Diskriminierung von EU-Mitgliedstaaten nach politischer Opportunität

ShortId
17.1043
Id
20171043
Updated
24.06.2025 22:15
Language
de
Title
Diskriminierung von EU-Mitgliedstaaten nach politischer Opportunität
AdditionalIndexing
10;2811;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Koordinationsurteil D-7853/2015 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Mai 2017 besagt nicht, dass die Schweiz keine Asylsuchenden gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen nach Ungarn zurückschaffen dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr umfassend auf die Veränderungen der Lage in Ungarn seit den grossen Migrationsbewegungen auf der sog. Balkanroute 2015 ein, wirft zahlreiche Fragen zu Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden und zum Asylverfahren in Ungarn auf. Es kommt zum Schluss, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn möglicherweise systemische Schwachstellen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Dublin-Verordnung ("die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta mit sich bringen") aufweisen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht weist den Fall zur Neubeurteilung gestützt auf die heutige Situation in Ungarn an das Staatssekretariat für Migration zurück. Der vorliegende Sachverhalt lässt nicht auf eine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung einzelner EU-Mitgliedstaaten schliessen.</p><p>1. Die Zielsetzungen der Schweizer Aussenpolitik sind in Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung festgehalten. Bei deren Umsetzung orientiert sich die Schweizer Aussenpolitik an Prinzipien, die unabhängig vom Tagesgeschehen und über kurzzeitige Entwicklungen hinaus ihre Gültigkeit behalten. Zu diesen gehören namentlich die Rechtsstaatlichkeit und die Gewaltenteilung. Zu den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Handelns zählt auch die Beachtung des Völkerrechts (Art. 5 Abs. 4 der Bundesverfassung) inklusive der vertraglichen Verpflichtungen, welche die Schweiz gegenüber der EU und ihren Mitgliedstaaten eingegangen ist. Gestützt auf das Prinzip der Gewaltenteilung respektiert der Bundesrat überdies die Unabhängigkeit der schweizerischen Gerichte und damit auch den erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes.</p><p>2./3. Besteht Anlass zur Annahme, dass ein EU-Staat seine aus dem EU-Recht resultierenden Verpflichtungen nicht einhält, kann die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen diesen Staat einleiten. Im Falle von Ungarn hat sie dies aufgrund der ihrer Ansicht nach inkorrekten Umsetzung des EU-Asyl- und Migrations-Acquis sowie einer Verletzung der EU-Grundrechte-Charta am 10. Dezember 2015 getan. Die EU wird also von sich aus tätig, um sicherzustellen, dass sämtliche EU-Staaten das EU-Recht umfassend und korrekt anwenden, sodass es nicht zu einer Diskriminierung bzw. Bevorteilung einzelner Staaten kommt. Mit der Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Ungarn nutzt die Europäische Kommission das ihr zur Verfügung stehende Instrumentarium, um die korrekte Anwendung des EU-Rechts durch alle Mitgliedstaaten sicherzustellen. Es geht dabei um die korrekte Umsetzung der Asylverfahrens-, der Aufnahme- und Rückkehrrichtlinie sowie um die Berücksichtigung der EU-Grundrechte-Charta. Die betroffenen Richtlinien haben eine Angleichung der Asylverfahren und des materiellen Asylrechts in den EU-Mitgliedstaaten zum Ziel. Über die EU-Grundrechte-Charta und andere völkerrechtliche Instrumente, wie z. B. die EMRK, sind die EU-Mitgliedstaaten auch zur Einhaltung der Menschenrechte verpflichtet.</p><p>4./5. Die Schweiz setzt sich auf bilateraler und multilateraler Ebene konsequent dafür ein, dass zwischenstaatliche Beziehungen auf einer Rechtsbasis und nicht durch die Ausübung von Macht geregelt werden. Dieses Engagement liegt aus Sicht des Bundesrates im Interesse der Schweiz als eines global stark vernetzten Staates von mittlerer Grösse. Die Schweiz fördert entsprechend die Einhaltung und Weiterentwicklung des Rechts in zwischenstaatlichen Beziehungen. Dies kann sie nur glaubwürdig und kohärent tun, wenn sie selbst ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält. Vertragstreue zeichnet die Schweiz zudem als stabilen und vertrauenswürdigen Partner aus und stellt einen zentralen Standortvorteil dar. Der Bundesrat wird sich weiterhin dafür einsetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Hinblick auf die Volksabstimmung vom 8. Februar 2009 über die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit Schweiz-EU auf Bulgarien und Rumänien führte der Bundesrat in seinen Abstimmungserläuterungen aus, dass die Weiterführung des Abkommens nur bei der Anwendung auf alle EU-Staaten gewährleistet sei: "Diese sollen nicht unterschiedlich behandelt werden. Die Schweiz würde eine Diskriminierung einzelner Kantone auch nicht hinnehmen."</p><p>In einem Grundsatzentscheid hielt das Bundesverwaltungsgericht kürzlich fest, die Schweiz dürfe Asylsuchende nicht mehr gestützt auf das Dublin-Abkommen nach Ungarn zurückschaffen. Dazu sei die dortige Lage zu instabil und unklar - eine eindeutige Ungleichbehandlung von EU-Staaten.</p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist die Nichtdiskriminierung von EU-Staaten, also deren Gleichbehandlung, ein rechtlich verbindlicher Grundsatz der schweizerischen Aussenpolitik, oder wird im Einzelfall nach politischer Opportunität entschieden?</p><p>2. Hat sich die EU in irgendeiner Weise gegen die Diskriminierung ihres Mitgliedstaates Ungarn gewehrt, oder nimmt sie eine solche Ungleichbehandlung - entgegen der Aussage des Bundesrates in den obenerwähnten Erläuterungen - hin, wenn sie es politisch für opportun hält?</p><p>3. Wie beurteilt er die Substanz einer "Wertegemeinschaft", die eine Diskriminierung ihrer Mitglieder bzw. unterschiedliche Standards hinsichtlich der Menschenrechte hinnimmt?</p><p>4. Was unternimmt er, um seine völkerrechtlichen Vertragspartner zur gleichen Vertragstreue anzuhalten, die die Schweiz auszeichnet?</p><p>5. Warum hält er sich penibel selbst an untergeordnete Bestimmungen des Völkerrechts, während sich andere Staaten diesbezüglich wesentlich "pragmatischer" verhalten?</p>
  • Diskriminierung von EU-Mitgliedstaaten nach politischer Opportunität
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Koordinationsurteil D-7853/2015 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Mai 2017 besagt nicht, dass die Schweiz keine Asylsuchenden gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen nach Ungarn zurückschaffen dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr umfassend auf die Veränderungen der Lage in Ungarn seit den grossen Migrationsbewegungen auf der sog. Balkanroute 2015 ein, wirft zahlreiche Fragen zu Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden und zum Asylverfahren in Ungarn auf. Es kommt zum Schluss, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn möglicherweise systemische Schwachstellen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Dublin-Verordnung ("die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta mit sich bringen") aufweisen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht weist den Fall zur Neubeurteilung gestützt auf die heutige Situation in Ungarn an das Staatssekretariat für Migration zurück. Der vorliegende Sachverhalt lässt nicht auf eine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung einzelner EU-Mitgliedstaaten schliessen.</p><p>1. Die Zielsetzungen der Schweizer Aussenpolitik sind in Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung festgehalten. Bei deren Umsetzung orientiert sich die Schweizer Aussenpolitik an Prinzipien, die unabhängig vom Tagesgeschehen und über kurzzeitige Entwicklungen hinaus ihre Gültigkeit behalten. Zu diesen gehören namentlich die Rechtsstaatlichkeit und die Gewaltenteilung. Zu den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Handelns zählt auch die Beachtung des Völkerrechts (Art. 5 Abs. 4 der Bundesverfassung) inklusive der vertraglichen Verpflichtungen, welche die Schweiz gegenüber der EU und ihren Mitgliedstaaten eingegangen ist. Gestützt auf das Prinzip der Gewaltenteilung respektiert der Bundesrat überdies die Unabhängigkeit der schweizerischen Gerichte und damit auch den erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes.</p><p>2./3. Besteht Anlass zur Annahme, dass ein EU-Staat seine aus dem EU-Recht resultierenden Verpflichtungen nicht einhält, kann die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen diesen Staat einleiten. Im Falle von Ungarn hat sie dies aufgrund der ihrer Ansicht nach inkorrekten Umsetzung des EU-Asyl- und Migrations-Acquis sowie einer Verletzung der EU-Grundrechte-Charta am 10. Dezember 2015 getan. Die EU wird also von sich aus tätig, um sicherzustellen, dass sämtliche EU-Staaten das EU-Recht umfassend und korrekt anwenden, sodass es nicht zu einer Diskriminierung bzw. Bevorteilung einzelner Staaten kommt. Mit der Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Ungarn nutzt die Europäische Kommission das ihr zur Verfügung stehende Instrumentarium, um die korrekte Anwendung des EU-Rechts durch alle Mitgliedstaaten sicherzustellen. Es geht dabei um die korrekte Umsetzung der Asylverfahrens-, der Aufnahme- und Rückkehrrichtlinie sowie um die Berücksichtigung der EU-Grundrechte-Charta. Die betroffenen Richtlinien haben eine Angleichung der Asylverfahren und des materiellen Asylrechts in den EU-Mitgliedstaaten zum Ziel. Über die EU-Grundrechte-Charta und andere völkerrechtliche Instrumente, wie z. B. die EMRK, sind die EU-Mitgliedstaaten auch zur Einhaltung der Menschenrechte verpflichtet.</p><p>4./5. Die Schweiz setzt sich auf bilateraler und multilateraler Ebene konsequent dafür ein, dass zwischenstaatliche Beziehungen auf einer Rechtsbasis und nicht durch die Ausübung von Macht geregelt werden. Dieses Engagement liegt aus Sicht des Bundesrates im Interesse der Schweiz als eines global stark vernetzten Staates von mittlerer Grösse. Die Schweiz fördert entsprechend die Einhaltung und Weiterentwicklung des Rechts in zwischenstaatlichen Beziehungen. Dies kann sie nur glaubwürdig und kohärent tun, wenn sie selbst ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält. Vertragstreue zeichnet die Schweiz zudem als stabilen und vertrauenswürdigen Partner aus und stellt einen zentralen Standortvorteil dar. Der Bundesrat wird sich weiterhin dafür einsetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Hinblick auf die Volksabstimmung vom 8. Februar 2009 über die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit Schweiz-EU auf Bulgarien und Rumänien führte der Bundesrat in seinen Abstimmungserläuterungen aus, dass die Weiterführung des Abkommens nur bei der Anwendung auf alle EU-Staaten gewährleistet sei: "Diese sollen nicht unterschiedlich behandelt werden. Die Schweiz würde eine Diskriminierung einzelner Kantone auch nicht hinnehmen."</p><p>In einem Grundsatzentscheid hielt das Bundesverwaltungsgericht kürzlich fest, die Schweiz dürfe Asylsuchende nicht mehr gestützt auf das Dublin-Abkommen nach Ungarn zurückschaffen. Dazu sei die dortige Lage zu instabil und unklar - eine eindeutige Ungleichbehandlung von EU-Staaten.</p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist die Nichtdiskriminierung von EU-Staaten, also deren Gleichbehandlung, ein rechtlich verbindlicher Grundsatz der schweizerischen Aussenpolitik, oder wird im Einzelfall nach politischer Opportunität entschieden?</p><p>2. Hat sich die EU in irgendeiner Weise gegen die Diskriminierung ihres Mitgliedstaates Ungarn gewehrt, oder nimmt sie eine solche Ungleichbehandlung - entgegen der Aussage des Bundesrates in den obenerwähnten Erläuterungen - hin, wenn sie es politisch für opportun hält?</p><p>3. Wie beurteilt er die Substanz einer "Wertegemeinschaft", die eine Diskriminierung ihrer Mitglieder bzw. unterschiedliche Standards hinsichtlich der Menschenrechte hinnimmt?</p><p>4. Was unternimmt er, um seine völkerrechtlichen Vertragspartner zur gleichen Vertragstreue anzuhalten, die die Schweiz auszeichnet?</p><p>5. Warum hält er sich penibel selbst an untergeordnete Bestimmungen des Völkerrechts, während sich andere Staaten diesbezüglich wesentlich "pragmatischer" verhalten?</p>
    • Diskriminierung von EU-Mitgliedstaaten nach politischer Opportunität

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