Sexuelle Belästigung. Beweislast erleichtern
- ShortId
-
17.501
- Id
-
20170501
- Updated
-
10.04.2024 17:29
- Language
-
de
- Title
-
Sexuelle Belästigung. Beweislast erleichtern
- AdditionalIndexing
-
1216;44;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Gleichstellungsgesetz definiert als sexuelle Belästigung jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art (Art. 4 GlG).</p><p>Das gleiche Gesetz sieht die Beweislasterleichterung für eine bestimmte Anzahl von Diskriminierungen vor, die dieses Gesetz verbietet (Art. 6 GlG). Die sexuelle Belästigung fällt nicht darunter. </p><p>Das Phänomen ist jedoch beunruhigend. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist in unserem Land für viele Beschäftigte eine Realität. Gemäss einer Studie des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) aus dem Jahr 2007 wurden 18,1 Prozent der befragten Personen in ihrem gesamten Erwerbsleben mindestens einmal sexuell belästigt (28,3 Prozent der Frauen und 10 Prozent der Männer).</p><p>Darüber hinaus endeten gemäss einer kürzlich veröffentlichten Studie der Universität Genf, die für das Eidgenössische Büro für Gleichstellung von Mann und Frau 190 Gerichtsurteile untersuchte, 82,8 Prozent der Klagen wegen sexueller Belästigung zuungunsten der Klagenden. Der Hauptgrund dafür besteht in der Schwierigkeit, das beanstandete Verhalten zu beweisen. </p><p>Im Zivilrecht hat die Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Aber für gewisse Formen von Diskriminierung, die nach dem GlG verboten sind, gilt in der aktuellen Gesetzgebung die Beweislasterleichterung (Art. 6 GlG). Sind die Beweisanforderungen erleichtert, muss die Klägerin oder der Kläger eine Diskriminierung durch objektive Hinweise glaubhaft machen. Danach ist es an der beklagten Person, den eigentlichen Beweis des Gegenteils zu erbringen. </p><p>Gegenwärtig gilt für sexuelle Belästigung die Beweislasterleichterung nicht (BGE 4A_473/2013 vom 2. Dezember 2013, Erwägung 3.1).</p><p>Jetzt, wo sich die Opfer von sexueller Belästigung immer mehr Gehör verschaffen, sollte es den belästigten Personen einfacher gemacht werden, die Abscheulichkeiten, unter denen sie an ihrem Arbeitsplatz leiden, zur Anzeige zu bringen. </p><p>Seit im Europarecht die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, besonders in Fällen von sexueller Belästigung die Beweislasterleichterung einzuführen, haben Frankreich und Deutschland diesen Mechanismus in ihre Gesetzgebung aufgenommen. Auch die USA kennen die Beweislasterleichterung in Fällen von sexueller Belästigung. </p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 6 des Gleichstellungsgesetzes (GlG) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 6 Beweislasterleichterung</p><p>Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung, Entlassung und in Fällen von sexueller Belästigung wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.</p>
- Sexuelle Belästigung. Beweislast erleichtern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Gleichstellungsgesetz definiert als sexuelle Belästigung jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art (Art. 4 GlG).</p><p>Das gleiche Gesetz sieht die Beweislasterleichterung für eine bestimmte Anzahl von Diskriminierungen vor, die dieses Gesetz verbietet (Art. 6 GlG). Die sexuelle Belästigung fällt nicht darunter. </p><p>Das Phänomen ist jedoch beunruhigend. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist in unserem Land für viele Beschäftigte eine Realität. Gemäss einer Studie des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) aus dem Jahr 2007 wurden 18,1 Prozent der befragten Personen in ihrem gesamten Erwerbsleben mindestens einmal sexuell belästigt (28,3 Prozent der Frauen und 10 Prozent der Männer).</p><p>Darüber hinaus endeten gemäss einer kürzlich veröffentlichten Studie der Universität Genf, die für das Eidgenössische Büro für Gleichstellung von Mann und Frau 190 Gerichtsurteile untersuchte, 82,8 Prozent der Klagen wegen sexueller Belästigung zuungunsten der Klagenden. Der Hauptgrund dafür besteht in der Schwierigkeit, das beanstandete Verhalten zu beweisen. </p><p>Im Zivilrecht hat die Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Aber für gewisse Formen von Diskriminierung, die nach dem GlG verboten sind, gilt in der aktuellen Gesetzgebung die Beweislasterleichterung (Art. 6 GlG). Sind die Beweisanforderungen erleichtert, muss die Klägerin oder der Kläger eine Diskriminierung durch objektive Hinweise glaubhaft machen. Danach ist es an der beklagten Person, den eigentlichen Beweis des Gegenteils zu erbringen. </p><p>Gegenwärtig gilt für sexuelle Belästigung die Beweislasterleichterung nicht (BGE 4A_473/2013 vom 2. Dezember 2013, Erwägung 3.1).</p><p>Jetzt, wo sich die Opfer von sexueller Belästigung immer mehr Gehör verschaffen, sollte es den belästigten Personen einfacher gemacht werden, die Abscheulichkeiten, unter denen sie an ihrem Arbeitsplatz leiden, zur Anzeige zu bringen. </p><p>Seit im Europarecht die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, besonders in Fällen von sexueller Belästigung die Beweislasterleichterung einzuführen, haben Frankreich und Deutschland diesen Mechanismus in ihre Gesetzgebung aufgenommen. Auch die USA kennen die Beweislasterleichterung in Fällen von sexueller Belästigung. </p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 6 des Gleichstellungsgesetzes (GlG) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 6 Beweislasterleichterung</p><p>Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung, Entlassung und in Fällen von sexueller Belästigung wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.</p>
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