Aufhebung der Verrechnungssteuer auf inländischen Obligationen und Geldmarktpapieren

ShortId
17.494
Id
20170494
Updated
09.04.2025 00:08
Language
de
Title
Aufhebung der Verrechnungssteuer auf inländischen Obligationen und Geldmarktpapieren
AdditionalIndexing
2446;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrates beschliesst die Ausarbeitung einer Regelung, die sämtliche von Schweizer Schuldnern (Bund, Kantone, Gemeinden und Wirtschaft) emittierten Obligationen und Geldmarktpapiere von der geltenden Verrechnungssteuer auf den Zinszahlungen befreit. Als Ersatz für die heutige Verrechnungssteuer ist eine administrativ einfache und kostengünstige Sicherungssteuer zu erarbeiten, die das Bankgeheimnis im Inland vollumfänglich wahrt (kein Meldesystem). Die auf dem Zahlstellenprinzip beruhende neue Sicherungssteuer soll sämtliche Obligationen- und Geldmarktpapierzinsen erfassen, die in der Schweiz steuerpflichtigen natürlichen Personen ausgerichtet werden und bei denen keine AIA-Meldung ausländischer Staaten erfolgt. Den mit der Steuererhebung betrauten Personen (hauptsächlich Banken) ist eine kostendeckende Entschädigung auszurichten. Haftungsrisiken der Steuererhebung sind durch geeignete Massnahmen zu minimieren.</p><p>Die neue Sicherungssteuer auf Obligationenzinsen hat folgende Bedingungen zu erfüllen:</p><p>- Vereinbarkeit mit dem steuerlichen Bankgeheimnis - kein "freiwilliges" oder zwangsweises Meldesystem</p><p>Wie im geltenden System ist ausschliesslich ein Steuerabzug vorzusehen. Dieser kann wiederum 35 Prozent betragen. Allenfalls ist ein tieferer Satz vorzusehen. Von einem freiwilligen Meldesystem ist abzusehen. Dadurch wird die Gefahr beseitigt, dass Steuerpflichtige, welche sich gegen ein Meldesystem aussprechen, unter Steuerhinterziehungsverdacht gelangen.</p><p>- Erfassung sämtlicher Obligationen- und Geldmarktzinse</p><p>Während die geltende Verrechnungssteuer nur Obligationenzinsen von Schweizer Emittenten betrifft, soll die neue Sicherungssteuer sämtliche Obligationenzinsen erfassen, die an in der Schweiz steuerpflichtige natürliche Personen ausgerichtet werden. Die Steuersicherung wird dadurch markant verbessert. Gleichzeitig wird die finanzielle Privatsphäre gewahrt.</p><p>- Befreiung von Zahlungen an juristische Personen und ausländische Steuerpflichtige</p><p>Zahlungen an juristische Personen in der Schweiz sollen nicht der Sicherungssteuer unterliegen. Juristische Personen profitieren infolge verfahrensrechtlicher Unterschiede gegenüber natürlichen Personen nicht vom steuerlichen Bankgeheimnis. Bankunterlagen juristischer Personen sind für Behörden viel einfacher zu erhalten. Entsprechend besteht bei juristischen Personen kein Anlass, eine Sicherungssteuer zu erheben. Ebenfalls von der neuen Sicherungssteuer befreit werden sollen Zinszahlungen an ausländische Steuerpflichtige. Solche Zahlungen an natürliche wie auch an juristische Personen werden den ausländischen Steuerverwaltungen im Rahmen des AIA bekanntgegeben. Folglich besteht kein Bedarf für eine zusätzliche Sicherungssteuer. Die Befreiung der Zinszahlung an ausländische Steuerpflichtige ist Voraussetzung dafür, dass die internationalen Finanzmärkte auf einen Zuschlag für Schweizer Obligationen verzichten. Der Verzicht ist damit Voraussetzung, dass Bund, Kantone, Gemeinden und Wirtschaft von tieferen Zinssätzen profitieren.</p><p>- Administrativ einfache und kostengünstige Sicherungssteuer mit beschränkten Haftungsrisiken</p><p>Bei der Ausgestaltung der neuen Sicherungssteuer ist konsequent darauf zu achten, dass den mit der Ausführung des Steuerabzugs betrauten Personen (hauptsächlich Banken) keine unnötigen und teuren Vorschriften gemacht werden. Die Banken haben selber zu bestimmen, wie sie den Steuerabzug vornehmen wollen. Unsicherheiten bei der Steuererhebung sind durch geeignete Massnahmen zu minimieren (z. B. umgehende Qualifikation komplexer Anlageinstrumente durch die Verwaltung). Werden bei einer behördlichen Kontrolle Erhebungsfehler entdeckt, sind die Nachsteuern bei den steuerpflichtigen natürlichen Personen einzutreiben. Erst wenn dies nicht möglich ist, soll die mit der Erhebung befasste Person für die nicht abgezogenen Steuern haften. Auf Verzugszinsen ist zu verzichten.</p><p>- Ausrichten einer angemessenen Entschädigung für den Steuerabzug</p><p>Die neue Sicherungssteuer wird den mit dem Steuerabzug betrauten Personen Zusatzaufwand auferlegen. Wie bei der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer ist es sachgerecht, den betrauten Personen hierfür eine angemessene Entschädigung auszurichten. Sie hat den Schwierigkeitsgrad der Steuererhebung angemessen zu berücksichtigen und ist bei komplexen Anlageinstrumenten höher auszugestalten als bei gewöhnlichen Unternehmens- oder Staatsobligationen. Die Entschädigung der mit der Erhebung betrauten Person ist auch vor dem Hintergrund der deutlich verbesserten Steuersicherung und der daraus zu erwartenden höheren Steuereinnahmen gerechtfertigt.</p>
  • Aufhebung der Verrechnungssteuer auf inländischen Obligationen und Geldmarktpapieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrates beschliesst die Ausarbeitung einer Regelung, die sämtliche von Schweizer Schuldnern (Bund, Kantone, Gemeinden und Wirtschaft) emittierten Obligationen und Geldmarktpapiere von der geltenden Verrechnungssteuer auf den Zinszahlungen befreit. Als Ersatz für die heutige Verrechnungssteuer ist eine administrativ einfache und kostengünstige Sicherungssteuer zu erarbeiten, die das Bankgeheimnis im Inland vollumfänglich wahrt (kein Meldesystem). Die auf dem Zahlstellenprinzip beruhende neue Sicherungssteuer soll sämtliche Obligationen- und Geldmarktpapierzinsen erfassen, die in der Schweiz steuerpflichtigen natürlichen Personen ausgerichtet werden und bei denen keine AIA-Meldung ausländischer Staaten erfolgt. Den mit der Steuererhebung betrauten Personen (hauptsächlich Banken) ist eine kostendeckende Entschädigung auszurichten. Haftungsrisiken der Steuererhebung sind durch geeignete Massnahmen zu minimieren.</p><p>Die neue Sicherungssteuer auf Obligationenzinsen hat folgende Bedingungen zu erfüllen:</p><p>- Vereinbarkeit mit dem steuerlichen Bankgeheimnis - kein "freiwilliges" oder zwangsweises Meldesystem</p><p>Wie im geltenden System ist ausschliesslich ein Steuerabzug vorzusehen. Dieser kann wiederum 35 Prozent betragen. Allenfalls ist ein tieferer Satz vorzusehen. Von einem freiwilligen Meldesystem ist abzusehen. Dadurch wird die Gefahr beseitigt, dass Steuerpflichtige, welche sich gegen ein Meldesystem aussprechen, unter Steuerhinterziehungsverdacht gelangen.</p><p>- Erfassung sämtlicher Obligationen- und Geldmarktzinse</p><p>Während die geltende Verrechnungssteuer nur Obligationenzinsen von Schweizer Emittenten betrifft, soll die neue Sicherungssteuer sämtliche Obligationenzinsen erfassen, die an in der Schweiz steuerpflichtige natürliche Personen ausgerichtet werden. Die Steuersicherung wird dadurch markant verbessert. Gleichzeitig wird die finanzielle Privatsphäre gewahrt.</p><p>- Befreiung von Zahlungen an juristische Personen und ausländische Steuerpflichtige</p><p>Zahlungen an juristische Personen in der Schweiz sollen nicht der Sicherungssteuer unterliegen. Juristische Personen profitieren infolge verfahrensrechtlicher Unterschiede gegenüber natürlichen Personen nicht vom steuerlichen Bankgeheimnis. Bankunterlagen juristischer Personen sind für Behörden viel einfacher zu erhalten. Entsprechend besteht bei juristischen Personen kein Anlass, eine Sicherungssteuer zu erheben. Ebenfalls von der neuen Sicherungssteuer befreit werden sollen Zinszahlungen an ausländische Steuerpflichtige. Solche Zahlungen an natürliche wie auch an juristische Personen werden den ausländischen Steuerverwaltungen im Rahmen des AIA bekanntgegeben. Folglich besteht kein Bedarf für eine zusätzliche Sicherungssteuer. Die Befreiung der Zinszahlung an ausländische Steuerpflichtige ist Voraussetzung dafür, dass die internationalen Finanzmärkte auf einen Zuschlag für Schweizer Obligationen verzichten. Der Verzicht ist damit Voraussetzung, dass Bund, Kantone, Gemeinden und Wirtschaft von tieferen Zinssätzen profitieren.</p><p>- Administrativ einfache und kostengünstige Sicherungssteuer mit beschränkten Haftungsrisiken</p><p>Bei der Ausgestaltung der neuen Sicherungssteuer ist konsequent darauf zu achten, dass den mit der Ausführung des Steuerabzugs betrauten Personen (hauptsächlich Banken) keine unnötigen und teuren Vorschriften gemacht werden. Die Banken haben selber zu bestimmen, wie sie den Steuerabzug vornehmen wollen. Unsicherheiten bei der Steuererhebung sind durch geeignete Massnahmen zu minimieren (z. B. umgehende Qualifikation komplexer Anlageinstrumente durch die Verwaltung). Werden bei einer behördlichen Kontrolle Erhebungsfehler entdeckt, sind die Nachsteuern bei den steuerpflichtigen natürlichen Personen einzutreiben. Erst wenn dies nicht möglich ist, soll die mit der Erhebung befasste Person für die nicht abgezogenen Steuern haften. Auf Verzugszinsen ist zu verzichten.</p><p>- Ausrichten einer angemessenen Entschädigung für den Steuerabzug</p><p>Die neue Sicherungssteuer wird den mit dem Steuerabzug betrauten Personen Zusatzaufwand auferlegen. Wie bei der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer ist es sachgerecht, den betrauten Personen hierfür eine angemessene Entschädigung auszurichten. Sie hat den Schwierigkeitsgrad der Steuererhebung angemessen zu berücksichtigen und ist bei komplexen Anlageinstrumenten höher auszugestalten als bei gewöhnlichen Unternehmens- oder Staatsobligationen. Die Entschädigung der mit der Erhebung betrauten Person ist auch vor dem Hintergrund der deutlich verbesserten Steuersicherung und der daraus zu erwartenden höheren Steuereinnahmen gerechtfertigt.</p>
    • Aufhebung der Verrechnungssteuer auf inländischen Obligationen und Geldmarktpapieren
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrates beschliesst die Ausarbeitung einer Regelung, die sämtliche von Schweizer Schuldnern (Bund, Kantone, Gemeinden und Wirtschaft) emittierten Obligationen und Geldmarktpapiere von der geltenden Verrechnungssteuer auf den Zinszahlungen befreit. Als Ersatz für die heutige Verrechnungssteuer ist eine administrativ einfache und kostengünstige Sicherungssteuer zu erarbeiten, die das Bankgeheimnis im Inland vollumfänglich wahrt (kein Meldesystem). Die auf dem Zahlstellenprinzip beruhende neue Sicherungssteuer soll sämtliche Obligationen- und Geldmarktpapierzinsen erfassen, die in der Schweiz steuerpflichtigen natürlichen Personen ausgerichtet werden und bei denen keine AIA-Meldung ausländischer Staaten erfolgt. Den mit der Steuererhebung betrauten Personen (hauptsächlich Banken) ist eine kostendeckende Entschädigung auszurichten. Haftungsrisiken der Steuererhebung sind durch geeignete Massnahmen zu minimieren.</p><p>Die neue Sicherungssteuer auf Obligationenzinsen hat folgende Bedingungen zu erfüllen:</p><p>- Vereinbarkeit mit dem steuerlichen Bankgeheimnis - kein "freiwilliges" oder zwangsweises Meldesystem</p><p>Wie im geltenden System ist ausschliesslich ein Steuerabzug vorzusehen. Dieser kann wiederum 35 Prozent betragen. Allenfalls ist ein tieferer Satz vorzusehen. Von einem freiwilligen Meldesystem ist abzusehen. Dadurch wird die Gefahr beseitigt, dass Steuerpflichtige, welche sich gegen ein Meldesystem aussprechen, unter Steuerhinterziehungsverdacht gelangen.</p><p>- Erfassung sämtlicher Obligationen- und Geldmarktzinse</p><p>Während die geltende Verrechnungssteuer nur Obligationenzinsen von Schweizer Emittenten betrifft, soll die neue Sicherungssteuer sämtliche Obligationenzinsen erfassen, die an in der Schweiz steuerpflichtige natürliche Personen ausgerichtet werden. Die Steuersicherung wird dadurch markant verbessert. Gleichzeitig wird die finanzielle Privatsphäre gewahrt.</p><p>- Befreiung von Zahlungen an juristische Personen und ausländische Steuerpflichtige</p><p>Zahlungen an juristische Personen in der Schweiz sollen nicht der Sicherungssteuer unterliegen. Juristische Personen profitieren infolge verfahrensrechtlicher Unterschiede gegenüber natürlichen Personen nicht vom steuerlichen Bankgeheimnis. Bankunterlagen juristischer Personen sind für Behörden viel einfacher zu erhalten. Entsprechend besteht bei juristischen Personen kein Anlass, eine Sicherungssteuer zu erheben. Ebenfalls von der neuen Sicherungssteuer befreit werden sollen Zinszahlungen an ausländische Steuerpflichtige. Solche Zahlungen an natürliche wie auch an juristische Personen werden den ausländischen Steuerverwaltungen im Rahmen des AIA bekanntgegeben. Folglich besteht kein Bedarf für eine zusätzliche Sicherungssteuer. Die Befreiung der Zinszahlung an ausländische Steuerpflichtige ist Voraussetzung dafür, dass die internationalen Finanzmärkte auf einen Zuschlag für Schweizer Obligationen verzichten. Der Verzicht ist damit Voraussetzung, dass Bund, Kantone, Gemeinden und Wirtschaft von tieferen Zinssätzen profitieren.</p><p>- Administrativ einfache und kostengünstige Sicherungssteuer mit beschränkten Haftungsrisiken</p><p>Bei der Ausgestaltung der neuen Sicherungssteuer ist konsequent darauf zu achten, dass den mit der Ausführung des Steuerabzugs betrauten Personen (hauptsächlich Banken) keine unnötigen und teuren Vorschriften gemacht werden. Die Banken haben selber zu bestimmen, wie sie den Steuerabzug vornehmen wollen. Unsicherheiten bei der Steuererhebung sind durch geeignete Massnahmen zu minimieren (z. B. umgehende Qualifikation komplexer Anlageinstrumente durch die Verwaltung). Werden bei einer behördlichen Kontrolle Erhebungsfehler entdeckt, sind die Nachsteuern bei den steuerpflichtigen natürlichen Personen einzutreiben. Erst wenn dies nicht möglich ist, soll die mit der Erhebung befasste Person für die nicht abgezogenen Steuern haften. Auf Verzugszinsen ist zu verzichten.</p><p>- Ausrichten einer angemessenen Entschädigung für den Steuerabzug</p><p>Die neue Sicherungssteuer wird den mit dem Steuerabzug betrauten Personen Zusatzaufwand auferlegen. Wie bei der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer ist es sachgerecht, den betrauten Personen hierfür eine angemessene Entschädigung auszurichten. Sie hat den Schwierigkeitsgrad der Steuererhebung angemessen zu berücksichtigen und ist bei komplexen Anlageinstrumenten höher auszugestalten als bei gewöhnlichen Unternehmens- oder Staatsobligationen. Die Entschädigung der mit der Erhebung betrauten Person ist auch vor dem Hintergrund der deutlich verbesserten Steuersicherung und der daraus zu erwartenden höheren Steuereinnahmen gerechtfertigt.</p>
    • Aufhebung der Verrechnungssteuer auf inländischen Obligationen und Geldmarktpapieren

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