Gesundheitswesen. Systematische Zustellung einer Rechnungskopie an die Patienten

ShortId
17.482
Id
20170482
Updated
10.04.2024 17:29
Language
de
Title
Gesundheitswesen. Systematische Zustellung einer Rechnungskopie an die Patienten
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In seiner Antwort auf das Postulat 15.3455, "Gesundheitswesen. Patienten sollen als Mittel zur Kostensenkung immer Rechnungen oder Kopien erhalten", stellt der Bundesrat fest, dass die Zuständigkeiten für die Zustellung der Rechnungen an die Patientinnen und Patienten im KVG klar geregelt sind. Im Tiers payant sieht Artikel 42 Absatz 3 KVG vor, dass die versicherte Person eine Kopie der Rechnung erhält, die an den Versicherer gegangen ist. Die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) hat festgelegt, wer der versicherten Person die Rechnungskopie im System des Tiers payant zukommen lässt. Artikel 59 Absatz 4 KVV besagt, dass es der Leistungserbringer ist, wobei er mit dem Versicherer vereinbaren kann, dass dieser die Rechnungskopie zustellt. Die Zustellung muss nicht zwingend in Papierform erfolgen, in Zukunft und im Rahmen von E-Health wird sich die elektronische Form durchsetzen. </p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass es Sache der Versicherer sei, den Willen des Gesetzgebers durchzusetzen. Sie sollen sich an das zuständige Gericht wenden, um gestützt auf Artikel 59 KVV die Verhängung einer angemessenen Sanktion zu beantragen.</p><p>Die Krankenversicherer sind verpflichtet, die Gesetze anzuwenden. Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Versicherer, die Leistungserbringer in Bezug auf die ihnen obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen zu kontrollieren. Diese Kontrolle ist durch eine staatliche Instanz vorzunehmen. Da das BAG im Rahmen des KVG eine zentrale Rolle im Bereich der Aufsicht wahrnimmt, sollte ihm zusätzlich die Kompetenz übertragen werden, diejenigen Leistungserbringer zu sanktionieren, welche ihren Verpflichtungen gemäss Artikel 59 KVV nicht nachkommen.</p><p>Das Verfahren könnte dahingehend ausgestaltet sein, dass sich der Patient, welcher im System des Tiers payant keine Rechnungskopie erhält, beim BAG beschweren kann. Dieses prüft anschliessend, ob es sich um einen Einzelfall oder aber um eine systematische Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen handelt. Ist Letzteres der Fall, könnte die Aufsichtsbehörde eine Busse oder eine andere Sanktion gegen den entsprechenden Leistungserbringer verhängen.</p><p>Durch die systematische Verweigerung des Versandes einer Rechnungskopie an die Patienten erfolgt keine Kontrolle durch den Leistungsbezüger, womit ein erhebliches Sparpotenzial nicht genutzt werden kann.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) soll dahingehend angepasst werden, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Kompetenz erhält, Sanktionen gegen diejenigen Leistungserbringer zu ergreifen, die ihre Pflicht, im System des Tiers payant der versicherten Person eine Kopie der Rechnung zuzustellen, nicht erfüllen.</p>
  • Gesundheitswesen. Systematische Zustellung einer Rechnungskopie an die Patienten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seiner Antwort auf das Postulat 15.3455, "Gesundheitswesen. Patienten sollen als Mittel zur Kostensenkung immer Rechnungen oder Kopien erhalten", stellt der Bundesrat fest, dass die Zuständigkeiten für die Zustellung der Rechnungen an die Patientinnen und Patienten im KVG klar geregelt sind. Im Tiers payant sieht Artikel 42 Absatz 3 KVG vor, dass die versicherte Person eine Kopie der Rechnung erhält, die an den Versicherer gegangen ist. Die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) hat festgelegt, wer der versicherten Person die Rechnungskopie im System des Tiers payant zukommen lässt. Artikel 59 Absatz 4 KVV besagt, dass es der Leistungserbringer ist, wobei er mit dem Versicherer vereinbaren kann, dass dieser die Rechnungskopie zustellt. Die Zustellung muss nicht zwingend in Papierform erfolgen, in Zukunft und im Rahmen von E-Health wird sich die elektronische Form durchsetzen. </p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass es Sache der Versicherer sei, den Willen des Gesetzgebers durchzusetzen. Sie sollen sich an das zuständige Gericht wenden, um gestützt auf Artikel 59 KVV die Verhängung einer angemessenen Sanktion zu beantragen.</p><p>Die Krankenversicherer sind verpflichtet, die Gesetze anzuwenden. Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Versicherer, die Leistungserbringer in Bezug auf die ihnen obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen zu kontrollieren. Diese Kontrolle ist durch eine staatliche Instanz vorzunehmen. Da das BAG im Rahmen des KVG eine zentrale Rolle im Bereich der Aufsicht wahrnimmt, sollte ihm zusätzlich die Kompetenz übertragen werden, diejenigen Leistungserbringer zu sanktionieren, welche ihren Verpflichtungen gemäss Artikel 59 KVV nicht nachkommen.</p><p>Das Verfahren könnte dahingehend ausgestaltet sein, dass sich der Patient, welcher im System des Tiers payant keine Rechnungskopie erhält, beim BAG beschweren kann. Dieses prüft anschliessend, ob es sich um einen Einzelfall oder aber um eine systematische Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen handelt. Ist Letzteres der Fall, könnte die Aufsichtsbehörde eine Busse oder eine andere Sanktion gegen den entsprechenden Leistungserbringer verhängen.</p><p>Durch die systematische Verweigerung des Versandes einer Rechnungskopie an die Patienten erfolgt keine Kontrolle durch den Leistungsbezüger, womit ein erhebliches Sparpotenzial nicht genutzt werden kann.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) soll dahingehend angepasst werden, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Kompetenz erhält, Sanktionen gegen diejenigen Leistungserbringer zu ergreifen, die ihre Pflicht, im System des Tiers payant der versicherten Person eine Kopie der Rechnung zuzustellen, nicht erfüllen.</p>
    • Gesundheitswesen. Systematische Zustellung einer Rechnungskopie an die Patienten

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