Fahrende auf der Autobahnraststätte der A16 in Reconvilier
- ShortId
-
17.1052
- Id
-
20171052
- Updated
-
24.06.2025 22:18
- Language
-
de
- Title
-
Fahrende auf der Autobahnraststätte der A16 in Reconvilier
- AdditionalIndexing
-
2831;2811;48
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2. Gestützt auf Artikel 29 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) erhebt das Bundesamt für Strassen (Astra) von Dritten ein Entgelt, wenn es die Nutzung eines Areals im Eigentum der Nationalstrasse bewilligt hat. Im vorliegenden Fall hat das Astra keine Bewilligung für die Nutzung des Autobahnrastplatzes Reconvilier erteilt. Dementsprechend hat das Astra auch kein Entgelt erhoben.</p><p>Da die Fahrenden den Autobahnrastplatz Reconvilier jedoch rechtswidrig mehrere Tage lang besetzt hielten, erhob die Gebietseinheit IX (Bern, Jura, Neuenburg; Leitung durch die Baudirektion des Kantons Neuenburg) nach einer bilateralen Vereinbarung mit den Fahrenden einen Betrag von rund 4000 Franken, um einen Teil der Kosten für die anschliessend notwendige Reinigung und Entsorgung der Abfälle zu decken.</p><p>3. Jegliches Parkieren auf einem Rastplatz während einer längeren Dauer als für eine "kurzzeitige" Erholungspause stellt einen gesteigerten Gemeingebrauch dar und ist bewilligungspflichtig. Das Astra stellt solche Bewilligungen nur zurückhaltend aus, denn die Rastplätze sind grundsätzlich für schwere und leichte Motorfahrzeuge des Transitverkehrs auf den Nationalstrassen reserviert. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind vorhanden und bedürfen keiner Ergänzung.</p><p>4. Auf dem Autobahnrastplatz Reconvilier ist ein eingeschränkter Zugang (z. B. bezüglich Anzahl oder Höhe der Fahrzeuge) nicht sinnvoll, denn die Fahrenden parkieren in dem für Lastwagen vorgesehenen Bereich. Ein eingeschränkter Zugang würde somit auch die Lastwagen an der Zufahrt zum Rastplatz hindern.</p><p>5. Die gesetzlich zulässige Parkdauer auf Rastplätzen ist bereits stark beschränkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 NSV). "Kurzzeitig" bedeutet maximal "ein paar Stunden".</p><p>Das Problem besteht in der Praxis vielmehr darin, dafür zu sorgen, dass die den Fahrenden oftmals gesetzte Frist zum Verlassen der Örtlichkeit auch eingehalten wird. Dies ist Sache der zuständigen kantonalen Behörden.</p><p>Im Übrigen bestehen derzeit lediglich in vier Kantonen Plätze, auf denen ausländische Fahrende auf ihrer Durchreise durch die Schweiz offiziell anhalten können. Der Bund hat in einem diesbezüglichen Bericht zu den Arbeiten einer nationalen Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Kultur festgehalten, dass es weitere Transitplätze braucht. Der Bundesrat hat sich bereiterklärt, die Arbeiten für die Planung solcher Transitplätze in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu koordinieren. Er hat dem Eidgenössischen Departement des Innern den Auftrag erteilt, die Konsultationen fortzusetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit ihrer Eröffnung wird die Autobahnraststätte der A16 bei Reconvilier/BE jedes Jahr mehrmals von Gruppen von Fahrenden, insbesondere aus dem Ausland, benutzt.</p><p>Gewisse Gruppen gehen zwar sorgsam mit den Installationen vor Ort um, andere hingegen verhalten sich so, als ob ihnen der Platz gehöre, scheren sich kein bisschen um die vorhandene Infrastruktur und hinterlassen unbeschreibliche Haufen von Abfall, was zu einem schleichenden Gefühl der Unsicherheit in der Gemeinde beiträgt.</p><p>Im Mai 2017 hatte eine Gruppe Fahrender aus dem Ausland den Rastplatz vollständig in Besitz genommen und einen Lastwagenchauffeur daran gehindert, dort eine Pause zu machen. Das vom Chauffeur auf einem sozialen Netzwerk gepostete Video führte zu einer Welle der Entrüstung. Es ist wahrlich nur schwer zu verstehen, wie es möglich sein kann, dass ein Arbeiter an seiner Pause, die wahrscheinlich gesetzlich vorgeschrieben ist, gehindert wird, weil sich eine riesige Gruppe Fahrender auf einem Rastplatz befindet.</p><p>Gemäss Schweizer Rechtssystem benötigt jede Sondernutzung öffentlichen Grunds eine Bewilligung. Dies gilt für Kundgebungen, Messen und Märkte sowie für eine Vielzahl anderer Veranstaltungen, die auf den Strassen und Plätzen unserer Städte und Dörfer stattfinden. Im Falle der Reisenden scheinen hingegen Laxismus und eine fast schon grenzenlose Toleranz an der Tagesordnung zu sein, insbesondere auf den Autobahnraststätten. Wie in einigen Zeitungen berichtet, werden bei Fahrenden, die sich auf einem Rastplatz niederlassen, anscheinend sogar Gebühren pro Tag und pro Wohnwagen einkassiert.</p><p>Aufgrund dieser Feststellungen bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Stimmt es, dass das Bundesamt für Strassen bei den Fahrenden auf der Autobahnraststätte Reconvilier Gelder einkassiert?</p><p>2. Wenn ja, um welchen Betrag handelt es sich, und wofür wird er verwendet?</p><p>3. Bedürfte die Nutzung einer Autobahnraststätte durch eine grosse Gruppe Fahrender nicht einer formellen Bewilligung, so wie jede andere Sondernutzung öffentlichen Grunds auch, und welches Gesetz müsste gegebenenfalls ergänzt werden?</p><p>4. Könnte der Zugang zur Autobahnraststätte in Reconvilier für Wohnwagen nicht beschränkt werden, zum Beispiel mithilfe von Schranken, die nicht mehr als fünf oder zehn Wohnwagen aufs Mal auf das Areal lassen?</p><p>5. Könnte die erlaubte Parkdauer für Wohnwagen und Wohnmobile auf Raststätten nicht beschränkt werden, um bei Missbrauch die Plätze schneller räumen zu können?</p>
- Fahrende auf der Autobahnraststätte der A16 in Reconvilier
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./2. Gestützt auf Artikel 29 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) erhebt das Bundesamt für Strassen (Astra) von Dritten ein Entgelt, wenn es die Nutzung eines Areals im Eigentum der Nationalstrasse bewilligt hat. Im vorliegenden Fall hat das Astra keine Bewilligung für die Nutzung des Autobahnrastplatzes Reconvilier erteilt. Dementsprechend hat das Astra auch kein Entgelt erhoben.</p><p>Da die Fahrenden den Autobahnrastplatz Reconvilier jedoch rechtswidrig mehrere Tage lang besetzt hielten, erhob die Gebietseinheit IX (Bern, Jura, Neuenburg; Leitung durch die Baudirektion des Kantons Neuenburg) nach einer bilateralen Vereinbarung mit den Fahrenden einen Betrag von rund 4000 Franken, um einen Teil der Kosten für die anschliessend notwendige Reinigung und Entsorgung der Abfälle zu decken.</p><p>3. Jegliches Parkieren auf einem Rastplatz während einer längeren Dauer als für eine "kurzzeitige" Erholungspause stellt einen gesteigerten Gemeingebrauch dar und ist bewilligungspflichtig. Das Astra stellt solche Bewilligungen nur zurückhaltend aus, denn die Rastplätze sind grundsätzlich für schwere und leichte Motorfahrzeuge des Transitverkehrs auf den Nationalstrassen reserviert. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind vorhanden und bedürfen keiner Ergänzung.</p><p>4. Auf dem Autobahnrastplatz Reconvilier ist ein eingeschränkter Zugang (z. B. bezüglich Anzahl oder Höhe der Fahrzeuge) nicht sinnvoll, denn die Fahrenden parkieren in dem für Lastwagen vorgesehenen Bereich. Ein eingeschränkter Zugang würde somit auch die Lastwagen an der Zufahrt zum Rastplatz hindern.</p><p>5. Die gesetzlich zulässige Parkdauer auf Rastplätzen ist bereits stark beschränkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 NSV). "Kurzzeitig" bedeutet maximal "ein paar Stunden".</p><p>Das Problem besteht in der Praxis vielmehr darin, dafür zu sorgen, dass die den Fahrenden oftmals gesetzte Frist zum Verlassen der Örtlichkeit auch eingehalten wird. Dies ist Sache der zuständigen kantonalen Behörden.</p><p>Im Übrigen bestehen derzeit lediglich in vier Kantonen Plätze, auf denen ausländische Fahrende auf ihrer Durchreise durch die Schweiz offiziell anhalten können. Der Bund hat in einem diesbezüglichen Bericht zu den Arbeiten einer nationalen Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Kultur festgehalten, dass es weitere Transitplätze braucht. Der Bundesrat hat sich bereiterklärt, die Arbeiten für die Planung solcher Transitplätze in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu koordinieren. Er hat dem Eidgenössischen Departement des Innern den Auftrag erteilt, die Konsultationen fortzusetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit ihrer Eröffnung wird die Autobahnraststätte der A16 bei Reconvilier/BE jedes Jahr mehrmals von Gruppen von Fahrenden, insbesondere aus dem Ausland, benutzt.</p><p>Gewisse Gruppen gehen zwar sorgsam mit den Installationen vor Ort um, andere hingegen verhalten sich so, als ob ihnen der Platz gehöre, scheren sich kein bisschen um die vorhandene Infrastruktur und hinterlassen unbeschreibliche Haufen von Abfall, was zu einem schleichenden Gefühl der Unsicherheit in der Gemeinde beiträgt.</p><p>Im Mai 2017 hatte eine Gruppe Fahrender aus dem Ausland den Rastplatz vollständig in Besitz genommen und einen Lastwagenchauffeur daran gehindert, dort eine Pause zu machen. Das vom Chauffeur auf einem sozialen Netzwerk gepostete Video führte zu einer Welle der Entrüstung. Es ist wahrlich nur schwer zu verstehen, wie es möglich sein kann, dass ein Arbeiter an seiner Pause, die wahrscheinlich gesetzlich vorgeschrieben ist, gehindert wird, weil sich eine riesige Gruppe Fahrender auf einem Rastplatz befindet.</p><p>Gemäss Schweizer Rechtssystem benötigt jede Sondernutzung öffentlichen Grunds eine Bewilligung. Dies gilt für Kundgebungen, Messen und Märkte sowie für eine Vielzahl anderer Veranstaltungen, die auf den Strassen und Plätzen unserer Städte und Dörfer stattfinden. Im Falle der Reisenden scheinen hingegen Laxismus und eine fast schon grenzenlose Toleranz an der Tagesordnung zu sein, insbesondere auf den Autobahnraststätten. Wie in einigen Zeitungen berichtet, werden bei Fahrenden, die sich auf einem Rastplatz niederlassen, anscheinend sogar Gebühren pro Tag und pro Wohnwagen einkassiert.</p><p>Aufgrund dieser Feststellungen bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Stimmt es, dass das Bundesamt für Strassen bei den Fahrenden auf der Autobahnraststätte Reconvilier Gelder einkassiert?</p><p>2. Wenn ja, um welchen Betrag handelt es sich, und wofür wird er verwendet?</p><p>3. Bedürfte die Nutzung einer Autobahnraststätte durch eine grosse Gruppe Fahrender nicht einer formellen Bewilligung, so wie jede andere Sondernutzung öffentlichen Grunds auch, und welches Gesetz müsste gegebenenfalls ergänzt werden?</p><p>4. Könnte der Zugang zur Autobahnraststätte in Reconvilier für Wohnwagen nicht beschränkt werden, zum Beispiel mithilfe von Schranken, die nicht mehr als fünf oder zehn Wohnwagen aufs Mal auf das Areal lassen?</p><p>5. Könnte die erlaubte Parkdauer für Wohnwagen und Wohnmobile auf Raststätten nicht beschränkt werden, um bei Missbrauch die Plätze schneller räumen zu können?</p>
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