Zivildienst in Strafvollzugsanstalten

ShortId
17.1049
Id
20171049
Updated
24.06.2025 22:19
Language
de
Title
Zivildienst in Strafvollzugsanstalten
AdditionalIndexing
09;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Aktuell sind rund 30 Strafvollzugsanstalten als Einsatzbetriebe des Zivildienstes anerkannt; die Anerkennungen gehen bis ins Jahr 1999 zurück. In diesen Einsatzbetrieben wurden in den Jahren 2014 bis 2016 jeweils zwischen 12 000 und 14 000 Zivildiensttage geleistet. In den Jahren 2011 bis 2016 waren es insgesamt rund 62 500 Zivildiensttage. Risikorelevante Vorkommnisse hat es in derselben Zeitperiode keine gegeben.</p><p>Die Einsatzbetriebe sorgen gemeinsam mit der Vollzugsstelle für den Zivildienst dafür, dass Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Zivildienstleistenden (Zivis) gemäss Pflichtenheft übereinstimmen. Die Einsatzbetriebe wählen die Zivis sorgfältig aus; sie führen und betreuen die Zivis wie die übrigen in der Strafvollzugsanstalt Beschäftigten professionell und setzen sie im Rahmen des Pflichtenheftes gemäss ihren Stärken und Schwächen risikobewusst ein. Bei Problemen nehmen sie rasch mit der Vollzugsstelle für den Zivildienst Kontakt auf, damit gemeinsam Lösungen gesucht und umgesetzt werden können, bis hin zum Abbruch des Einsatzes. Die Vollzugsstelle führt in der Regel unangekündigte Inspektionen durch, um die Einhaltung aller Vorgaben zu überprüfen.</p><p>Die Risiken der Zivildiensteinsätze in Strafvollzugsanstalten sind vor diesem Hintergrund als gering zu beurteilen und daher nach Ansicht des Bundesrates vertretbar.</p><p>2. Die Haftung für Schäden bei Zivildienstleistungen ist im Zivildienstgesetz (ZDG; SR 824.0) umfassend geregelt:</p><p>a. Zivis sind bei der Militärversicherung versichert (Art. 40 ZDG). Werden Zivis durch den Einsatzbetrieb geschädigt und ist der Schaden nicht durch die Militärversicherung gedeckt, so haftet der Einsatzbetrieb nach den Bestimmungen, die für die Haftung gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gelten (vgl. Art. 54 Abs. 1 ZDG).</p><p>b. Für die bei Einsatzbetrieben oder Dritten (z. B. Gefängnispersonal, Gefangene oder die Bevölkerung) eingetretene Schäden, die durch Zivis verursacht wurden, haftet der Einsatzbetrieb selbst. Er kann jedoch insofern auf den Bund greifen, als er auch gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Rückgriffsrecht hätte (Art. 52 und 53 ZDG).</p><p>c. Zivildienstleistende können nur für Schäden belangt werden, die sie in Erfüllung ihrer Dienstpflicht grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Zudem sind sie vor dem direkten Zugriff seitens der Geschädigten geschützt. Allein der Bund kann sie belangen, und zwar nur dann, wenn er selbst Ersatz geleistet oder Schaden erlitten hat (Art. 55 ZDG).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In Schweizer Strafvollzugsanstalten wird offenbar Zivildienst geleistet.</p><p>1. Ist das bezüglich der Risiken vertretbar?</p><p>2. Wer haftet bei einem Schaden am Zivildienstleistenden selber, an Gefängnispersonal, an Gefangenen oder an der Bevölkerung, kausal verursacht durch einen Zivildienstleistenden?</p>
  • Zivildienst in Strafvollzugsanstalten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Aktuell sind rund 30 Strafvollzugsanstalten als Einsatzbetriebe des Zivildienstes anerkannt; die Anerkennungen gehen bis ins Jahr 1999 zurück. In diesen Einsatzbetrieben wurden in den Jahren 2014 bis 2016 jeweils zwischen 12 000 und 14 000 Zivildiensttage geleistet. In den Jahren 2011 bis 2016 waren es insgesamt rund 62 500 Zivildiensttage. Risikorelevante Vorkommnisse hat es in derselben Zeitperiode keine gegeben.</p><p>Die Einsatzbetriebe sorgen gemeinsam mit der Vollzugsstelle für den Zivildienst dafür, dass Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Zivildienstleistenden (Zivis) gemäss Pflichtenheft übereinstimmen. Die Einsatzbetriebe wählen die Zivis sorgfältig aus; sie führen und betreuen die Zivis wie die übrigen in der Strafvollzugsanstalt Beschäftigten professionell und setzen sie im Rahmen des Pflichtenheftes gemäss ihren Stärken und Schwächen risikobewusst ein. Bei Problemen nehmen sie rasch mit der Vollzugsstelle für den Zivildienst Kontakt auf, damit gemeinsam Lösungen gesucht und umgesetzt werden können, bis hin zum Abbruch des Einsatzes. Die Vollzugsstelle führt in der Regel unangekündigte Inspektionen durch, um die Einhaltung aller Vorgaben zu überprüfen.</p><p>Die Risiken der Zivildiensteinsätze in Strafvollzugsanstalten sind vor diesem Hintergrund als gering zu beurteilen und daher nach Ansicht des Bundesrates vertretbar.</p><p>2. Die Haftung für Schäden bei Zivildienstleistungen ist im Zivildienstgesetz (ZDG; SR 824.0) umfassend geregelt:</p><p>a. Zivis sind bei der Militärversicherung versichert (Art. 40 ZDG). Werden Zivis durch den Einsatzbetrieb geschädigt und ist der Schaden nicht durch die Militärversicherung gedeckt, so haftet der Einsatzbetrieb nach den Bestimmungen, die für die Haftung gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gelten (vgl. Art. 54 Abs. 1 ZDG).</p><p>b. Für die bei Einsatzbetrieben oder Dritten (z. B. Gefängnispersonal, Gefangene oder die Bevölkerung) eingetretene Schäden, die durch Zivis verursacht wurden, haftet der Einsatzbetrieb selbst. Er kann jedoch insofern auf den Bund greifen, als er auch gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Rückgriffsrecht hätte (Art. 52 und 53 ZDG).</p><p>c. Zivildienstleistende können nur für Schäden belangt werden, die sie in Erfüllung ihrer Dienstpflicht grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Zudem sind sie vor dem direkten Zugriff seitens der Geschädigten geschützt. Allein der Bund kann sie belangen, und zwar nur dann, wenn er selbst Ersatz geleistet oder Schaden erlitten hat (Art. 55 ZDG).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In Schweizer Strafvollzugsanstalten wird offenbar Zivildienst geleistet.</p><p>1. Ist das bezüglich der Risiken vertretbar?</p><p>2. Wer haftet bei einem Schaden am Zivildienstleistenden selber, an Gefängnispersonal, an Gefangenen oder an der Bevölkerung, kausal verursacht durch einen Zivildienstleistenden?</p>
    • Zivildienst in Strafvollzugsanstalten

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