Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse. Sind gewisse Gemeinden in Eile?

ShortId
17.1020
Id
20171020
Updated
25.06.2025 01:39
Language
de
Title
Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse. Sind gewisse Gemeinden in Eile?
AdditionalIndexing
04
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Kantone und Gemeinden spielen bei der Organisation von Wahlen und Abstimmungen eine zentrale Rolle. Gemäss dem Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) führen die Kantone eidgenössische Abstimmungen auf ihrem Gebiet durch, und sie erlassen die erforderlichen Anordnungen (Art. 10 Abs. 2 BPR). Auch für eidgenössische Urnengänge ist kantonales Recht anzuwenden, falls das Bundesrecht keine Bestimmungen enthält (Art. 83 BPR). Dies ist unter anderem hinsichtlich der Festlegung der Urnenschlusszeiten am Abstimmungstag, der Organisation der Auszählung sowie der Kommunikation der Ergebnisse der Fall.</p><p>Die überwiegende Mehrheit der Kantone sieht vor, dass die Urnen am Abstimmungstag (spätestens) um 12.00 Uhr geschlossen werden. Sechs Kantone sehen gegenwärtig einen früheren Urnenschluss vor (11.30 Uhr: Thurgau; 11.00 Uhr: Schwyz, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Aargau, Nidwalden).</p><p>Die Gemeinden können am Abstimmungssonntag mit der Auszählung der im Rahmen der vorzeitigen (Art. 7 BPR) und der brieflichen (Art. 8 BPR) Stimmabgabe eingegangenen Stimmen bereits vor Urnenschluss beginnen, sofern gewährleistet ist, dass keine Teilergebnisse öffentlich bekanntwerden. Entsprechend stehen insbesondere in kleineren Gemeinden die provisorischen Endergebnisse bereits kurz nach Urnenschluss fest. Gewisse Gemeinden teilen diese Ergebnisse in der Folge bereits vor 12.00 Uhr des Abstimmungssonntags der Öffentlichkeit mit.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Die Prozesse und Tätigkeiten der Behörden rund um die Stimmabgabe und die Ergebnisermittlung sind so auszugestalten, dass eine behördliche Einflussnahme auf den Ausgang der Abstimmung ausgeschlossen werden kann. Unabhängig von der Frage ihres tatsächlichen Einflusses auf das Abstimmungsergebnis erachtet der Bundesrat die Publikation von Teilergebnissen vor Schliessung sämtlicher Urnen deshalb als problematisch.</p><p>2. In seinen Kreisschreiben zu eidgenössischen Volksabstimmungen weist der Bundesrat die Kantone seit 2016 darauf hin, dass mit Blick auf die unterschiedlichen Urnenschlusszeiten keine Gemeindeergebnisse vor 12.00 Uhr öffentlich bekanntwerden sollten (vgl. z. B. BBl 2017 1529). Weil dieser Sachverhalt lediglich einen Bruchteil der Schweizer Gemeinden in einigen wenigen Kantonen betrifft, erscheinen organisatorische Vorkehrungen in den betreffenden Gemeinden und Kantonen sowie nötigenfalls Änderungen der kantonalen Vorschriften derzeit als richtiges Mittel. Auch im Rahmen künftiger Genehmigungen kantonaler Ausführungsbestimmungen (nach Art. 91 Abs. 2 BPR) durch den Bund soll, wo nötig, auf eine einheitliche Praxis bei der Bekanntgabe von Ergebnissen hingewirkt werden. Eine bundesrechtliche Regelung drängt sich zumindest gegenwärtig nicht auf.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bei eidgenössischen Abstimmungen sind gewisse Gemeinden dazu übergegangen, ihre Ergebnisse bekanntzugeben, noch bevor die Urnen im ganzen Land geschlossen sind. Zwar sind die einzelnen Kantone selbstverständlich frei darin, wie sie die Auszählung ihrer Abstimmungen organisieren; die Veröffentlichung von Ergebnissen, wenn ein Teil des Stimmvolks noch abstimmen kann, ist jedoch fragwürdig. Denn die frühzeitige Bekanntgabe von Ergebnissen bietet die Möglichkeit, im einen oder anderen Lager noch Leute zu mobilisieren oder das Abstimmungsverhalten von Personen, die an der Urne abstimmen, zu beeinflussen. Mit der Entwicklung der sozialen Medien zirkulieren zudem noch vor der Schliessung der Urnen diese Ergebnisse auch im Netz, da sie unverzüglich in alle Himmelsrichtungen weiterverbreitet werden, um noch die letzten Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zu überzeugen und zu versuchen, den Ausschlag für das Schlussergebnis zu geben.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Erachtet der Bundesrat die Veröffentlichung der Ergebnisse von gewissen Gemeinden vor der Schliessung der Urnen im ganzen Land als fragwürdig?</p><p>2. Ist der Bundesrat gewillt einzugreifen, um diesem Vorgehen Einhalt zu gebieten, und falls ja, wie?</p>
  • Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse. Sind gewisse Gemeinden in Eile?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kantone und Gemeinden spielen bei der Organisation von Wahlen und Abstimmungen eine zentrale Rolle. Gemäss dem Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) führen die Kantone eidgenössische Abstimmungen auf ihrem Gebiet durch, und sie erlassen die erforderlichen Anordnungen (Art. 10 Abs. 2 BPR). Auch für eidgenössische Urnengänge ist kantonales Recht anzuwenden, falls das Bundesrecht keine Bestimmungen enthält (Art. 83 BPR). Dies ist unter anderem hinsichtlich der Festlegung der Urnenschlusszeiten am Abstimmungstag, der Organisation der Auszählung sowie der Kommunikation der Ergebnisse der Fall.</p><p>Die überwiegende Mehrheit der Kantone sieht vor, dass die Urnen am Abstimmungstag (spätestens) um 12.00 Uhr geschlossen werden. Sechs Kantone sehen gegenwärtig einen früheren Urnenschluss vor (11.30 Uhr: Thurgau; 11.00 Uhr: Schwyz, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Aargau, Nidwalden).</p><p>Die Gemeinden können am Abstimmungssonntag mit der Auszählung der im Rahmen der vorzeitigen (Art. 7 BPR) und der brieflichen (Art. 8 BPR) Stimmabgabe eingegangenen Stimmen bereits vor Urnenschluss beginnen, sofern gewährleistet ist, dass keine Teilergebnisse öffentlich bekanntwerden. Entsprechend stehen insbesondere in kleineren Gemeinden die provisorischen Endergebnisse bereits kurz nach Urnenschluss fest. Gewisse Gemeinden teilen diese Ergebnisse in der Folge bereits vor 12.00 Uhr des Abstimmungssonntags der Öffentlichkeit mit.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Die Prozesse und Tätigkeiten der Behörden rund um die Stimmabgabe und die Ergebnisermittlung sind so auszugestalten, dass eine behördliche Einflussnahme auf den Ausgang der Abstimmung ausgeschlossen werden kann. Unabhängig von der Frage ihres tatsächlichen Einflusses auf das Abstimmungsergebnis erachtet der Bundesrat die Publikation von Teilergebnissen vor Schliessung sämtlicher Urnen deshalb als problematisch.</p><p>2. In seinen Kreisschreiben zu eidgenössischen Volksabstimmungen weist der Bundesrat die Kantone seit 2016 darauf hin, dass mit Blick auf die unterschiedlichen Urnenschlusszeiten keine Gemeindeergebnisse vor 12.00 Uhr öffentlich bekanntwerden sollten (vgl. z. B. BBl 2017 1529). Weil dieser Sachverhalt lediglich einen Bruchteil der Schweizer Gemeinden in einigen wenigen Kantonen betrifft, erscheinen organisatorische Vorkehrungen in den betreffenden Gemeinden und Kantonen sowie nötigenfalls Änderungen der kantonalen Vorschriften derzeit als richtiges Mittel. Auch im Rahmen künftiger Genehmigungen kantonaler Ausführungsbestimmungen (nach Art. 91 Abs. 2 BPR) durch den Bund soll, wo nötig, auf eine einheitliche Praxis bei der Bekanntgabe von Ergebnissen hingewirkt werden. Eine bundesrechtliche Regelung drängt sich zumindest gegenwärtig nicht auf.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bei eidgenössischen Abstimmungen sind gewisse Gemeinden dazu übergegangen, ihre Ergebnisse bekanntzugeben, noch bevor die Urnen im ganzen Land geschlossen sind. Zwar sind die einzelnen Kantone selbstverständlich frei darin, wie sie die Auszählung ihrer Abstimmungen organisieren; die Veröffentlichung von Ergebnissen, wenn ein Teil des Stimmvolks noch abstimmen kann, ist jedoch fragwürdig. Denn die frühzeitige Bekanntgabe von Ergebnissen bietet die Möglichkeit, im einen oder anderen Lager noch Leute zu mobilisieren oder das Abstimmungsverhalten von Personen, die an der Urne abstimmen, zu beeinflussen. Mit der Entwicklung der sozialen Medien zirkulieren zudem noch vor der Schliessung der Urnen diese Ergebnisse auch im Netz, da sie unverzüglich in alle Himmelsrichtungen weiterverbreitet werden, um noch die letzten Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zu überzeugen und zu versuchen, den Ausschlag für das Schlussergebnis zu geben.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Erachtet der Bundesrat die Veröffentlichung der Ergebnisse von gewissen Gemeinden vor der Schliessung der Urnen im ganzen Land als fragwürdig?</p><p>2. Ist der Bundesrat gewillt einzugreifen, um diesem Vorgehen Einhalt zu gebieten, und falls ja, wie?</p>
    • Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse. Sind gewisse Gemeinden in Eile?

Back to List