Die Landeshymne der Schweizerischen Eidgenossenschaft demokratisch festlegen
- ShortId
-
17.478
- Id
-
20170478
- Updated
-
10.04.2024 17:33
- Language
-
de
- Title
-
Die Landeshymne der Schweizerischen Eidgenossenschaft demokratisch festlegen
- AdditionalIndexing
-
2831;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Mit den aktuellen Bestrebungen der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft (SGG), eine (respektive ihre) neue Schweizer Landeshymne einzuführen, ist auch die Frage virulent geworden, wer in der Schweiz für deren Festlegung eigentlich zuständig ist. Zwar sind sich wohl alle Akteure einig, dass eine Landeshymne nicht von oben dekretiert werden kann; sie muss sich im Volk selber verbreiten und verankert sein. Und dennoch muss die Landeshymne schliesslich irgendwo normiert werden. Der Bundesrat stellte denn auch schon 1958 fest: "Soll die Frage der schweizerischen Nationalhymne nicht auf Jahrzehnte hinaus ungelöst bleiben, dann muss ein schon im Volke verwurzeltes Lied zur Nationalhymne bestimmt werden." (Eidgenössisches Departement des Innern, Bericht über das Problem der Schweizerischen Nationalhymne, Bern, Oktober 1958, S. 8)</p><p>Erstaunlicherweise ist es dann aber der Bundesrat selber, dem derzeit die Kompetenz zur Festlegung der Landeshymne zukommt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 1. April 1981 wurde der Schweizerpsalm offiziell zur Landeshymne der Eidgenossenschaft erklärt; dies gilt bis heute. Inhaltlich ist daran nichts zu rügen, doch die Zuständigkeit der Exekutive erstaunt.</p><p>In den meisten Staaten hat die Normierung der Nationalhymne Gesetzesrang; es entscheidet mithin die Legislative über diese Frage. Diverse Staaten erhoben dieses kulturelle Identitätselement sogar auf Verfassungsstufe; damit hätten regelmässig auch die Stimmberechtigten das letzte Wort (vgl. Peter Häberle, Nationalhymnen als kulturelle Identitätselemente des Verfassungsstaates, Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte, Bd. 44, Berlin 2007, S. 11ff.). Die Schweizerische Eidgenossenschaft, zumal als direkte Demokratie, steht in dieser Reihe erstaunlich abseits, hat doch das hiesige nationale Parlament, geschweige denn der Souverän, hier nichts mitzubestimmen.</p><p>Durch den Erlass eines kleinen und schlanken Hymnengesetzes soll dieser Mangel behoben werden; es lehnt sich an den "Arrêté proclamant la Nouvelle Rauracienne hymne officiel de la République et Canton du Jura" (RSJU 105.1) an. Damit wird freilich keineswegs verboten, eine neue Landeshymne zu erwägen, wie es die SGG intendiert. Doch es wäre fortan klar, dass einerseits der Schweizerpsalm weiterhin die offizielle Schweizer Landeshymne ist und dass andererseits ihre Änderung letztlich einer Gesetzesänderung bedarf. Damit obläge der finale Entscheid und die Legitimation der Hymne der Bundesversammlung und - via fakultativem Gesetzesreferendum - den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Bundesgesetz über die Landeshymne der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Hymnengesetz, HymG) vom ...</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf die Präambel und die Artikel 2 Absatz 2, 67a Absatz 1 und 69 Absatz 2 der Bundesverfassung,</p><p>nach Einsicht in ...,</p><p>beschliesst:</p><p>Art. 1 Landeshymne</p><p>Abs. 1</p><p>Die Landeshymne der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der Schweizerpsalm von Leonhard Widmer und Alberich Zwyssig.</p><p>Abs. 2</p><p>Die offizielle Version in der jeweiligen Landessprache findet sich im Anhang zu diesem Gesetz.</p><p>Art. 2 Referendum und Inkrafttreten</p><p>Abs. 1</p><p>Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten auf den nächstmöglichen 1. August.</p>
- Die Landeshymne der Schweizerischen Eidgenossenschaft demokratisch festlegen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit den aktuellen Bestrebungen der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft (SGG), eine (respektive ihre) neue Schweizer Landeshymne einzuführen, ist auch die Frage virulent geworden, wer in der Schweiz für deren Festlegung eigentlich zuständig ist. Zwar sind sich wohl alle Akteure einig, dass eine Landeshymne nicht von oben dekretiert werden kann; sie muss sich im Volk selber verbreiten und verankert sein. Und dennoch muss die Landeshymne schliesslich irgendwo normiert werden. Der Bundesrat stellte denn auch schon 1958 fest: "Soll die Frage der schweizerischen Nationalhymne nicht auf Jahrzehnte hinaus ungelöst bleiben, dann muss ein schon im Volke verwurzeltes Lied zur Nationalhymne bestimmt werden." (Eidgenössisches Departement des Innern, Bericht über das Problem der Schweizerischen Nationalhymne, Bern, Oktober 1958, S. 8)</p><p>Erstaunlicherweise ist es dann aber der Bundesrat selber, dem derzeit die Kompetenz zur Festlegung der Landeshymne zukommt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 1. April 1981 wurde der Schweizerpsalm offiziell zur Landeshymne der Eidgenossenschaft erklärt; dies gilt bis heute. Inhaltlich ist daran nichts zu rügen, doch die Zuständigkeit der Exekutive erstaunt.</p><p>In den meisten Staaten hat die Normierung der Nationalhymne Gesetzesrang; es entscheidet mithin die Legislative über diese Frage. Diverse Staaten erhoben dieses kulturelle Identitätselement sogar auf Verfassungsstufe; damit hätten regelmässig auch die Stimmberechtigten das letzte Wort (vgl. Peter Häberle, Nationalhymnen als kulturelle Identitätselemente des Verfassungsstaates, Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte, Bd. 44, Berlin 2007, S. 11ff.). Die Schweizerische Eidgenossenschaft, zumal als direkte Demokratie, steht in dieser Reihe erstaunlich abseits, hat doch das hiesige nationale Parlament, geschweige denn der Souverän, hier nichts mitzubestimmen.</p><p>Durch den Erlass eines kleinen und schlanken Hymnengesetzes soll dieser Mangel behoben werden; es lehnt sich an den "Arrêté proclamant la Nouvelle Rauracienne hymne officiel de la République et Canton du Jura" (RSJU 105.1) an. Damit wird freilich keineswegs verboten, eine neue Landeshymne zu erwägen, wie es die SGG intendiert. Doch es wäre fortan klar, dass einerseits der Schweizerpsalm weiterhin die offizielle Schweizer Landeshymne ist und dass andererseits ihre Änderung letztlich einer Gesetzesänderung bedarf. Damit obläge der finale Entscheid und die Legitimation der Hymne der Bundesversammlung und - via fakultativem Gesetzesreferendum - den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Bundesgesetz über die Landeshymne der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Hymnengesetz, HymG) vom ...</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf die Präambel und die Artikel 2 Absatz 2, 67a Absatz 1 und 69 Absatz 2 der Bundesverfassung,</p><p>nach Einsicht in ...,</p><p>beschliesst:</p><p>Art. 1 Landeshymne</p><p>Abs. 1</p><p>Die Landeshymne der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der Schweizerpsalm von Leonhard Widmer und Alberich Zwyssig.</p><p>Abs. 2</p><p>Die offizielle Version in der jeweiligen Landessprache findet sich im Anhang zu diesem Gesetz.</p><p>Art. 2 Referendum und Inkrafttreten</p><p>Abs. 1</p><p>Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten auf den nächstmöglichen 1. August.</p>
- Die Landeshymne der Schweizerischen Eidgenossenschaft demokratisch festlegen
Back to List