Missbräuchlicher Mietertrag. Artikel 270 OR soll auf Zeiten von Wohnungsmangel beschränkt werden

ShortId
17.515
Id
20170515
Updated
10.04.2024 17:30
Language
de
Title
Missbräuchlicher Mietertrag. Artikel 270 OR soll auf Zeiten von Wohnungsmangel beschränkt werden
AdditionalIndexing
1211;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Rechtmässigkeit der Regeln über den missbräuchlichen Mietertrag ist abhängig davon, ob auf einem Markt Wohnungsmangel herrscht. Es ist davon auszugehen, dass bei Wohnungsmangel die Mieterinnen und Mieter gezwungen sind, Mietverträge abzuschliessen, deren Miete missbräuchlich ist.</p><p>Hingegen ist es widersprüchlich, von missbräuchlicher Miete zu sprechen, wenn auf einem Markt kein Wohnungsmangel herrscht. Auf einem solchen Markt können aufgrund von Angebot und Nachfrage nämlich eindeutig gerechte Mieten festgesetzt werden, die in keiner Art und Weise missbräuchlich sind. </p><p>Mit dieser parlamentarischen Initiative soll der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die missbräuchlichen Mieten eingeschränkt werden, denn ein Eingreifen des Staates rechtfertigt sich nur, wenn Wohnungsmangel herrscht.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Obligationenrecht (OR; SR 220) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 270 OR</p><p>Herrscht auf einem Markt Wohnungsmangel, so kann der Mieter den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn:</p><p>a. er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage zum Vertragsabschluss gezwungen sah; oder</p><p>b. der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.</p>
  • Missbräuchlicher Mietertrag. Artikel 270 OR soll auf Zeiten von Wohnungsmangel beschränkt werden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Rechtmässigkeit der Regeln über den missbräuchlichen Mietertrag ist abhängig davon, ob auf einem Markt Wohnungsmangel herrscht. Es ist davon auszugehen, dass bei Wohnungsmangel die Mieterinnen und Mieter gezwungen sind, Mietverträge abzuschliessen, deren Miete missbräuchlich ist.</p><p>Hingegen ist es widersprüchlich, von missbräuchlicher Miete zu sprechen, wenn auf einem Markt kein Wohnungsmangel herrscht. Auf einem solchen Markt können aufgrund von Angebot und Nachfrage nämlich eindeutig gerechte Mieten festgesetzt werden, die in keiner Art und Weise missbräuchlich sind. </p><p>Mit dieser parlamentarischen Initiative soll der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die missbräuchlichen Mieten eingeschränkt werden, denn ein Eingreifen des Staates rechtfertigt sich nur, wenn Wohnungsmangel herrscht.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Obligationenrecht (OR; SR 220) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 270 OR</p><p>Herrscht auf einem Markt Wohnungsmangel, so kann der Mieter den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn:</p><p>a. er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage zum Vertragsabschluss gezwungen sah; oder</p><p>b. der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.</p>
    • Missbräuchlicher Mietertrag. Artikel 270 OR soll auf Zeiten von Wohnungsmangel beschränkt werden

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