Den Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen befristet stoppen

ShortId
17.513
Id
20170513
Updated
10.04.2024 17:28
Language
de
Title
Den Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen befristet stoppen
AdditionalIndexing
2811;28;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Vorläufig aufgenommene Personen und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge können gemäss Artikel 85 Absatz 7 AuG unter bestimmten Voraussetzungen frühestens drei Jahre nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ihre Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren in die Schweiz nachziehen und in die vorläufige Aufnahme einbeziehen lassen. </p><p>Über 40 700 Personen lebten am 31. Oktober 2017 als Folge der grosszügigen Aufnahmepraxis als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz. Das ist fast eine Verdoppelung innert vier Jahren (2013: 22 639 vorläufig Aufgenommene). Die meisten stammen aus Eritrea, Syrien und Afghanistan. Die Tendenz ist steigend. Die vorläufige Aufnahme ist zwar auf ein Jahr beschränkt, wird aber in der Praxis immer wieder verlängert, was faktisch zu einer Daueraufenthaltsbewilligung führt, welche für die übrigen, bestens qualifizierten Ausländer aus Drittstaaten kaum zu haben ist. Vorläufig aufgenommene Personen haben im Weiteren uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.</p><p>Aufgrund der seit 2013 explodierenden Zahl vorläufig aufgenommener Personen und vorläufig aufgenommener Flüchtlinge in der Schweiz und der laufenden Integration in den Arbeitsmarkt ist auch in unserem Land mindestens ein befristeter Marschhalt beim Familiennachzug angezeigt. Auch wenn es sich beim Familiennachzug vorläufig Aufgenommener bisher nicht um hohe Fallzahlen handelt, ist der Familiennachzug hier fehl am Platz. Denn bei vorläufig Aufgenommenen handelt es sich grundsätzlich um Personen, die nicht hier bleiben können. Da macht es auch keinen Sinn, die Familie nachzuziehen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen (Art. 85 Abs. 7 AuG) wird bis drei Jahre nach Inkrafttreten des "Moratoriums für Familiennachzug" ausgesetzt. Nach Ablauf der drei Jahre ist die Situation durch den Bundesrat neu zu beurteilen und dem Parlament Antrag zu stellen. Die gesetzlichen Grundlagen sind entsprechend anzupassen.</p>
  • Den Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen befristet stoppen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vorläufig aufgenommene Personen und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge können gemäss Artikel 85 Absatz 7 AuG unter bestimmten Voraussetzungen frühestens drei Jahre nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ihre Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren in die Schweiz nachziehen und in die vorläufige Aufnahme einbeziehen lassen. </p><p>Über 40 700 Personen lebten am 31. Oktober 2017 als Folge der grosszügigen Aufnahmepraxis als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz. Das ist fast eine Verdoppelung innert vier Jahren (2013: 22 639 vorläufig Aufgenommene). Die meisten stammen aus Eritrea, Syrien und Afghanistan. Die Tendenz ist steigend. Die vorläufige Aufnahme ist zwar auf ein Jahr beschränkt, wird aber in der Praxis immer wieder verlängert, was faktisch zu einer Daueraufenthaltsbewilligung führt, welche für die übrigen, bestens qualifizierten Ausländer aus Drittstaaten kaum zu haben ist. Vorläufig aufgenommene Personen haben im Weiteren uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.</p><p>Aufgrund der seit 2013 explodierenden Zahl vorläufig aufgenommener Personen und vorläufig aufgenommener Flüchtlinge in der Schweiz und der laufenden Integration in den Arbeitsmarkt ist auch in unserem Land mindestens ein befristeter Marschhalt beim Familiennachzug angezeigt. Auch wenn es sich beim Familiennachzug vorläufig Aufgenommener bisher nicht um hohe Fallzahlen handelt, ist der Familiennachzug hier fehl am Platz. Denn bei vorläufig Aufgenommenen handelt es sich grundsätzlich um Personen, die nicht hier bleiben können. Da macht es auch keinen Sinn, die Familie nachzuziehen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen (Art. 85 Abs. 7 AuG) wird bis drei Jahre nach Inkrafttreten des "Moratoriums für Familiennachzug" ausgesetzt. Nach Ablauf der drei Jahre ist die Situation durch den Bundesrat neu zu beurteilen und dem Parlament Antrag zu stellen. Die gesetzlichen Grundlagen sind entsprechend anzupassen.</p>
    • Den Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen befristet stoppen

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