Keine völkerrechtlichen Verträge mit "Guillotine-Klausel" mehr
- ShortId
-
17.506
- Id
-
20170506
- Updated
-
10.04.2024 17:33
- Language
-
de
- Title
-
Keine völkerrechtlichen Verträge mit "Guillotine-Klausel" mehr
- AdditionalIndexing
-
08;10;1231
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit es auf der Welt Staaten gibt, regeln diese ihre Beziehungen untereinander in Verträgen. Da es sich im Normalfall um zwei Vertragsparteien handelt, spricht man auch von bilateralen Verträgen. Naturgemäss haben Vertragsparteien ein Interesse daran, sich nicht mehr als zur Erreichung des Vertragszwecks unbedingt nötig zu binden. In Artikel 27 postuliert das ZGB für natürliche und juristische Personen sogar einen speziellen Schutz vor "übermässiger Bindung", wonach ein Vertragsverhältnis anfechtbar oder sogar nichtig ist, wenn eine Vertragspartei eine Bindung eingeht, in der Leistung und Gegenleistung in einem nicht mehr vertretbaren Verhältnis zueinander stehen. Würde eine Privatperson der Gegenpartei vertraglich das Recht einräumen, bisher geschlossene und gültige Verträge nach Gutdünken zu kündigen, falls man selbst einen einzigen Vertrag oder sogar nur einzelne Bestimmungen ändern oder kündigen möchte, kämen Artikel 27 ZGB und folgende zur Anwendung.</p><p>Die Schweiz ist als Staat ein Vertragswerk eingegangen, mit dem sie ihre Souveränität übermässig beschnitt - allerdings vor langer Zeit, als der Bundesrat noch der EU beitreten wollte und ein entsprechendes Gesuch in Brüssel deponiert lag. Da der Bundesrat der EU mittlerweile nicht mehr beitreten will, kann es keine Einwände mehr geben, das Eingehen solcher Vertragsklauseln wenigstens für die Zukunft zu untersagen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21. März 1997 wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 7a Selbstständiger Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat</p><p>...</p><p>Abs. 5</p><p>Der Bundesrat darf keine völkerrechtlichen Verträge abschliessen, deren Kündigung vertragsgemäss die Kündigung anderer völkerrechtlicher Verträge zur Folge hat.</p>
- Keine völkerrechtlichen Verträge mit "Guillotine-Klausel" mehr
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit es auf der Welt Staaten gibt, regeln diese ihre Beziehungen untereinander in Verträgen. Da es sich im Normalfall um zwei Vertragsparteien handelt, spricht man auch von bilateralen Verträgen. Naturgemäss haben Vertragsparteien ein Interesse daran, sich nicht mehr als zur Erreichung des Vertragszwecks unbedingt nötig zu binden. In Artikel 27 postuliert das ZGB für natürliche und juristische Personen sogar einen speziellen Schutz vor "übermässiger Bindung", wonach ein Vertragsverhältnis anfechtbar oder sogar nichtig ist, wenn eine Vertragspartei eine Bindung eingeht, in der Leistung und Gegenleistung in einem nicht mehr vertretbaren Verhältnis zueinander stehen. Würde eine Privatperson der Gegenpartei vertraglich das Recht einräumen, bisher geschlossene und gültige Verträge nach Gutdünken zu kündigen, falls man selbst einen einzigen Vertrag oder sogar nur einzelne Bestimmungen ändern oder kündigen möchte, kämen Artikel 27 ZGB und folgende zur Anwendung.</p><p>Die Schweiz ist als Staat ein Vertragswerk eingegangen, mit dem sie ihre Souveränität übermässig beschnitt - allerdings vor langer Zeit, als der Bundesrat noch der EU beitreten wollte und ein entsprechendes Gesuch in Brüssel deponiert lag. Da der Bundesrat der EU mittlerweile nicht mehr beitreten will, kann es keine Einwände mehr geben, das Eingehen solcher Vertragsklauseln wenigstens für die Zukunft zu untersagen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21. März 1997 wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 7a Selbstständiger Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat</p><p>...</p><p>Abs. 5</p><p>Der Bundesrat darf keine völkerrechtlichen Verträge abschliessen, deren Kündigung vertragsgemäss die Kündigung anderer völkerrechtlicher Verträge zur Folge hat.</p>
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