lärmschutzverordnung angeführt. Dies ist aus verschiedenen Gründen falsch: Da es gerade Ziel von Hauptverkehrsachsen ist, den Verkehr zu bündeln, liegt es in der Natur der Sache, dass die Lärmbelastung auf diesen Hauptachsen grösser ist als in Quartieren. Das Erzwingen einer Lärmreduktion durch die Senkung der Höchstgeschwindigkeit auf Hauptverkehrsachsen wiederum würde Umwegfahrten fördern und so der Zielsetzung einer Kanalisierung des Durchgangsverkehrs zuwiderlaufen. Umgekehrt wäre es mit dieser Begründung in Quartieren möglich, die generelle Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern einzuführen, weil dort aufgrund der weniger hohen Verkehrsbelastung die Lärmgrenzwerte nie erreicht werden.</p><p>Es ist nicht nur eine Frage der Sicherheit, sondern auch ein Anliegen von Wirtschaft und Gewerbe, dass der Verkehr auf Hauptachsen fliessen kann, während Beruhigungsmassnahmen in Wohnquartieren ebenso begründet sind.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) seien dahingehend zu ergänzen, dass auf Hauptverkehrsachsen innerorts generell Tempo 50 gilt und dieser Grundsatz nur aus Gründen der Sicherheit, insbesondere aber nicht durch Lärmschutzgründe umgangen werden kann.</p>
  • Den Verkehrsfluss auf Hauptverkehrsachsen nicht verunmöglichen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auf Hauptverkehrsachsen ist der Verkehrsfluss sicherzustellen. Aus diesen Gründen gilt innerorts - namentlich für die Hauptverkehrsachsen - generell Tempo 50. Diese Regelung hat sich bewährt. Währenddessen existieren in vielen Gemeinden Quartiere oder Siedlungsbereiche, in welchen die generelle Höchstgeschwindigkeit auf 30 Stundenkilometer gesenkt worden ist, weil besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss (Tempo-30-Zonen).</p><p>In Ausnahmefällen erlaubt die Signalisationsverordnung Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten. Dies erscheint namentlich dann berechtigt, wenn Sicherheitsgründe vorliegen; also wenn z. B. eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar ist oder wenn ein anderer besonderer Schutzbedarf besteht (vgl. Art. 108 Abs. 2 Lit. a und b SSV).</p><p>In letzter Zeit wurden vermehrt Fälle publik, in welchen aus rein politischen Gründen eine Reduktion der generellen Höchstgeschwindigkeit auf Hauptverkehrsachsen erfolgte. Als Begründung wurde - mangels anderer gesetzlicher Grundlagen - oftmals die Lärmschutzverordnung angeführt. Dies ist aus verschiedenen Gründen falsch: Da es gerade Ziel von Hauptverkehrsachsen ist, den Verkehr zu bündeln, liegt es in der Natur der Sache, dass die Lärmbelastung auf diesen Hauptachsen grösser ist als in Quartieren. Das Erzwingen einer Lärmreduktion durch die Senkung der Höchstgeschwindigkeit auf Hauptverkehrsachsen wiederum würde Umwegfahrten fördern und so der Zielsetzung einer Kanalisierung des Durchgangsverkehrs zuwiderlaufen. Umgekehrt wäre es mit dieser Begründung in Quartieren möglich, die generelle Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern einzuführen, weil dort aufgrund der weniger hohen Verkehrsbelastung die Lärmgrenzwerte nie erreicht werden.</p><p>Es ist nicht nur eine Frage der Sicherheit, sondern auch ein Anliegen von Wirtschaft und Gewerbe, dass der Verkehr auf Hauptachsen fliessen kann, während Beruhigungsmassnahmen in Wohnquartieren ebenso begründet sind.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) seien dahingehend zu ergänzen, dass auf Hauptverkehrsachsen innerorts generell Tempo 50 gilt und dieser Grundsatz nur aus Gründen der Sicherheit, insbesondere aber nicht durch Lärmschutzgründe umgangen werden kann.</p>
    • Den Verkehrsfluss auf Hauptverkehrsachsen nicht verunmöglichen

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