Aufwand für renitente Asylbewerber in Grenzen halten

ShortId
17.512
Id
20170512
Updated
10.04.2024 17:28
Language
de
Title
Aufwand für renitente Asylbewerber in Grenzen halten
AdditionalIndexing
2811;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Änderung des AsylG wird für eine Zuweisung einer Person in ein "besonderes Zentrum des Bundes" künftig "eine erhebliche Gefährdung vorausgesetzt" (Art. 24a Abs. 1 nAsylG). Somit gelten gegenüber der bisherigen Regelung höhere Anforderungen an eine Zuweisung. </p><p>Gemäss dem nAsylG soll es zudem neu der Rechtsanwendung überlassen werden, den Begriff der "erheblichen Gefährdung" in der Praxis zu konkretisieren. Diese Änderung läuft der Absicht zuwider, die Asylverfahren zu beschleunigen. Denn sie produziert zwangsläufig Rechtsfälle, Mehrkosten und damit Verzögerungen der betroffenen Asylverfahren.</p><p>Deshalb soll die bisherige Regelung (vor Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes) bezüglich renitenten Asylbewerbern beibehalten werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die bisherige Regelung (vor Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes) bezüglich renitenten Asylbewerbern soll beibehalten werden, das heisst, es sollen gemäss der bisherigen Regelung keine höheren Anforderungen an eine Zuweisung gelten. Artikel 24a Absatz 1 des nAsylG ist entsprechend anzupassen.</p>
  • Aufwand für renitente Asylbewerber in Grenzen halten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Änderung des AsylG wird für eine Zuweisung einer Person in ein "besonderes Zentrum des Bundes" künftig "eine erhebliche Gefährdung vorausgesetzt" (Art. 24a Abs. 1 nAsylG). Somit gelten gegenüber der bisherigen Regelung höhere Anforderungen an eine Zuweisung. </p><p>Gemäss dem nAsylG soll es zudem neu der Rechtsanwendung überlassen werden, den Begriff der "erheblichen Gefährdung" in der Praxis zu konkretisieren. Diese Änderung läuft der Absicht zuwider, die Asylverfahren zu beschleunigen. Denn sie produziert zwangsläufig Rechtsfälle, Mehrkosten und damit Verzögerungen der betroffenen Asylverfahren.</p><p>Deshalb soll die bisherige Regelung (vor Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes) bezüglich renitenten Asylbewerbern beibehalten werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die bisherige Regelung (vor Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes) bezüglich renitenten Asylbewerbern soll beibehalten werden, das heisst, es sollen gemäss der bisherigen Regelung keine höheren Anforderungen an eine Zuweisung gelten. Artikel 24a Absatz 1 des nAsylG ist entsprechend anzupassen.</p>
    • Aufwand für renitente Asylbewerber in Grenzen halten

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