Konkretisierung des schweizerischen Ordre public. Kein Scharia-Recht durch die Hintertür
- ShortId
-
17.488
- Id
-
20170488
- Updated
-
10.04.2024 17:30
- Language
-
de
- Title
-
Konkretisierung des schweizerischen Ordre public. Kein Scharia-Recht durch die Hintertür
- AdditionalIndexing
-
2831;1211;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Konkretisierung des Ordre public wird heute den rechtsanwendenden Behörden überlassen. Im internationalen Privatrecht ist jedoch mangelnder Wille zur Durchsetzung des schweizerischen Ordre public erkennbar. Obwohl das Bundesgericht festhält, dass mit dem Ordre public Unvereinbarkeit herrscht, wenn "das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und fundamentale Rechtsgrundsätze missachtet werden", kann doch eine Aufweichung des Ordre public beobachtet werden. Politische Opportunitäten ersetzen die Rechtspflege, wenn beispielsweise unter Rückgriff auf das angebliche "Wohl des Kindes" oder "Wohl der Frau" massive Verletzungen fundamentaler Rechtsgrundsätze der Schweiz, beispielsweise in Bezug auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau, in Kauf genommen werden. Aus dem Ordre public wird mehr und mehr ein "ordre public atténué". </p><p>Normenkonflikte werden infolge anhaltender Immigration insbesondere mit dem Scharia-Recht zunehmen und beispielsweise im Eherecht weiterhin und weitergehende Fragen in Bezug auf stellvertretend geschlossene Ehen, Zwangsehen, Scheinehen, Kinderehen und Vielehen aufwerfen. Es ist jedoch in Folge der Abmilderung des Ordre public davon auszugehen, dass beispielsweise die Gleichberechtigung und höchstpersönliche Rechte immer weniger Gewicht haben. Denn die Relativierung der Schweizer Rechtsordnung aufgrund von religiösen und kulturellen Kontexten ist schon weit fortgeschritten. </p><p>Der Ordre public ist vom Sinn und Zweck her als eine Grenze gedacht. In der Botschaft zum IPRG heisst es Folgendes: "Durch den Vorbehalt des Ordre public soll vermieden werden, durch eine Verweisung auf ausländisches Recht in der Schweiz Ergebnisse verwirklichen zu müssen, die mit den schweizerischen Rechtsanschauungen offensichtlich nicht übereinstimmen." Wenn die rechtsanwendenden Behörden nicht mehr bereit sind, eine Grenze zu ziehen, müssen wir als Gesetzgeber diese bisher sehr offen formulierte Norm massvoll konkretisieren, sodass insbesondere Scharia-Recht im Kollisionsfall in genereller Hinsicht nicht mehr als mit dem Ordre public vereinbar angesehen werden kann, zumal es durchaus eine politische Frage ist, was offensichtlich nicht mit unserer Rechtsanschauung übereinstimmt und was schon.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Begriff "schweizerischer Ordre public" im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist dahingehend zu konkretisieren, dass Scharia-Recht im Kollisionsfall in genereller Hinsicht nicht mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar ist. Es soll weiterhin eine möglichst offene Formulierung zur Anwendung kommen, welche aber dennoch verhindert, dass Scharia-Recht durch die Hintertür des internationalen Privatrechts unter Rückgriff eines "ordre public atténué" in der Schweiz Anerkennung findet.</p>
- Konkretisierung des schweizerischen Ordre public. Kein Scharia-Recht durch die Hintertür
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Konkretisierung des Ordre public wird heute den rechtsanwendenden Behörden überlassen. Im internationalen Privatrecht ist jedoch mangelnder Wille zur Durchsetzung des schweizerischen Ordre public erkennbar. Obwohl das Bundesgericht festhält, dass mit dem Ordre public Unvereinbarkeit herrscht, wenn "das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und fundamentale Rechtsgrundsätze missachtet werden", kann doch eine Aufweichung des Ordre public beobachtet werden. Politische Opportunitäten ersetzen die Rechtspflege, wenn beispielsweise unter Rückgriff auf das angebliche "Wohl des Kindes" oder "Wohl der Frau" massive Verletzungen fundamentaler Rechtsgrundsätze der Schweiz, beispielsweise in Bezug auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau, in Kauf genommen werden. Aus dem Ordre public wird mehr und mehr ein "ordre public atténué". </p><p>Normenkonflikte werden infolge anhaltender Immigration insbesondere mit dem Scharia-Recht zunehmen und beispielsweise im Eherecht weiterhin und weitergehende Fragen in Bezug auf stellvertretend geschlossene Ehen, Zwangsehen, Scheinehen, Kinderehen und Vielehen aufwerfen. Es ist jedoch in Folge der Abmilderung des Ordre public davon auszugehen, dass beispielsweise die Gleichberechtigung und höchstpersönliche Rechte immer weniger Gewicht haben. Denn die Relativierung der Schweizer Rechtsordnung aufgrund von religiösen und kulturellen Kontexten ist schon weit fortgeschritten. </p><p>Der Ordre public ist vom Sinn und Zweck her als eine Grenze gedacht. In der Botschaft zum IPRG heisst es Folgendes: "Durch den Vorbehalt des Ordre public soll vermieden werden, durch eine Verweisung auf ausländisches Recht in der Schweiz Ergebnisse verwirklichen zu müssen, die mit den schweizerischen Rechtsanschauungen offensichtlich nicht übereinstimmen." Wenn die rechtsanwendenden Behörden nicht mehr bereit sind, eine Grenze zu ziehen, müssen wir als Gesetzgeber diese bisher sehr offen formulierte Norm massvoll konkretisieren, sodass insbesondere Scharia-Recht im Kollisionsfall in genereller Hinsicht nicht mehr als mit dem Ordre public vereinbar angesehen werden kann, zumal es durchaus eine politische Frage ist, was offensichtlich nicht mit unserer Rechtsanschauung übereinstimmt und was schon.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Begriff "schweizerischer Ordre public" im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist dahingehend zu konkretisieren, dass Scharia-Recht im Kollisionsfall in genereller Hinsicht nicht mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar ist. Es soll weiterhin eine möglichst offene Formulierung zur Anwendung kommen, welche aber dennoch verhindert, dass Scharia-Recht durch die Hintertür des internationalen Privatrechts unter Rückgriff eines "ordre public atténué" in der Schweiz Anerkennung findet.</p>
- Konkretisierung des schweizerischen Ordre public. Kein Scharia-Recht durch die Hintertür
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