Öffentlichkeit der Bundesratssitzungen
- ShortId
-
17.499
- Id
-
20170499
- Updated
-
14.11.2025 07:43
- Language
-
de
- Title
-
Öffentlichkeit der Bundesratssitzungen
- AdditionalIndexing
-
04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Aktuell verlangt die Bundesverfassung gemäss Artikel 180 Absatz 2 vom Bundesrat die rechtzeitige und umfassende Information der Öffentlichkeit über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Diese Einschränkung legt der Bundesrat neuerdings so weit aus, dass er die Information über die 1,3 Milliarden Franken Kohäsionszahlung an die EU geheim hielt. Dies ist nicht nur ein missbräuchliches, vorsätzliches Verschweigen eines politisch sehr relevanten Entscheids, sondern bedeutete auch eine Umgehung des Mitwirkungsrechts des Parlamentes gemäss Artikel 166 der Bundesverfassung, wonach sich die Bundesversammlung an der Gestaltung der Aussenpolitik beteiligt und die Pflege der Beziehungen zum Ausland beaufsichtigt. Dieser Verfassungsartikel erklärt sich aus der Tatsache, dass zahlreiche aussenpolitische Entscheide des Bundesrates Gesetzescharakter aufweisen.</p><p>Öffentliche Bundesratssitzungen sind auch deshalb zweckmässig, weil dann gezielte gesetzwidrige Indiskretionen schlagartig unterbunden würden, wie sie einzelne Departemente regelmässig nach aussen dringen lassen. Der einzige Zweck dieser oft parteipolitisch motivierten Indiskretionen besteht darin, den Anliegen der jeweiligen Bundesräte zum Durchbruch zu verhelfen beziehungsweise die Anliegen anderer Bundesräte zu torpedieren. Diese gezielten Indiskretionen sind es, die das Funktionieren des Kollegialitätsprinzips des Bundesrates beschädigen, nicht die Herstellung von Transparenz und Öffentlichkeit.</p><p>Ausgenommen von der öffentlichen Kommunikation bleiben weiterhin die Beratung von Personalgeschäften sowie von Geschäften, welche die innere und äussere Sicherheit des Landes betreffen, wie z. B. klassifizierte Militärangelegenheiten oder Massnahmen gegen den Terrorismus. Das Amt eines Bundesratssprechers oder einer Bundesratssprecherin gemäss Artikel 10a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes ist infolge Öffentlichkeitsprinzip der Bundesratsverhandlungen aufzuheben. </p><p>Bezüglich Öffentlichkeitsprinzip bei der Exekutive hat übrigens der Kanton Solothurn seit 1875 gute Erfahrungen gemacht; dort sind die Verhandlungen des Regierungsrates der Öffentlichkeit seit Langem problemlos zugänglich.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 10a Bundesratssprecher oder Bundesratssprecherin</p><p>Aufgehoben</p><p>Art. 21 Öffentlichkeitsprinzip</p><p>Die Verhandlungen des Bundesrates und das Mitberichtsverfahren sind öffentlich, soweit nicht private Interessen oder solche der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen.</p>
- Öffentlichkeit der Bundesratssitzungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Aktuell verlangt die Bundesverfassung gemäss Artikel 180 Absatz 2 vom Bundesrat die rechtzeitige und umfassende Information der Öffentlichkeit über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Diese Einschränkung legt der Bundesrat neuerdings so weit aus, dass er die Information über die 1,3 Milliarden Franken Kohäsionszahlung an die EU geheim hielt. Dies ist nicht nur ein missbräuchliches, vorsätzliches Verschweigen eines politisch sehr relevanten Entscheids, sondern bedeutete auch eine Umgehung des Mitwirkungsrechts des Parlamentes gemäss Artikel 166 der Bundesverfassung, wonach sich die Bundesversammlung an der Gestaltung der Aussenpolitik beteiligt und die Pflege der Beziehungen zum Ausland beaufsichtigt. Dieser Verfassungsartikel erklärt sich aus der Tatsache, dass zahlreiche aussenpolitische Entscheide des Bundesrates Gesetzescharakter aufweisen.</p><p>Öffentliche Bundesratssitzungen sind auch deshalb zweckmässig, weil dann gezielte gesetzwidrige Indiskretionen schlagartig unterbunden würden, wie sie einzelne Departemente regelmässig nach aussen dringen lassen. Der einzige Zweck dieser oft parteipolitisch motivierten Indiskretionen besteht darin, den Anliegen der jeweiligen Bundesräte zum Durchbruch zu verhelfen beziehungsweise die Anliegen anderer Bundesräte zu torpedieren. Diese gezielten Indiskretionen sind es, die das Funktionieren des Kollegialitätsprinzips des Bundesrates beschädigen, nicht die Herstellung von Transparenz und Öffentlichkeit.</p><p>Ausgenommen von der öffentlichen Kommunikation bleiben weiterhin die Beratung von Personalgeschäften sowie von Geschäften, welche die innere und äussere Sicherheit des Landes betreffen, wie z. B. klassifizierte Militärangelegenheiten oder Massnahmen gegen den Terrorismus. Das Amt eines Bundesratssprechers oder einer Bundesratssprecherin gemäss Artikel 10a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes ist infolge Öffentlichkeitsprinzip der Bundesratsverhandlungen aufzuheben. </p><p>Bezüglich Öffentlichkeitsprinzip bei der Exekutive hat übrigens der Kanton Solothurn seit 1875 gute Erfahrungen gemacht; dort sind die Verhandlungen des Regierungsrates der Öffentlichkeit seit Langem problemlos zugänglich.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 10a Bundesratssprecher oder Bundesratssprecherin</p><p>Aufgehoben</p><p>Art. 21 Öffentlichkeitsprinzip</p><p>Die Verhandlungen des Bundesrates und das Mitberichtsverfahren sind öffentlich, soweit nicht private Interessen oder solche der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen.</p>
- Öffentlichkeit der Bundesratssitzungen
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