Keine Diskriminierung religiƶser Eheschliessungen
- ShortId
-
17.470
- Id
-
20170470
- Updated
-
10.04.2024 17:26
- Language
-
de
- Title
-
Keine Diskriminierung religiöser Eheschliessungen
- AdditionalIndexing
-
2831;1211;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der aufzuhebende Absatz 3 von Artikel 97 ZGB ist ein Relikt aus den Zeiten des Kulturkampfes.</p><p>In Anbetracht des Umstands, dass andere Formen des Zusammenlebens der herkömmlichen Ehe in rechtlicher Hinsicht mittlerweile gleichgestellt sind, diskriminiert Artikel 97 Absatz 3 religiöse Eheschliessungen, da nur diese erst nach der Ziviltrauung durchgeführt werden dürfen. Für das Konkubinat verlangt das Gesetz hingegen nichts Entsprechendes, auch wenn dieses eine der Ehe gleichkommende rechtliche Wirkung entfaltet.</p><p>Es ist nicht einzusehen, weshalb ein Paar, das in einem Konkubinat oder einem konkubinatsähnlichen Verhältnis zusammenlebt, das Plazet des Staates einholen muss, wenn es sich wünscht, eine Beziehung nach den Regeln seiner jeweiligen Religion einzugehen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 wird wie folgt geändert: </p><p>Artikel 97 Absatz 3 ("Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.") wird aufgehoben.</p>
- Keine Diskriminierung religiöser Eheschliessungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der aufzuhebende Absatz 3 von Artikel 97 ZGB ist ein Relikt aus den Zeiten des Kulturkampfes.</p><p>In Anbetracht des Umstands, dass andere Formen des Zusammenlebens der herkömmlichen Ehe in rechtlicher Hinsicht mittlerweile gleichgestellt sind, diskriminiert Artikel 97 Absatz 3 religiöse Eheschliessungen, da nur diese erst nach der Ziviltrauung durchgeführt werden dürfen. Für das Konkubinat verlangt das Gesetz hingegen nichts Entsprechendes, auch wenn dieses eine der Ehe gleichkommende rechtliche Wirkung entfaltet.</p><p>Es ist nicht einzusehen, weshalb ein Paar, das in einem Konkubinat oder einem konkubinatsähnlichen Verhältnis zusammenlebt, das Plazet des Staates einholen muss, wenn es sich wünscht, eine Beziehung nach den Regeln seiner jeweiligen Religion einzugehen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 wird wie folgt geändert: </p><p>Artikel 97 Absatz 3 ("Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.") wird aufgehoben.</p>
- Keine Diskriminierung religiöser Eheschliessungen
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