Personen aus Nicht-Schengen-Staaten mit Immobilien in der Schweiz. Wie können die Einreiseverfahren vereinfacht werden?

ShortId
17.1005
Id
20171005
Updated
24.06.2025 22:15
Language
de
Title
Personen aus Nicht-Schengen-Staaten mit Immobilien in der Schweiz. Wie können die Einreiseverfahren vereinfacht werden?
AdditionalIndexing
2846;2811;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Schengen-Besitzstand regelt nur den Kurzaufenthalt. Gemäss diesem Besitzstand können Ausländerinnen und Ausländer, die Immobilien in der Schweiz besitzen, sich wie alle Personen aus Nicht-Schengen-Staaten während insgesamt maximal 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen als Touristen im Schengen-Raum aufhalten. Wenn sie visumpflichtig sind, können sie in der Regel ein Schengen-Visum mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren beantragen. Das entsprechende Verfahren ist relativ einfach und kurz, die Visumgebühr beträgt grundsätzlich 60 Euro. Mit der Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens hat sich die Schweiz zur Übernahme des Schengen-Besitzstands verpflichtet.</p><p>Bei Aufenthalten von insgesamt mehr als 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gelten für Personen aus Nicht-Schengen-Staaten, die Immobilien in der Schweiz besitzen, die gleichen Bedingungen wie für alle anderen Personen aus Nicht-Schengen-Staaten. Zudem kann aus dem Erwerb von Immobilien in der Schweiz allein kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; SR 142.201). Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, diese Regelung zu ändern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Für Personen aus Nicht-Schengen-Staaten ist es nicht leicht, eine Immobilie in der Schweiz zu erwerben. Doch auch wenn das geschafft ist, sind noch nicht alle Hürden überwunden, da diese Personen von den Behörden erst noch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten müssen.</p><p>Wäre der Bundesrat deshalb bereit zu untersuchen, welche Möglichkeiten es gibt, um diesen Eigentümerinnen und Eigentümern Erleichterungen für die Einreise in die Schweiz zu gewähren?</p><p>Es ist überflüssig, Personen, die Zeit an ihrem Zweitwohnsitz verbringen und dort Geld ausgeben wollen, mühselige und teure Behördengänge vorzuschreiben. Folglich könnte unser Land die Einreise in die Schweiz erleichtern, damit diese Eigentümerinnen und Eigentümer regelmässiger zu ihrem Zweitwohnsitz reisen.</p>
  • Personen aus Nicht-Schengen-Staaten mit Immobilien in der Schweiz. Wie können die Einreiseverfahren vereinfacht werden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Schengen-Besitzstand regelt nur den Kurzaufenthalt. Gemäss diesem Besitzstand können Ausländerinnen und Ausländer, die Immobilien in der Schweiz besitzen, sich wie alle Personen aus Nicht-Schengen-Staaten während insgesamt maximal 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen als Touristen im Schengen-Raum aufhalten. Wenn sie visumpflichtig sind, können sie in der Regel ein Schengen-Visum mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren beantragen. Das entsprechende Verfahren ist relativ einfach und kurz, die Visumgebühr beträgt grundsätzlich 60 Euro. Mit der Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens hat sich die Schweiz zur Übernahme des Schengen-Besitzstands verpflichtet.</p><p>Bei Aufenthalten von insgesamt mehr als 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gelten für Personen aus Nicht-Schengen-Staaten, die Immobilien in der Schweiz besitzen, die gleichen Bedingungen wie für alle anderen Personen aus Nicht-Schengen-Staaten. Zudem kann aus dem Erwerb von Immobilien in der Schweiz allein kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; SR 142.201). Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, diese Regelung zu ändern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Für Personen aus Nicht-Schengen-Staaten ist es nicht leicht, eine Immobilie in der Schweiz zu erwerben. Doch auch wenn das geschafft ist, sind noch nicht alle Hürden überwunden, da diese Personen von den Behörden erst noch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten müssen.</p><p>Wäre der Bundesrat deshalb bereit zu untersuchen, welche Möglichkeiten es gibt, um diesen Eigentümerinnen und Eigentümern Erleichterungen für die Einreise in die Schweiz zu gewähren?</p><p>Es ist überflüssig, Personen, die Zeit an ihrem Zweitwohnsitz verbringen und dort Geld ausgeben wollen, mühselige und teure Behördengänge vorzuschreiben. Folglich könnte unser Land die Einreise in die Schweiz erleichtern, damit diese Eigentümerinnen und Eigentümer regelmässiger zu ihrem Zweitwohnsitz reisen.</p>
    • Personen aus Nicht-Schengen-Staaten mit Immobilien in der Schweiz. Wie können die Einreiseverfahren vereinfacht werden?

Back to List