Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Berücksichtigung der Mengenausweitung bei Tarifverhandlungen

ShortId
17.528
Id
20170528
Updated
10.04.2024 17:34
Language
de
Title
Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Berücksichtigung der Mengenausweitung bei Tarifverhandlungen
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Kosten zulasten der OKP nehmen ständig zu. Manche Anreize im System führen zu unerwünschten Auswirkungen. Zum Beispiel führen Einzelleistungstarife zu einer Mengenausweitung. Die Preise werden nämlich ohne Berücksichtigung der Anzahl erbrachter Leistungen bestimmt. Dies veranlasst die Leistungserbringer nicht, wirtschaftlich und effizient zu behandeln.</p><p>Wenn die Tarifpartner die Tarife festlegen, sollten sie zwingend ebenfalls die Menge verhandeln. Mit der Einführung von degressiven Preisen werden die Mengen der erbrachten Leistungen ebenfalls berücksichtigt. Artikel 43 KVG sollte deshalb derart vervollständigt werden, dass sich die Tarifpartner über diese beiden Komponenten einigen müssen und die Tarifverträge diese beiden Elemente beinhalten müssen.</p><p>Diese Anpassung kann relativ schnell umgesetzt werden, was der Dringlichkeit der Sachlage entspricht. Sie beeinflusst zudem in keiner Weise die Arbeit des Bundesrates, welcher im Frühjahr 2018 gestützt auf den Bericht von internationalen Experten verschiedene Massnahmen vorschlagen wird.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das KVG soll dahingehend angepasst werden, dass die Tarifpartner bei den Tarifverhandlungen nicht nur die Preise, sondern gleichzeitig auch die Menge verhandeln sollen. Sie müssten somit faktisch degressive Preise aushandeln.</p>
  • Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Berücksichtigung der Mengenausweitung bei Tarifverhandlungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kosten zulasten der OKP nehmen ständig zu. Manche Anreize im System führen zu unerwünschten Auswirkungen. Zum Beispiel führen Einzelleistungstarife zu einer Mengenausweitung. Die Preise werden nämlich ohne Berücksichtigung der Anzahl erbrachter Leistungen bestimmt. Dies veranlasst die Leistungserbringer nicht, wirtschaftlich und effizient zu behandeln.</p><p>Wenn die Tarifpartner die Tarife festlegen, sollten sie zwingend ebenfalls die Menge verhandeln. Mit der Einführung von degressiven Preisen werden die Mengen der erbrachten Leistungen ebenfalls berücksichtigt. Artikel 43 KVG sollte deshalb derart vervollständigt werden, dass sich die Tarifpartner über diese beiden Komponenten einigen müssen und die Tarifverträge diese beiden Elemente beinhalten müssen.</p><p>Diese Anpassung kann relativ schnell umgesetzt werden, was der Dringlichkeit der Sachlage entspricht. Sie beeinflusst zudem in keiner Weise die Arbeit des Bundesrates, welcher im Frühjahr 2018 gestützt auf den Bericht von internationalen Experten verschiedene Massnahmen vorschlagen wird.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das KVG soll dahingehend angepasst werden, dass die Tarifpartner bei den Tarifverhandlungen nicht nur die Preise, sondern gleichzeitig auch die Menge verhandeln sollen. Sie müssten somit faktisch degressive Preise aushandeln.</p>
    • Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Berücksichtigung der Mengenausweitung bei Tarifverhandlungen

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