Direkte Bundessteuer. Abzug für Krankenkassenprämien erhöhen und so an die Realität anpassen

ShortId
17.520
Id
20170520
Updated
10.04.2024 17:27
Language
de
Title
Direkte Bundessteuer. Abzug für Krankenkassenprämien erhöhen und so an die Realität anpassen
AdditionalIndexing
2446;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine kürzlich durchgeführte Studie der Fachhochschule der italienischen Schweiz (Supsi) hat gezeigt, dass die Krankenkassenprämien im Kanton Tessin zwischen 2001 und 2016 um 63,7 Prozent zugenommen haben, das heisst von 188 auf 308 Franken pro Monat gestiegen sind. Die jährlichen Kosten sind damit für eine Einzelperson von 2256 auf 3696 Franken gestiegen. In der übrigen Schweiz gab es einen vergleichbaren Kostenanstieg. Bei der direkten Bundessteuer liegt der gesetzlich vorgesehene Höchstabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen für Ehepaare bei 3500 Franken, für die übrigen Steuerpflichtigen bei 1700 Franken; für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person erhöht sich der Höchstabzug um 700 Franken (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. g und Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG). 2001 lagen diese Beträge noch bei 2300 Franken für Ehepaare und 1200 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen. Der Gesetzgeber hat die Höchstabzüge also weniger stark erhöht, als die Prämien tatsächlich gestiegen sind. Liegen die Ausgaben einer steuerpflichtigen Person unter dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag, so kann sie ihre Kosten vollumfänglich abziehen. Liegen ihre Ausgaben aber höher, so kann sie nur den Höchstbetrag geltend machen.</p><p>Gegenwärtig ist die Belastung durch die Prämien für die Grundversicherung so hoch, dass der für die direkte Bundessteuer geltende Höchstbetrag in vielen Fällen erreicht oder deutlich überschritten wird. Um eine steuerliche Abfederung der durch die Krankenkassenprämien verursachten Belastung zu erreichen, wird der Bundesrat beauftragt, die Höchstabzüge für Versicherungsprämien zu erhöhen. Mit dieser parlamentarischen Initiative verlange ich deshalb konkret, dass der Höchstabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen verdoppelt wird, das heisst für Ehepaare auf 7000 Franken und für die übrigen Steuerpflichtigen auf 3500 Franken angehoben wird. Für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person, für die eine steuerpflichtige Person einen Abzug geltend machen kann, soll dieser neu 1000 Franken betragen. Für Steuerpflichtige ohne Beiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e DBG ist der Abzug in entsprechendem Umfang zu erhöhen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Bei der direkten Bundessteuer soll der Höchstabzug, der für die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung geltend gemacht werden kann, an die Realität angepasst werden.</p>
  • Direkte Bundessteuer. Abzug für Krankenkassenprämien erhöhen und so an die Realität anpassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine kürzlich durchgeführte Studie der Fachhochschule der italienischen Schweiz (Supsi) hat gezeigt, dass die Krankenkassenprämien im Kanton Tessin zwischen 2001 und 2016 um 63,7 Prozent zugenommen haben, das heisst von 188 auf 308 Franken pro Monat gestiegen sind. Die jährlichen Kosten sind damit für eine Einzelperson von 2256 auf 3696 Franken gestiegen. In der übrigen Schweiz gab es einen vergleichbaren Kostenanstieg. Bei der direkten Bundessteuer liegt der gesetzlich vorgesehene Höchstabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen für Ehepaare bei 3500 Franken, für die übrigen Steuerpflichtigen bei 1700 Franken; für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person erhöht sich der Höchstabzug um 700 Franken (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. g und Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG). 2001 lagen diese Beträge noch bei 2300 Franken für Ehepaare und 1200 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen. Der Gesetzgeber hat die Höchstabzüge also weniger stark erhöht, als die Prämien tatsächlich gestiegen sind. Liegen die Ausgaben einer steuerpflichtigen Person unter dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag, so kann sie ihre Kosten vollumfänglich abziehen. Liegen ihre Ausgaben aber höher, so kann sie nur den Höchstbetrag geltend machen.</p><p>Gegenwärtig ist die Belastung durch die Prämien für die Grundversicherung so hoch, dass der für die direkte Bundessteuer geltende Höchstbetrag in vielen Fällen erreicht oder deutlich überschritten wird. Um eine steuerliche Abfederung der durch die Krankenkassenprämien verursachten Belastung zu erreichen, wird der Bundesrat beauftragt, die Höchstabzüge für Versicherungsprämien zu erhöhen. Mit dieser parlamentarischen Initiative verlange ich deshalb konkret, dass der Höchstabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen verdoppelt wird, das heisst für Ehepaare auf 7000 Franken und für die übrigen Steuerpflichtigen auf 3500 Franken angehoben wird. Für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person, für die eine steuerpflichtige Person einen Abzug geltend machen kann, soll dieser neu 1000 Franken betragen. Für Steuerpflichtige ohne Beiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e DBG ist der Abzug in entsprechendem Umfang zu erhöhen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Bei der direkten Bundessteuer soll der Höchstabzug, der für die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung geltend gemacht werden kann, an die Realität angepasst werden.</p>
    • Direkte Bundessteuer. Abzug für Krankenkassenprämien erhöhen und so an die Realität anpassen

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