Verdichtung ermöglichen. Widersprüche und Zielkonflikte aufgrund des Isos ausschliessen

ShortId
17.525
Id
20170525
Updated
09.04.2025 00:15
Language
de
Title
Verdichtung ermöglichen. Widersprüche und Zielkonflikte aufgrund des Isos ausschliessen
AdditionalIndexing
52;2846;2831
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die im Natur- und Heimatschutzgesetz festgehaltene Zielsetzung für das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (Isos) beinhaltet die Verpflichtung des Bundes zur Erstellung eines Inventars von Objekten, welchen nationale Bedeutung zukommt. Dieser einst unumstrittene Auftrag hat in den vergangenen Jahren vermehrt zu Diskussionen geführt, da die zuständigen Gremien einerseits eine immer höhere Aktivität entwickeln und die Gerichte auf der anderen Seite die Einträge im Isos zunehmend als Richtschnur interpretieren.</p><p>Dass das Inventar namentlich auch in städtischen Gebieten immer umfangreicher wird und ganze Siedlungen umfasst, stellt Politiker, Stadtplaner, aber auch Hauseigentümer und Unternehmer vor unlösbare Aufgaben: Wie soll im Rahmen der Revision von Bau- und Zonenordnungen und von Siedlungsrichtplänen der Vorgabe der Verdichtung nachgekommen werden, wenn gleichzeitig ganze Quartiere nicht mehr verändert werden dürfen? So sind beispielsweise in der Stadt Zürich mittlerweile drei Viertel der Siedlungsfläche durch das Isos erfasst. Soll eine Verdichtung in städtischen Gebieten angestrebt werden, um die Grünflächen auf der Landschaft zu schützen, müssen zwingend Ausnahmen vorgesehen werden können.</p><p>Der diesbezügliche Gegensatz zwischen den Grundsätzen von Artikel 1 RPG, welcher verlangt, dass die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken sei, um kompakte Siedlungen zu schaffen und die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft schützen zu können, und von Artikel 6 NHG (Inventar der Objekte von nationaler Bedeutung) ist durch die Schaffung des beantragten Absatzes 3 zu entschärfen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) sei um einen Absatz 3 zu ergänzen, der vorsieht, dass ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare möglich ist, wenn ihr öffentliche Interessen, insbesondere die Verdichtung der Siedlungsfläche nach innen, entgegenstehen. Ein Abweichen ist jedoch ausgeschlossen, wenn die inventarisierten Bauwerke oder Siedlungen sich durch eine aussergewöhnliche historische Bedeutung oder Einzigartigkeit auszeichnen.</p>
  • Verdichtung ermöglichen. Widersprüche und Zielkonflikte aufgrund des Isos ausschliessen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die im Natur- und Heimatschutzgesetz festgehaltene Zielsetzung für das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (Isos) beinhaltet die Verpflichtung des Bundes zur Erstellung eines Inventars von Objekten, welchen nationale Bedeutung zukommt. Dieser einst unumstrittene Auftrag hat in den vergangenen Jahren vermehrt zu Diskussionen geführt, da die zuständigen Gremien einerseits eine immer höhere Aktivität entwickeln und die Gerichte auf der anderen Seite die Einträge im Isos zunehmend als Richtschnur interpretieren.</p><p>Dass das Inventar namentlich auch in städtischen Gebieten immer umfangreicher wird und ganze Siedlungen umfasst, stellt Politiker, Stadtplaner, aber auch Hauseigentümer und Unternehmer vor unlösbare Aufgaben: Wie soll im Rahmen der Revision von Bau- und Zonenordnungen und von Siedlungsrichtplänen der Vorgabe der Verdichtung nachgekommen werden, wenn gleichzeitig ganze Quartiere nicht mehr verändert werden dürfen? So sind beispielsweise in der Stadt Zürich mittlerweile drei Viertel der Siedlungsfläche durch das Isos erfasst. Soll eine Verdichtung in städtischen Gebieten angestrebt werden, um die Grünflächen auf der Landschaft zu schützen, müssen zwingend Ausnahmen vorgesehen werden können.</p><p>Der diesbezügliche Gegensatz zwischen den Grundsätzen von Artikel 1 RPG, welcher verlangt, dass die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken sei, um kompakte Siedlungen zu schaffen und die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft schützen zu können, und von Artikel 6 NHG (Inventar der Objekte von nationaler Bedeutung) ist durch die Schaffung des beantragten Absatzes 3 zu entschärfen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) sei um einen Absatz 3 zu ergänzen, der vorsieht, dass ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare möglich ist, wenn ihr öffentliche Interessen, insbesondere die Verdichtung der Siedlungsfläche nach innen, entgegenstehen. Ein Abweichen ist jedoch ausgeschlossen, wenn die inventarisierten Bauwerke oder Siedlungen sich durch eine aussergewöhnliche historische Bedeutung oder Einzigartigkeit auszeichnen.</p>
    • Verdichtung ermöglichen. Widersprüche und Zielkonflikte aufgrund des Isos ausschliessen
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die im Natur- und Heimatschutzgesetz festgehaltene Zielsetzung für das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (Isos) beinhaltet die Verpflichtung des Bundes zur Erstellung eines Inventars von Objekten, welchen nationale Bedeutung zukommt. Dieser einst unumstrittene Auftrag hat in den vergangenen Jahren vermehrt zu Diskussionen geführt, da die zuständigen Gremien einerseits eine immer höhere Aktivität entwickeln und die Gerichte auf der anderen Seite die Einträge im Isos zunehmend als Richtschnur interpretieren.</p><p>Dass das Inventar namentlich auch in städtischen Gebieten immer umfangreicher wird und ganze Siedlungen umfasst, stellt Politiker, Stadtplaner, aber auch Hauseigentümer und Unternehmer vor unlösbare Aufgaben: Wie soll im Rahmen der Revision von Bau- und Zonenordnungen und von Siedlungsrichtplänen der Vorgabe der Verdichtung nachgekommen werden, wenn gleichzeitig ganze Quartiere nicht mehr verändert werden dürfen? So sind beispielsweise in der Stadt Zürich mittlerweile drei Viertel der Siedlungsfläche durch das Isos erfasst. Soll eine Verdichtung in städtischen Gebieten angestrebt werden, um die Grünflächen auf der Landschaft zu schützen, müssen zwingend Ausnahmen vorgesehen werden können.</p><p>Der diesbezügliche Gegensatz zwischen den Grundsätzen von Artikel 1 RPG, welcher verlangt, dass die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken sei, um kompakte Siedlungen zu schaffen und die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft schützen zu können, und von Artikel 6 NHG (Inventar der Objekte von nationaler Bedeutung) ist durch die Schaffung des beantragten Absatzes 3 zu entschärfen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) sei um einen Absatz 3 zu ergänzen, der vorsieht, dass ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare möglich ist, wenn ihr öffentliche Interessen, insbesondere die Verdichtung der Siedlungsfläche nach innen, entgegenstehen. Ein Abweichen ist jedoch ausgeschlossen, wenn die inventarisierten Bauwerke oder Siedlungen sich durch eine aussergewöhnliche historische Bedeutung oder Einzigartigkeit auszeichnen.</p>
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