Keine muslimischen Armeeseelsorger in unserer Armee

ShortId
17.485
Id
20170485
Updated
10.04.2024 17:28
Language
de
Title
Keine muslimischen Armeeseelsorger in unserer Armee
AdditionalIndexing
2831;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz ist ein Land mit christlichen Wurzeln: Ihre Verfassung verkündet es, in ihrer Nationalhymne wird es besungen, ihre Fahne veranschaulicht es.</p><p>Lange vor der Gründung der Schweizer Armee wurden die eidgenössischen Soldaten von christlichen Seelsorgern wie Kardinal Schiner und dem Reformator Zwingli unterstützt. Den Schweizer Armeeangehörigen stehen heute evangelisch-reformierte, römisch-katholische und christkatholische Seelsorgerinnen und Seelsorger zur Verfügung. Neben den traditionellen Kirchen stellt die christkatholische Kirche seit 2014 Armeeseelsorgerinnen und Armeeseelsorger. Diese neue Konstellation ist den gegenwärtigen Bedürfnissen der Truppe angepasst.</p><p>In einem kürzlich veröffentlichten Dokument des Führungsstabs der Armee heisst es, dass der Armeeseelsorger "seinen Auftrag trotz der Ernennung durch staatliche Behörden letztlich von der Kirche hat, der er angehört. Darum muss er sich an die Ordnung seiner Kirche halten." (Gedanken zur Armeeseelsorge, Dokumentation 68.007 d, S. 202).</p><p>Dies stellt mit den Seelsorgerinnen und Seelsorgern der drei erwähnten christlichen Kirchen überhaupt kein Problem dar.</p><p>Auf die seelsorgerische Betreuung von Armeeangehörigen muslimischen Glaubens trifft dies jedoch nicht zu. Denn an welche Kirchenordnung muss sich ein muslimischer Armeeseelsorger, als Glaubensvertreter einer Religion ohne Kirche oder Klerus, halten? An die der Föderation Islamischer Dachorganisationen Schweiz, an die der Ligue des musulmans de Suisse oder an die des Islamischen Zentralrates Schweiz, bei denen jedoch niemand zusichern kann, dass die Finanzierung nicht aus dem Ausland erfolgt? Oder an die der Islamischen Weltliga oder anderer ausländischer islamischer Organisationen? Die Schwierigkeit - um nicht Unmöglichkeit zu sagen -, diese Frage zufriedenstellend zu beantworten, macht die mit der stetigen Zunahme der muslimischen Armeeangehörigen verbundenen Bestrebungen, Imame in der Armee miteinzubeziehen, illusorisch. Hinzu kommen die vielfältigen Konflikte zwischen dem Islam - der natürlich Religion, andererseits aber auch politische Ideologie und Rechtssystem (Scharia) ist, das das Ziel hat, unser Zivilrecht zu unterwandern - und den Grundwerten der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Nicht zu vergessen ist auch das Risiko, das von möglichen muslimischen Armeeseelsorgern ausgeht, dass unsere Armee in eine islamische Missionierungsstätte verwandelt werden könnte oder sogar Dschihadisten rekrutiert werden könnten. Auch die Voraussetzungen (unter anderem ist eine anerkannte theologische Ausbildung erforderlich - nur von wem und aufgrund welcher Kriterien?) müssen angesprochen werden, denn nach dem Stand der Dinge können gemäss Einschätzung des Bundesrates keine muslimischen Armeeseelsorger eingestellt werden (siehe Stellungnahmen auf die Interpellationen Arnold 17.3278 und Quadri 17.3279). </p><p>Die vermehrten Bestrebungen in fast allen Kantonen, den Islam als offizielle Religion anzuerkennen, die von einigen vorgenommene Auslegung der jüngsten Erklärungen des Chefs der Armee und auch die schwammige Antwort des Bundesrates auf die Frage 17.5363 betreffend sogenannter muslimischer "Fachpersonen", die von der Armeeseelsorge in Situationen, die als ausserordentlich bezeichnet werden, kontaktiert werden können (siehe Stellungnahme auf die Interpellation 17.3278) - all dies schafft ein Klima der Unsicherheit, dem ein Ende gesetzt werden sollte.</p><p>Hierfür ist es offensichtlich erforderlich, daran zu erinnern - wie der Bundesrat es in der Stellungnahme auf die Interpellation 17.3278 getan hat -, dass die seelsorgerische Betreuung, auf die alle Angehörigen der Armee ungeachtet ihres Glaubens das Recht haben, in das Aufgabengebiet der bestehenden Armeeseelsorge, also von christlichen Armeeseelsorgerinnen und Armeeseelsorger, fällt und dass sie am Ort ihrer Einteilung für die seelsorgerischen Anliegen aller da sind. Um jedoch ungünstige Entwicklungen in der Zukunft zu unterbinden, muss die gegenwärtige Situation der Armeeseelsorge auch im Gesetz klarer als in Artikel 31 MG, der in diesem Zusammenhang lückenhaft ist, festgelegt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 31 des Militärgesetzes (MG) soll durch eine Bestimmung ergänzt werden, die festhält, dass mit den durch die Armee zur Verfügung gestellten seelsorgerischen Diensten ausschliesslich evangelisch-reformierte, römisch-katholische und christkatholische Seelsorgerinnen und Seelsorger betraut werden.</p>
  • Keine muslimischen Armeeseelsorger in unserer Armee
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz ist ein Land mit christlichen Wurzeln: Ihre Verfassung verkündet es, in ihrer Nationalhymne wird es besungen, ihre Fahne veranschaulicht es.</p><p>Lange vor der Gründung der Schweizer Armee wurden die eidgenössischen Soldaten von christlichen Seelsorgern wie Kardinal Schiner und dem Reformator Zwingli unterstützt. Den Schweizer Armeeangehörigen stehen heute evangelisch-reformierte, römisch-katholische und christkatholische Seelsorgerinnen und Seelsorger zur Verfügung. Neben den traditionellen Kirchen stellt die christkatholische Kirche seit 2014 Armeeseelsorgerinnen und Armeeseelsorger. Diese neue Konstellation ist den gegenwärtigen Bedürfnissen der Truppe angepasst.</p><p>In einem kürzlich veröffentlichten Dokument des Führungsstabs der Armee heisst es, dass der Armeeseelsorger "seinen Auftrag trotz der Ernennung durch staatliche Behörden letztlich von der Kirche hat, der er angehört. Darum muss er sich an die Ordnung seiner Kirche halten." (Gedanken zur Armeeseelsorge, Dokumentation 68.007 d, S. 202).</p><p>Dies stellt mit den Seelsorgerinnen und Seelsorgern der drei erwähnten christlichen Kirchen überhaupt kein Problem dar.</p><p>Auf die seelsorgerische Betreuung von Armeeangehörigen muslimischen Glaubens trifft dies jedoch nicht zu. Denn an welche Kirchenordnung muss sich ein muslimischer Armeeseelsorger, als Glaubensvertreter einer Religion ohne Kirche oder Klerus, halten? An die der Föderation Islamischer Dachorganisationen Schweiz, an die der Ligue des musulmans de Suisse oder an die des Islamischen Zentralrates Schweiz, bei denen jedoch niemand zusichern kann, dass die Finanzierung nicht aus dem Ausland erfolgt? Oder an die der Islamischen Weltliga oder anderer ausländischer islamischer Organisationen? Die Schwierigkeit - um nicht Unmöglichkeit zu sagen -, diese Frage zufriedenstellend zu beantworten, macht die mit der stetigen Zunahme der muslimischen Armeeangehörigen verbundenen Bestrebungen, Imame in der Armee miteinzubeziehen, illusorisch. Hinzu kommen die vielfältigen Konflikte zwischen dem Islam - der natürlich Religion, andererseits aber auch politische Ideologie und Rechtssystem (Scharia) ist, das das Ziel hat, unser Zivilrecht zu unterwandern - und den Grundwerten der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Nicht zu vergessen ist auch das Risiko, das von möglichen muslimischen Armeeseelsorgern ausgeht, dass unsere Armee in eine islamische Missionierungsstätte verwandelt werden könnte oder sogar Dschihadisten rekrutiert werden könnten. Auch die Voraussetzungen (unter anderem ist eine anerkannte theologische Ausbildung erforderlich - nur von wem und aufgrund welcher Kriterien?) müssen angesprochen werden, denn nach dem Stand der Dinge können gemäss Einschätzung des Bundesrates keine muslimischen Armeeseelsorger eingestellt werden (siehe Stellungnahmen auf die Interpellationen Arnold 17.3278 und Quadri 17.3279). </p><p>Die vermehrten Bestrebungen in fast allen Kantonen, den Islam als offizielle Religion anzuerkennen, die von einigen vorgenommene Auslegung der jüngsten Erklärungen des Chefs der Armee und auch die schwammige Antwort des Bundesrates auf die Frage 17.5363 betreffend sogenannter muslimischer "Fachpersonen", die von der Armeeseelsorge in Situationen, die als ausserordentlich bezeichnet werden, kontaktiert werden können (siehe Stellungnahme auf die Interpellation 17.3278) - all dies schafft ein Klima der Unsicherheit, dem ein Ende gesetzt werden sollte.</p><p>Hierfür ist es offensichtlich erforderlich, daran zu erinnern - wie der Bundesrat es in der Stellungnahme auf die Interpellation 17.3278 getan hat -, dass die seelsorgerische Betreuung, auf die alle Angehörigen der Armee ungeachtet ihres Glaubens das Recht haben, in das Aufgabengebiet der bestehenden Armeeseelsorge, also von christlichen Armeeseelsorgerinnen und Armeeseelsorger, fällt und dass sie am Ort ihrer Einteilung für die seelsorgerischen Anliegen aller da sind. Um jedoch ungünstige Entwicklungen in der Zukunft zu unterbinden, muss die gegenwärtige Situation der Armeeseelsorge auch im Gesetz klarer als in Artikel 31 MG, der in diesem Zusammenhang lückenhaft ist, festgelegt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 31 des Militärgesetzes (MG) soll durch eine Bestimmung ergänzt werden, die festhält, dass mit den durch die Armee zur Verfügung gestellten seelsorgerischen Diensten ausschliesslich evangelisch-reformierte, römisch-katholische und christkatholische Seelsorgerinnen und Seelsorger betraut werden.</p>
    • Keine muslimischen Armeeseelsorger in unserer Armee

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