Sportförderung ohne Ausgrenzung wegen Religion, Ethnie oder weiteren Kriterien

ShortId
17.1036
Id
20171036
Updated
24.06.2025 22:16
Language
de
Title
Sportförderung ohne Ausgrenzung wegen Religion, Ethnie oder weiteren Kriterien
AdditionalIndexing
28;2831
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass eine Reihe von Jugendorganisationen die Kriterien für eine Subventionierung nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) nicht erfüllen, weil ihre Zweckbestimmung nicht die Förderung junger Menschen, sondern internes Missionierungsbestreben sei. Das Bundesamt für Sport, welches die Verantwortung für die Umsetzung des Sportförderungsgesetzes (SpoFöG) trägt, stützt seine Entscheidungen auf diese verbindlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes.</p><p>2. Jugendverbände, die vom Baspo mit der Kaderbildung im Sportförderprogramm "Jugend und Sport" betraut werden, werden ausschliesslich nach den Bestimmungen des KJFG und nicht nach den Bestimmungen des SpoFöG subventioniert. Dies setzt voraus, dass sie die Subventionsbedingungen des KJFG zu erfüllen haben. Mit der zitierten Passage in der Botschaft zum neuen KJFG wurde zum Ausdruck gebracht, dass an dieser Subventionsordnung auch künftig festgehalten werden soll.</p><p>3. Weder das BSV noch das Baspo beurteilen mit ihren Entscheiden religiöse Weltanschauungen. Beurteilt wird einzig, ob der Zweck der von den Organisationen verfolgten Jugendarbeit mit den Zielen des KJFG bzw. des SpoFöG übereinstimmen.</p><p>4. Mit dem Programm "Jugend und Sport" werden Aktivitäten von Organisationen, insbesondere von Sport- und Jugendvereinen unterstützt, welche die in Artikel 2 der Sportförderungsverordnung (Art. 2 SpoFöV) festgehaltenen Ziele verfolgen. Entsprechend der Verordnung sind Kinder und Jugendliche innerhalb von "Jugend und Sport"-Lagern nicht nur zu (mindest vier Stunden) Spiel und Sport, sondern auch zur Pflege der sozialen Aspekte anzuleiten. Der Fokus von "Jugend und Sport" liegt damit auf den Lagertätigkeiten insgesamt und nicht nur auf den sportlichen Aspekten im engeren Sinn.</p><p>Die religiöse Weltanschauung, die ethnische Herkunft oder sexuelle Orientierung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen spielt daher keine Rolle. Der Organisator, der die Aktivitäten anbietet, muss jedoch die vorerwähnten Ziele verfolgen.</p><p>5. Organisatoren, welche ihre Kurse und Lager durch das Programm "Jugend und Sport" subventionieren lassen wollen, haben eine Reihe von Basisvoraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehört, dass sie als juristische Person, insbesondere als Sportverein (für Aktivitäten der sogenannten Nutzergruppe 1) oder als Jugendverein (für Aktivitäten der sogenannten Nutzergruppe 3) organisiert sind. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass Verantwortlichkeiten, Haftungsfragen und eindeutige Identifizierbarkeit der Beitragsempfänger sichergestellt werden können. Wie alle anderen Organisationen im Programm "Jugend und Sport" auch, haben die betroffenen Gruppierungen diese Basisvoraussetzungen zu erfüllen. Die ordentliche Konstituierung als Verein gibt ihnen darüber hinaus die Möglichkeit, in ihren Statuten zum Ausdruck zu bringen, dass sie als Jugendvereine die in Artikel 2 SpoFöV formulierten Ziele verfolgen.</p><p>Weil die Anmeldung von Kursen und Lagern bis dreissig Tage vor Beginn der ersten Aktivität möglich ist und die Hauptaktivitäten der betroffenen Gruppierungen in Form von Sommerlagern erfolgt, haben sie rund ein Jahr Zeit, diese Basisanforderungen zu erfüllen. Diese Frist genügt nach Ansicht des Bundesrates.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Sportförderungsgesetz (SpoFög) soll das "Jugend und Sport"-Programm die Entwicklung und Entfaltung aller Kinder und Jugendlichen unterstützen und ihnen ermöglichen, den Sport ganzheitlich zu erleben. Damit unterstützt das "Jugend und Sport"-Programm auch die übergeordneten Ziele des Sportförderungsgesetzes, die Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen zu erreichen und den Stellenwert des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung zu erhöhen.</p><p>Der Bundesrat hat am 22. März 2017 (Medienmitteilung des VBS) seine Absicht angekündigt, dass er den Zugang zum "Jugend und Sport"-Programm für kirchliche Jugendverbände einschränken will. Mit dem Ausschluss einzelner christlicher Jugendverbände von der "Jugend und Sport"-Kaderbildung könnten auch gegen 10 000 Kinder von den "Jugend und Sport"-Lagerangeboten in der Sportart Lagersport/Trekking ab 2018 ausgeschlossen sein.</p><p>1. Auf welchem Fachwissen begründet der Bundesrat seine Haltung, christliche oder kirchliche Jugendsportarbeit könne durch die einhergehende religiöse Weltanschauung nicht mehr ganzheitlich und nicht mehr im Interesse des Kindes sein?</p><p>2. In der Botschaft zum Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) schrieb der Bundesrat zu Artikel 9 KJFG: "Wie bisher sollen über Artikel 9 weiterhin auch jene Ausbildungsangebote der Jugendverbände gefördert werden, die in Anlehnung an die Vorgaben von Jugend und Sport ("Jugend und Sport") durchgeführt werden ..." Warum orientiert sich das BSV nicht an dieser Aussage des "wie bisher ...". und schliesst nun christliche Jungscharen von den Ausbildungsangeboten des "Jugend und Sport"-Programms aus?</p><p>3. Basierend auf welchen Grundlagen oder konkreten Ereignissen mit den bisherigen Leistungsverträgen oder in der bisherigen Aufsicht des Bundes über die "Jugend und Sport"-Kaderbildung kann der Bundesrat die "richtige" religiöse Weltanschauung von der "falschen" religiösen Weltanschauung bei Jugendlichen unterscheiden?</p><p>4. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass alle Leistungen des Programms "Jugend und Sport" gemäss den Artikeln 6 bis 10 SpoFöG bei einem guten Leumund allen Kindern und Jugendlichen offenstehen, unabhängig von ihrer religiösen Weltanschauung, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer sexuellen Orientierung?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, allen bisherigen christlichen "Jugend und Sport"-Jugendverband-Partnern kurzfristig eine Übergangsregelung für die Jahre 2018/19 anzubieten, damit sie ihre Organisationsstruktur für eine "Jugend und Sport"-Teilnahme auf spätestens den 1. Januar 2020 anpassen können?</p>
  • Sportförderung ohne Ausgrenzung wegen Religion, Ethnie oder weiteren Kriterien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass eine Reihe von Jugendorganisationen die Kriterien für eine Subventionierung nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) nicht erfüllen, weil ihre Zweckbestimmung nicht die Förderung junger Menschen, sondern internes Missionierungsbestreben sei. Das Bundesamt für Sport, welches die Verantwortung für die Umsetzung des Sportförderungsgesetzes (SpoFöG) trägt, stützt seine Entscheidungen auf diese verbindlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes.</p><p>2. Jugendverbände, die vom Baspo mit der Kaderbildung im Sportförderprogramm "Jugend und Sport" betraut werden, werden ausschliesslich nach den Bestimmungen des KJFG und nicht nach den Bestimmungen des SpoFöG subventioniert. Dies setzt voraus, dass sie die Subventionsbedingungen des KJFG zu erfüllen haben. Mit der zitierten Passage in der Botschaft zum neuen KJFG wurde zum Ausdruck gebracht, dass an dieser Subventionsordnung auch künftig festgehalten werden soll.</p><p>3. Weder das BSV noch das Baspo beurteilen mit ihren Entscheiden religiöse Weltanschauungen. Beurteilt wird einzig, ob der Zweck der von den Organisationen verfolgten Jugendarbeit mit den Zielen des KJFG bzw. des SpoFöG übereinstimmen.</p><p>4. Mit dem Programm "Jugend und Sport" werden Aktivitäten von Organisationen, insbesondere von Sport- und Jugendvereinen unterstützt, welche die in Artikel 2 der Sportförderungsverordnung (Art. 2 SpoFöV) festgehaltenen Ziele verfolgen. Entsprechend der Verordnung sind Kinder und Jugendliche innerhalb von "Jugend und Sport"-Lagern nicht nur zu (mindest vier Stunden) Spiel und Sport, sondern auch zur Pflege der sozialen Aspekte anzuleiten. Der Fokus von "Jugend und Sport" liegt damit auf den Lagertätigkeiten insgesamt und nicht nur auf den sportlichen Aspekten im engeren Sinn.</p><p>Die religiöse Weltanschauung, die ethnische Herkunft oder sexuelle Orientierung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen spielt daher keine Rolle. Der Organisator, der die Aktivitäten anbietet, muss jedoch die vorerwähnten Ziele verfolgen.</p><p>5. Organisatoren, welche ihre Kurse und Lager durch das Programm "Jugend und Sport" subventionieren lassen wollen, haben eine Reihe von Basisvoraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehört, dass sie als juristische Person, insbesondere als Sportverein (für Aktivitäten der sogenannten Nutzergruppe 1) oder als Jugendverein (für Aktivitäten der sogenannten Nutzergruppe 3) organisiert sind. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass Verantwortlichkeiten, Haftungsfragen und eindeutige Identifizierbarkeit der Beitragsempfänger sichergestellt werden können. Wie alle anderen Organisationen im Programm "Jugend und Sport" auch, haben die betroffenen Gruppierungen diese Basisvoraussetzungen zu erfüllen. Die ordentliche Konstituierung als Verein gibt ihnen darüber hinaus die Möglichkeit, in ihren Statuten zum Ausdruck zu bringen, dass sie als Jugendvereine die in Artikel 2 SpoFöV formulierten Ziele verfolgen.</p><p>Weil die Anmeldung von Kursen und Lagern bis dreissig Tage vor Beginn der ersten Aktivität möglich ist und die Hauptaktivitäten der betroffenen Gruppierungen in Form von Sommerlagern erfolgt, haben sie rund ein Jahr Zeit, diese Basisanforderungen zu erfüllen. Diese Frist genügt nach Ansicht des Bundesrates.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Sportförderungsgesetz (SpoFög) soll das "Jugend und Sport"-Programm die Entwicklung und Entfaltung aller Kinder und Jugendlichen unterstützen und ihnen ermöglichen, den Sport ganzheitlich zu erleben. Damit unterstützt das "Jugend und Sport"-Programm auch die übergeordneten Ziele des Sportförderungsgesetzes, die Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen zu erreichen und den Stellenwert des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung zu erhöhen.</p><p>Der Bundesrat hat am 22. März 2017 (Medienmitteilung des VBS) seine Absicht angekündigt, dass er den Zugang zum "Jugend und Sport"-Programm für kirchliche Jugendverbände einschränken will. Mit dem Ausschluss einzelner christlicher Jugendverbände von der "Jugend und Sport"-Kaderbildung könnten auch gegen 10 000 Kinder von den "Jugend und Sport"-Lagerangeboten in der Sportart Lagersport/Trekking ab 2018 ausgeschlossen sein.</p><p>1. Auf welchem Fachwissen begründet der Bundesrat seine Haltung, christliche oder kirchliche Jugendsportarbeit könne durch die einhergehende religiöse Weltanschauung nicht mehr ganzheitlich und nicht mehr im Interesse des Kindes sein?</p><p>2. In der Botschaft zum Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) schrieb der Bundesrat zu Artikel 9 KJFG: "Wie bisher sollen über Artikel 9 weiterhin auch jene Ausbildungsangebote der Jugendverbände gefördert werden, die in Anlehnung an die Vorgaben von Jugend und Sport ("Jugend und Sport") durchgeführt werden ..." Warum orientiert sich das BSV nicht an dieser Aussage des "wie bisher ...". und schliesst nun christliche Jungscharen von den Ausbildungsangeboten des "Jugend und Sport"-Programms aus?</p><p>3. Basierend auf welchen Grundlagen oder konkreten Ereignissen mit den bisherigen Leistungsverträgen oder in der bisherigen Aufsicht des Bundes über die "Jugend und Sport"-Kaderbildung kann der Bundesrat die "richtige" religiöse Weltanschauung von der "falschen" religiösen Weltanschauung bei Jugendlichen unterscheiden?</p><p>4. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass alle Leistungen des Programms "Jugend und Sport" gemäss den Artikeln 6 bis 10 SpoFöG bei einem guten Leumund allen Kindern und Jugendlichen offenstehen, unabhängig von ihrer religiösen Weltanschauung, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer sexuellen Orientierung?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, allen bisherigen christlichen "Jugend und Sport"-Jugendverband-Partnern kurzfristig eine Übergangsregelung für die Jahre 2018/19 anzubieten, damit sie ihre Organisationsstruktur für eine "Jugend und Sport"-Teilnahme auf spätestens den 1. Januar 2020 anpassen können?</p>
    • Sportförderung ohne Ausgrenzung wegen Religion, Ethnie oder weiteren Kriterien

Back to List