Wettbewerb mit gleich langen Spiessen
- ShortId
-
17.517
- Id
-
20170517
- Updated
-
10.04.2024 17:27
- Language
-
de
- Title
-
Wettbewerb mit gleich langen Spiessen
- AdditionalIndexing
-
15;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>In zahlreichen Wirtschaftsbereichen sind Bund, Kantone und Gemeinden heute in Unternehmen tätig. </p><p>Diese Unternehmen versuchen bekanntlich, so effizient und rentabel wie möglich zu wirtschaften. Um aber einen freien und fairen Wettbewerb sicherzustellen, müssen öffentliche und private Unternehmen in ihren gewerblichen Tätigkeiten denselben Wettbewerbsbedingungen unterworfen sein. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Unternehmen direkt oder indirekt Finanzen, Daten oder Ressourcen, die sie von einem Gemeinwesen oder aufgrund einer Konzession erhalten, zur Quersubventionierung ihrer gewerblichen Tätigkeiten verwenden. Daraus resultieren Wettbewerbsverzerrungen und unfaire Marktbedingungen.</p><p>Mit der Verpflichtung, die Berichte zur Eigentümerstrategie zu veröffentlichen, kann die Transparenz verbessert werden.</p><p>Die Wettbewerbskommission überwacht die Einhaltung des Binnenmarktgesetzes durch Bund, Kantone und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben (Art. 8 Abs. 1 BGBM). Sie soll die Anwendung der neuen gesetzlichen Bestimmungen überwachen für den Fall, dass sich die Massnahmen der Gemeinwesen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch öffentliche oder konzessionierte Unternehmen als unzureichend erweisen. </p><p>Darum muss die Wettbewerbskommission nicht nur über die Eigentümerstrategie informiert werden, sondern sie soll auch die Möglichkeit haben, weitergehende Massnahmen zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens, zur Rechnungsführung, zur Finanzierung und zur Organisation anzuordnen oder einzelne Tätigkeiten zu untersagen.</p><p>Um sicherzustellen, dass die Wettbewerbskommission ihre Kompetenzen angemessen wahrnimmt, ist es angezeigt, den Berufs- und Wirtschaftsverbänden das Beschwerderecht gegen Verfügungen der Wettbewerbskommission zu geben.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es sind gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die verhindern, dass Unternehmen, an denen der Bund, die Kantone oder die Gemeinden finanziell beteiligt sind oder die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, ihre Stellung dazu nutzen, auf dem freien Markt Konkurrenzvorteile zu erlangen, und damit den Wettbewerb verzerren. So sollen Monopolunternehmen nicht missbräuchlich Informationen über ihre Kunden, ihre Kundenkontakte und den Gewinn aus dem Monopolbereich verwenden dürfen, um einen Marktvorteil in einem anderen Bereich zu erlangen. Deshalb verlangt diese parlamentarische Initiative, das Binnenmarktgesetz (BGBM) wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 2</p><p>...</p><p>Abs. 8</p><p>Die Gemeinwesen sorgen dafür, dass öffentliche Unternehmen, an denen sie finanziell beteiligt sind, sowie private Unternehmen, an die sie eine staatliche Konzession für bestimmte Tätigkeitsbereiche vergeben, in ihren gewerblichen Tätigkeiten den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterworfen sind wie private Unternehmen. Wettbewerbsverzerrend und damit unzulässig sind namentlich die Quersubventionierung gewerblicher Tätigkeiten sowie jede andere Form der Verwendung von Daten oder Ressourcen, die dank eines öffentlichen Auftrags erlangt wurden, soweit sie geeignet ist, den freien Wettbewerb zu verfälschen.</p><p>Art. 8bbis Vollzug durch die Wettbewerbskommission</p><p>Abs. 1</p><p>Die Gemeinwesen erstatten der Wettbewerbskommission jährlich Bericht über ihre Eigentümerstrategie, über die Notwendigkeit für das betroffene Unternehmen, die gewerblichen Tätigkeiten weiter zu erbringen, sowie über die Massnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 8. Der Jahresbericht über die Eigentümerstrategie wird veröffentlicht.</p><p>Abs. 2</p><p>Reichen die Massnahmen der Gemeinwesen nicht aus, um der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen wirksam zu begegnen, kann die Wettbewerbskommission mit Verfügung weitergehende Massnahmen zur Geschäftstätigkeit, zur Rechnungsführung, zur Finanzierung und zur Organisation des Unternehmens anordnen oder gewisse Tätigkeiten untersagen.</p><p>Art. 9a Beschwerderecht der Organisationen</p><p>Abs. 1</p><p>Gegen Verfügungen der Wettbewerbskommission nach Artikel 8bbis steht den Berufs- und Wirtschaftsverbänden, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, das Beschwerderecht zu.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Verfügungen der Wettbewerbskommission nach Artikel 8bbis werden den Berufsorganisationen schriftlich eröffnet.</p>
- Wettbewerb mit gleich langen Spiessen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In zahlreichen Wirtschaftsbereichen sind Bund, Kantone und Gemeinden heute in Unternehmen tätig. </p><p>Diese Unternehmen versuchen bekanntlich, so effizient und rentabel wie möglich zu wirtschaften. Um aber einen freien und fairen Wettbewerb sicherzustellen, müssen öffentliche und private Unternehmen in ihren gewerblichen Tätigkeiten denselben Wettbewerbsbedingungen unterworfen sein. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Unternehmen direkt oder indirekt Finanzen, Daten oder Ressourcen, die sie von einem Gemeinwesen oder aufgrund einer Konzession erhalten, zur Quersubventionierung ihrer gewerblichen Tätigkeiten verwenden. Daraus resultieren Wettbewerbsverzerrungen und unfaire Marktbedingungen.</p><p>Mit der Verpflichtung, die Berichte zur Eigentümerstrategie zu veröffentlichen, kann die Transparenz verbessert werden.</p><p>Die Wettbewerbskommission überwacht die Einhaltung des Binnenmarktgesetzes durch Bund, Kantone und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben (Art. 8 Abs. 1 BGBM). Sie soll die Anwendung der neuen gesetzlichen Bestimmungen überwachen für den Fall, dass sich die Massnahmen der Gemeinwesen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch öffentliche oder konzessionierte Unternehmen als unzureichend erweisen. </p><p>Darum muss die Wettbewerbskommission nicht nur über die Eigentümerstrategie informiert werden, sondern sie soll auch die Möglichkeit haben, weitergehende Massnahmen zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens, zur Rechnungsführung, zur Finanzierung und zur Organisation anzuordnen oder einzelne Tätigkeiten zu untersagen.</p><p>Um sicherzustellen, dass die Wettbewerbskommission ihre Kompetenzen angemessen wahrnimmt, ist es angezeigt, den Berufs- und Wirtschaftsverbänden das Beschwerderecht gegen Verfügungen der Wettbewerbskommission zu geben.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es sind gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die verhindern, dass Unternehmen, an denen der Bund, die Kantone oder die Gemeinden finanziell beteiligt sind oder die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, ihre Stellung dazu nutzen, auf dem freien Markt Konkurrenzvorteile zu erlangen, und damit den Wettbewerb verzerren. So sollen Monopolunternehmen nicht missbräuchlich Informationen über ihre Kunden, ihre Kundenkontakte und den Gewinn aus dem Monopolbereich verwenden dürfen, um einen Marktvorteil in einem anderen Bereich zu erlangen. Deshalb verlangt diese parlamentarische Initiative, das Binnenmarktgesetz (BGBM) wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 2</p><p>...</p><p>Abs. 8</p><p>Die Gemeinwesen sorgen dafür, dass öffentliche Unternehmen, an denen sie finanziell beteiligt sind, sowie private Unternehmen, an die sie eine staatliche Konzession für bestimmte Tätigkeitsbereiche vergeben, in ihren gewerblichen Tätigkeiten den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterworfen sind wie private Unternehmen. Wettbewerbsverzerrend und damit unzulässig sind namentlich die Quersubventionierung gewerblicher Tätigkeiten sowie jede andere Form der Verwendung von Daten oder Ressourcen, die dank eines öffentlichen Auftrags erlangt wurden, soweit sie geeignet ist, den freien Wettbewerb zu verfälschen.</p><p>Art. 8bbis Vollzug durch die Wettbewerbskommission</p><p>Abs. 1</p><p>Die Gemeinwesen erstatten der Wettbewerbskommission jährlich Bericht über ihre Eigentümerstrategie, über die Notwendigkeit für das betroffene Unternehmen, die gewerblichen Tätigkeiten weiter zu erbringen, sowie über die Massnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 8. Der Jahresbericht über die Eigentümerstrategie wird veröffentlicht.</p><p>Abs. 2</p><p>Reichen die Massnahmen der Gemeinwesen nicht aus, um der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen wirksam zu begegnen, kann die Wettbewerbskommission mit Verfügung weitergehende Massnahmen zur Geschäftstätigkeit, zur Rechnungsführung, zur Finanzierung und zur Organisation des Unternehmens anordnen oder gewisse Tätigkeiten untersagen.</p><p>Art. 9a Beschwerderecht der Organisationen</p><p>Abs. 1</p><p>Gegen Verfügungen der Wettbewerbskommission nach Artikel 8bbis steht den Berufs- und Wirtschaftsverbänden, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, das Beschwerderecht zu.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Verfügungen der Wettbewerbskommission nach Artikel 8bbis werden den Berufsorganisationen schriftlich eröffnet.</p>
- Wettbewerb mit gleich langen Spiessen
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