Gemeindereferendum auf Bundesebene

ShortId
17.481
Id
20170481
Updated
10.04.2024 17:32
Language
de
Title
Gemeindereferendum auf Bundesebene
AdditionalIndexing
04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bundesverfassung schreibt in Artikel 50 explizit vor, dass der Bund bei seinem Handeln die Auswirkungen auf die Gemeinden beachtet. Dieser Grundsatz wird mit den geltenden legislativen Instrumenten aber immer stärker verletzt. Zahlreiche auf Bundesebene erlassene Gesetze greifen direkt auf die Gemeindeebene durch (z. B. in der Pflegefinanzierung, im Kindes- und Erwachsenenschutz, im Asylwesen, in der Kulturförderung, Krippenfinanzierung usw.). Die Gemeinden verlieren in diesem Umfeld immer mehr ihrer Gestaltungs- und Innovationsspielräume und werden zunehmend zu (reinen) Vollzugsorganen von Bund und Kantonen.</p><p>Die Gemeindeautonomie ist aber ein tragender Pfeiler unseres föderalen Staates. Sie ist Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips, ein zentrales Merkmal des Schweizerischen Bundesstaats. Wenn selbstständige Gemeinden einen bedeutenden Teil der öffentlichen Angelegenheiten erledigen, wird Macht vertikal geteilt. Mehr Mitbestimmung für die Gemeinden bedeutet eine Stärkung des Subsidiaritätsprinzips.</p><p>In sieben Kantonen existiert bereits ein Gemeindereferendum. Dort können die Gemeinden das Referendum gegen Kantonserlasse ergreifen. Wir schlagen vor, dass in Ergänzung zum Kantonsreferendum zusätzlich ein Gemeindereferendum auf Bundesebene eingeführt wird. Damit könnte bei einer Vorlage, durch welche die Gemeinden ihre Gestaltungsfreiheit bedroht sehen, das Volk als Schiedsrichter die Güterabwägung zwischen der Gemeindeautonomie und der Dringlichkeit des Geschäfts vornehmen.</p><p>Die Erfahrungen in den sieben Kantonen zeigen, dass das Gemeindereferendum nicht exzessiv angewendet wird. Dafür finden die Gemeindereferenden eine umso höhere Zustimmung: Rund die Hälfte der Gemeindereferenden werden von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern im Sinne der Gemeinden entschieden. Dadurch hat das Gemeindereferendum eine sehr grosse, präventive Vorwirkung: Im Wissen um das Gemeindereferendum wird den Anliegen der Gemeinden bereits bei der Ausarbeitung von Gesetzen besser Rechnung getragen.</p><p>Ebenso erhöht das Gemeindereferendum die Akzeptanz von erlassenen Bundesgesetzen: Ergreifen die Gemeinden das Referendum nicht, sprechen sie dem Erlass implizit eine Legitimation zu.</p><p>Die geforderte Anzahl von 200 Gemeinden entspricht rund 10 Prozent der Gemeinden. Das entspricht in etwa dem durchschnittlichen Prozentsatz, welcher in Kantonen mit Gemeindereferendum angewendet wird. Regionalspezifische, partikuläre Interessen sollen nicht zu einem Gemeindereferendum führen können, weshalb das Gemeindereferendum von Gemeinden aus mindestens fünfzehn Kantonen unterstützt werden muss.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 141</p><p>Abs. 1</p><p>Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte, 200 Gemeinden aus fünfzehn Kantonen oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:</p><p>...</p>
  • Gemeindereferendum auf Bundesebene
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesverfassung schreibt in Artikel 50 explizit vor, dass der Bund bei seinem Handeln die Auswirkungen auf die Gemeinden beachtet. Dieser Grundsatz wird mit den geltenden legislativen Instrumenten aber immer stärker verletzt. Zahlreiche auf Bundesebene erlassene Gesetze greifen direkt auf die Gemeindeebene durch (z. B. in der Pflegefinanzierung, im Kindes- und Erwachsenenschutz, im Asylwesen, in der Kulturförderung, Krippenfinanzierung usw.). Die Gemeinden verlieren in diesem Umfeld immer mehr ihrer Gestaltungs- und Innovationsspielräume und werden zunehmend zu (reinen) Vollzugsorganen von Bund und Kantonen.</p><p>Die Gemeindeautonomie ist aber ein tragender Pfeiler unseres föderalen Staates. Sie ist Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips, ein zentrales Merkmal des Schweizerischen Bundesstaats. Wenn selbstständige Gemeinden einen bedeutenden Teil der öffentlichen Angelegenheiten erledigen, wird Macht vertikal geteilt. Mehr Mitbestimmung für die Gemeinden bedeutet eine Stärkung des Subsidiaritätsprinzips.</p><p>In sieben Kantonen existiert bereits ein Gemeindereferendum. Dort können die Gemeinden das Referendum gegen Kantonserlasse ergreifen. Wir schlagen vor, dass in Ergänzung zum Kantonsreferendum zusätzlich ein Gemeindereferendum auf Bundesebene eingeführt wird. Damit könnte bei einer Vorlage, durch welche die Gemeinden ihre Gestaltungsfreiheit bedroht sehen, das Volk als Schiedsrichter die Güterabwägung zwischen der Gemeindeautonomie und der Dringlichkeit des Geschäfts vornehmen.</p><p>Die Erfahrungen in den sieben Kantonen zeigen, dass das Gemeindereferendum nicht exzessiv angewendet wird. Dafür finden die Gemeindereferenden eine umso höhere Zustimmung: Rund die Hälfte der Gemeindereferenden werden von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern im Sinne der Gemeinden entschieden. Dadurch hat das Gemeindereferendum eine sehr grosse, präventive Vorwirkung: Im Wissen um das Gemeindereferendum wird den Anliegen der Gemeinden bereits bei der Ausarbeitung von Gesetzen besser Rechnung getragen.</p><p>Ebenso erhöht das Gemeindereferendum die Akzeptanz von erlassenen Bundesgesetzen: Ergreifen die Gemeinden das Referendum nicht, sprechen sie dem Erlass implizit eine Legitimation zu.</p><p>Die geforderte Anzahl von 200 Gemeinden entspricht rund 10 Prozent der Gemeinden. Das entspricht in etwa dem durchschnittlichen Prozentsatz, welcher in Kantonen mit Gemeindereferendum angewendet wird. Regionalspezifische, partikuläre Interessen sollen nicht zu einem Gemeindereferendum führen können, weshalb das Gemeindereferendum von Gemeinden aus mindestens fünfzehn Kantonen unterstützt werden muss.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 141</p><p>Abs. 1</p><p>Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte, 200 Gemeinden aus fünfzehn Kantonen oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:</p><p>...</p>
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