Befugnisse von Beistandspersonen nach dem Tod der verbeiständeten Person

ShortId
17.465
Id
20170465
Updated
10.04.2024 17:27
Language
de
Title
Befugnisse von Beistandspersonen nach dem Tod der verbeiständeten Person
AdditionalIndexing
1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person (Art. 399 Abs. 1 ZGB). Nach deren Tod verliert die Beistandsperson demnach jegliche Vertretungs- oder Verwaltungsbefugnis (Art. 421 Ziff. 2 ZGB). Mit Eröffnung des Erbgangs gehen die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person kraft Gesetzes auf die Erbinnen und Erben über (Art. 560 ZGB). Somit ist die Beistandsperson nach dem Tod der verbeiständeten Person nicht verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, wie dies bei einem Wechsel der Beistandsperson der Fall ist (Art. 424 ZGB).</p><p>Es kommt allerdings häufig vor, dass bestimmte Geschäfte nach dem Tod der verbeiständeten Person aus rein praktischen Gründen durch die Beistandsperson erledigt werden müssen. Diese wird somit zur Ansprechpartnerin und kann gegenüber den Erbinnen und Erben oder gegenüber Dritten moralisch oder rechtlich begründete Informationspflichten haben. Dabei kann es sich z. B. um Informationen an die Familie der verstorbenen Person hinsichtlich etwaiger Vorkehrungen handeln, von denen die Beistandsperson Kenntnis hat oder die die verstorbene Person getroffen hat, insbesondere in Bezug auf ihre Bestattung. Es kann sich aber auch um Massnahmen handeln, die dem Unterhalt des Wohnsitzes der verstorbenen Person dienen (Entsorgung verderblicher Lebensmittel, Schliessen von Türen und Fenstern usw.). Zudem verfügt die Beistandsperson über alle notwendigen Elemente (Dokumente, Adressen usw.), um betroffene Dritte (Sozialbehörden, Krankenkasse, Post, Banken, Steuerbehörde, Wasser- und Energiewerke, Telekom-Unternehmen usw.) informieren zu können. Die Erbinnen und Erben, denen diese Aufgabe eigentlich zufällt, verfügen nicht unbedingt über die notwendigen Informationen. Die Beistandsperson müsste ausserdem verpflichtet sein, die Erbinnen und Erben auch über eventuelle Schuldenlasten zu informieren, damit diese Personen rechtzeitig ihre Rechte wahren können.</p><p>Heute ist die Beistandsperson allerdings lediglich dazu verpflichtet, der Behörde von der betroffenen Person getroffene letztwillige Verfügungen zu übergeben (Art. 556 Abs. 1 und 2 ZGB) und natürlich der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht existiert keine Bestimmung, die Artikel 405 Absatz 2 OR entspricht. Liegt daher keine Vollmacht der Erbinnen und Erben vor und obliegt die Erbschaftsverwaltung nicht der Beistandsperson (Art. 554 ZGB), so hat diese jegliche Verfügung über die Vermögenswerte der Erblasserin oder des Erblassers zu unterlassen. Der Verweis in Artikel 413 ZGB auf die beauftragte Person betrifft lediglich die Sorgfaltspflicht der Beistandsperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Kokes, Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, S. 240, Rz. 9.3).</p><p>Die Erfahrung lehrt uns indes, dass die Beistandsperson nach dem Tod der betroffenen Person oft zur Ansprechpartnerin wird, zur einzigen Person, an die sich Dritte wenden können. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Erbinnen und Erben bis dahin sehr zurückhaltend verhalten haben. Handelt die Beistandsperson auf Ersuchen Dritter, aus dem Wunsch heraus, helfen zu wollen oder das Richtige zu tun, läuft sie Gefahr, Rechtshandlungen vorzunehmen, zu denen sie gesetzlich nicht befugt ist. Denn die Rechte und Pflichten einer Beistandsperson sind (zumindest für die Beistandsperson selbst) nicht klar ersichtlich.</p><p>Gewisse Banken tolerieren zwar, dass sich die Beistandsperson um die Kosten kümmert, die direkt mit der Bestattung der verstorbenen Person in Zusammenhang stehen. Auch die Durchführung gewisser administrativer Aufgaben wird manchmal geduldet. Aufgrund der sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten sind davon betroffene Dritte allerdings nicht mehr so entgegenkommend wie früher.</p><p>Auch eine Vakanz hinsichtlich der Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der verstorbenen Person, wobei eine solche Vakanz zuweilen relativ lange andauert, kann gewisse Institutionen (Altersheime oder Heime für Menschen mit Beeinträchtigungen) in die unangenehme Lage bringen, sozusagen als Bank fungieren zu müssen, bis ausstehende Rechnungen durch die Erbinnen und Erben beglichen werden. Dabei verfügen besagte Institutionen oft nicht über die erforderlichen finanziellen Reserven.</p><p>Eine Regelung dieser Situation ist somit gerechtfertigt. Artikel 405 Absatz 2 OR kann dafür nützliche Anregungen liefern.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Beistandspersonen sollen nach dem Tod der verbeiständeten Person mit einer Vertretungsbefugnis ausgestattet werden, entsprechend der Vertretungsbefugnis von Beauftragten gemäss Artikel 405 Absatz 2 OR.</p>
  • Befugnisse von Beistandspersonen nach dem Tod der verbeiständeten Person
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person (Art. 399 Abs. 1 ZGB). Nach deren Tod verliert die Beistandsperson demnach jegliche Vertretungs- oder Verwaltungsbefugnis (Art. 421 Ziff. 2 ZGB). Mit Eröffnung des Erbgangs gehen die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person kraft Gesetzes auf die Erbinnen und Erben über (Art. 560 ZGB). Somit ist die Beistandsperson nach dem Tod der verbeiständeten Person nicht verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, wie dies bei einem Wechsel der Beistandsperson der Fall ist (Art. 424 ZGB).</p><p>Es kommt allerdings häufig vor, dass bestimmte Geschäfte nach dem Tod der verbeiständeten Person aus rein praktischen Gründen durch die Beistandsperson erledigt werden müssen. Diese wird somit zur Ansprechpartnerin und kann gegenüber den Erbinnen und Erben oder gegenüber Dritten moralisch oder rechtlich begründete Informationspflichten haben. Dabei kann es sich z. B. um Informationen an die Familie der verstorbenen Person hinsichtlich etwaiger Vorkehrungen handeln, von denen die Beistandsperson Kenntnis hat oder die die verstorbene Person getroffen hat, insbesondere in Bezug auf ihre Bestattung. Es kann sich aber auch um Massnahmen handeln, die dem Unterhalt des Wohnsitzes der verstorbenen Person dienen (Entsorgung verderblicher Lebensmittel, Schliessen von Türen und Fenstern usw.). Zudem verfügt die Beistandsperson über alle notwendigen Elemente (Dokumente, Adressen usw.), um betroffene Dritte (Sozialbehörden, Krankenkasse, Post, Banken, Steuerbehörde, Wasser- und Energiewerke, Telekom-Unternehmen usw.) informieren zu können. Die Erbinnen und Erben, denen diese Aufgabe eigentlich zufällt, verfügen nicht unbedingt über die notwendigen Informationen. Die Beistandsperson müsste ausserdem verpflichtet sein, die Erbinnen und Erben auch über eventuelle Schuldenlasten zu informieren, damit diese Personen rechtzeitig ihre Rechte wahren können.</p><p>Heute ist die Beistandsperson allerdings lediglich dazu verpflichtet, der Behörde von der betroffenen Person getroffene letztwillige Verfügungen zu übergeben (Art. 556 Abs. 1 und 2 ZGB) und natürlich der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht existiert keine Bestimmung, die Artikel 405 Absatz 2 OR entspricht. Liegt daher keine Vollmacht der Erbinnen und Erben vor und obliegt die Erbschaftsverwaltung nicht der Beistandsperson (Art. 554 ZGB), so hat diese jegliche Verfügung über die Vermögenswerte der Erblasserin oder des Erblassers zu unterlassen. Der Verweis in Artikel 413 ZGB auf die beauftragte Person betrifft lediglich die Sorgfaltspflicht der Beistandsperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Kokes, Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, S. 240, Rz. 9.3).</p><p>Die Erfahrung lehrt uns indes, dass die Beistandsperson nach dem Tod der betroffenen Person oft zur Ansprechpartnerin wird, zur einzigen Person, an die sich Dritte wenden können. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Erbinnen und Erben bis dahin sehr zurückhaltend verhalten haben. Handelt die Beistandsperson auf Ersuchen Dritter, aus dem Wunsch heraus, helfen zu wollen oder das Richtige zu tun, läuft sie Gefahr, Rechtshandlungen vorzunehmen, zu denen sie gesetzlich nicht befugt ist. Denn die Rechte und Pflichten einer Beistandsperson sind (zumindest für die Beistandsperson selbst) nicht klar ersichtlich.</p><p>Gewisse Banken tolerieren zwar, dass sich die Beistandsperson um die Kosten kümmert, die direkt mit der Bestattung der verstorbenen Person in Zusammenhang stehen. Auch die Durchführung gewisser administrativer Aufgaben wird manchmal geduldet. Aufgrund der sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten sind davon betroffene Dritte allerdings nicht mehr so entgegenkommend wie früher.</p><p>Auch eine Vakanz hinsichtlich der Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der verstorbenen Person, wobei eine solche Vakanz zuweilen relativ lange andauert, kann gewisse Institutionen (Altersheime oder Heime für Menschen mit Beeinträchtigungen) in die unangenehme Lage bringen, sozusagen als Bank fungieren zu müssen, bis ausstehende Rechnungen durch die Erbinnen und Erben beglichen werden. Dabei verfügen besagte Institutionen oft nicht über die erforderlichen finanziellen Reserven.</p><p>Eine Regelung dieser Situation ist somit gerechtfertigt. Artikel 405 Absatz 2 OR kann dafür nützliche Anregungen liefern.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Beistandspersonen sollen nach dem Tod der verbeiständeten Person mit einer Vertretungsbefugnis ausgestattet werden, entsprechend der Vertretungsbefugnis von Beauftragten gemäss Artikel 405 Absatz 2 OR.</p>
    • Befugnisse von Beistandspersonen nach dem Tod der verbeiständeten Person

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