Keine minderjährigen Sozialhilfebezüger erleichtert einbürgern
- ShortId
-
17.489
- Id
-
20170489
- Updated
-
10.04.2024 17:30
- Language
-
de
- Title
-
Keine minderjährigen Sozialhilfebezüger erleichtert einbürgern
- AdditionalIndexing
-
2836;28;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ziel der erleichterten Einbürgerung der dritten Generation war eine administrative Erleichterung für diese Personen. Im Rahmen der Volksabstimmung wurde erläutert, dass keine Personen eingebürgert werden können, die Sozialhilfe beziehen. Auf Seite 6 des Abstimmungsbüchleins hiess es unter der Prämisse "Integration: Kriterien bleiben unverändert" wortwörtlich: "Wer Sozialhilfe bezieht, kann sich nicht einbürgern lassen." </p><p>Der Antwort auf die Interpellation 17.1010 ist zu entnehmen, dass nun Minderjährige, welche die formellen Voraussetzungen an die Definition der "dritten Generation" erfüllen, aber einem Haushalt angehören, der von Sozialhilfe abhängig ist, dennoch eingebürgert werden. </p><p>Die allermeisten Gemeinden und Kantone bürgern keine minderjährigen Sozialhilfebeziehenden ein. Diese Praxis ist auch durch einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 2010 höchstrichterlich abgestützt. </p><p>Die Formulierung seitens des Bundesrates in den Abstimmungsunterlagen ist unmissverständlich, die beabsichtigte Praxis hätte den Stimmbürgern aufgezeigt werden müssen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, wenn nun die Verwaltung andere Spielregeln festlegt. </p><p>Ziel der Revision des BüG war, dass nur das Gesuch von wirtschaftlich selbständigen Ausländern bewilligt wird. Es gibt keinen Grund, von diesem Prinzip bei dieser Kategorie von Einbürgerungskandidaten abzuweichen. </p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 24a des Bürgerrechtsgesetzes wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 24a</p><p>...</p><p>Abs. 2 (neu) </p><p>Die materiellen Voraussetzungen des BüG gelten sowohl für die volljährigen als auch für die minderjährigen Personen der dritten Ausländergeneration.</p><p>...</p>
- Keine minderjährigen Sozialhilfebezüger erleichtert einbürgern
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Ziel der erleichterten Einbürgerung der dritten Generation war eine administrative Erleichterung für diese Personen. Im Rahmen der Volksabstimmung wurde erläutert, dass keine Personen eingebürgert werden können, die Sozialhilfe beziehen. Auf Seite 6 des Abstimmungsbüchleins hiess es unter der Prämisse "Integration: Kriterien bleiben unverändert" wortwörtlich: "Wer Sozialhilfe bezieht, kann sich nicht einbürgern lassen." </p><p>Der Antwort auf die Interpellation 17.1010 ist zu entnehmen, dass nun Minderjährige, welche die formellen Voraussetzungen an die Definition der "dritten Generation" erfüllen, aber einem Haushalt angehören, der von Sozialhilfe abhängig ist, dennoch eingebürgert werden. </p><p>Die allermeisten Gemeinden und Kantone bürgern keine minderjährigen Sozialhilfebeziehenden ein. Diese Praxis ist auch durch einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 2010 höchstrichterlich abgestützt. </p><p>Die Formulierung seitens des Bundesrates in den Abstimmungsunterlagen ist unmissverständlich, die beabsichtigte Praxis hätte den Stimmbürgern aufgezeigt werden müssen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, wenn nun die Verwaltung andere Spielregeln festlegt. </p><p>Ziel der Revision des BüG war, dass nur das Gesuch von wirtschaftlich selbständigen Ausländern bewilligt wird. Es gibt keinen Grund, von diesem Prinzip bei dieser Kategorie von Einbürgerungskandidaten abzuweichen. </p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 24a des Bürgerrechtsgesetzes wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 24a</p><p>...</p><p>Abs. 2 (neu) </p><p>Die materiellen Voraussetzungen des BüG gelten sowohl für die volljährigen als auch für die minderjährigen Personen der dritten Ausländergeneration.</p><p>...</p>
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