Klare Integrationsbestimmungen bei erleichterten Einbürgerungen

ShortId
17.503
Id
20170503
Updated
10.04.2024 17:27
Language
de
Title
Klare Integrationsbestimmungen bei erleichterten Einbürgerungen
AdditionalIndexing
2811;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes wird ab Januar 2018 einzig das Staatssekretariat für Migration über die erleichterte Einbürgerung von Ausländern der dritten Generation entscheiden. Im Abstimmungskampf wurde von den Befürwortern versprochen, dass auch mit dem erleichterten Verfahren die Maxime gilt, dass ein Gesuchsteller gut integriert sein muss, ehe er die Schweizer Staatsbürgerschaft erhält. In der Abstimmungsbotschaft wird ebenfalls festgehalten, dass sich nicht einbürgern lassen kann, wer Sozialhilfe bezieht. Dieses Versprechen wird vom SEM jedoch nicht eingehalten, wie die Antwort auf die Interpellation 17.1010 nahelegt.</p><p>Die Verleihung der Schweizer Staatsbürgerschaft - sei es im ordentlichen oder im erleichterten Verfahren - bedarf jedoch klarer und nachweisbarer Integrationsbestimmungen. Diesen Voraussetzungen kommt gerade bei der erleichterten Einbürgerung, welche ausschliesslich in der Kompetenz des Bundes liegt, ein hoher Stellenwert zu. Mit dieser parlamentarischen Initiative sollen Lücken bei den Integrationsbestimmungen geschlossen und Rechtssicherheit für die zuständigen Behördenstellen geschaffen werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 26 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 26</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:</p><p>a. wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;</p><p>b. Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;</p><p>c. nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;</p><p>d. nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;</p><p>Abs. 4</p><p>Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.</p>
  • Klare Integrationsbestimmungen bei erleichterten Einbürgerungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes wird ab Januar 2018 einzig das Staatssekretariat für Migration über die erleichterte Einbürgerung von Ausländern der dritten Generation entscheiden. Im Abstimmungskampf wurde von den Befürwortern versprochen, dass auch mit dem erleichterten Verfahren die Maxime gilt, dass ein Gesuchsteller gut integriert sein muss, ehe er die Schweizer Staatsbürgerschaft erhält. In der Abstimmungsbotschaft wird ebenfalls festgehalten, dass sich nicht einbürgern lassen kann, wer Sozialhilfe bezieht. Dieses Versprechen wird vom SEM jedoch nicht eingehalten, wie die Antwort auf die Interpellation 17.1010 nahelegt.</p><p>Die Verleihung der Schweizer Staatsbürgerschaft - sei es im ordentlichen oder im erleichterten Verfahren - bedarf jedoch klarer und nachweisbarer Integrationsbestimmungen. Diesen Voraussetzungen kommt gerade bei der erleichterten Einbürgerung, welche ausschliesslich in der Kompetenz des Bundes liegt, ein hoher Stellenwert zu. Mit dieser parlamentarischen Initiative sollen Lücken bei den Integrationsbestimmungen geschlossen und Rechtssicherheit für die zuständigen Behördenstellen geschaffen werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 26 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 26</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:</p><p>a. wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;</p><p>b. Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;</p><p>c. nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;</p><p>d. nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;</p><p>Abs. 4</p><p>Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.</p>
    • Klare Integrationsbestimmungen bei erleichterten Einbürgerungen

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