Überprüfung der Jagdbanngebiete
- ShortId
-
17.1053
- Id
-
20171053
- Updated
-
24.06.2025 22:18
- Language
-
de
- Title
-
Überprüfung der Jagdbanngebiete
- AdditionalIndexing
-
52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die eidgenössischen Jagdbanngebiete sind im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) verankert. Artikel 11 dieses Gesetzes besagt, dass der Bundesrat eidgenössische Jagdbanngebiete im Einvernehmen mit den Kantonen ausscheidet. Jagdbanngebiete dienen dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihren Lebensräumen sowie der Erhaltung von gesunden, den örtlichen Verhältnissen angepassten Beständen jagdbarer Arten. Das Ziel der Gesetzgebung ist es, nur Gebiete auszuscheiden, die eine besonders hohe Schutzwürdigkeit aufweisen. Das Bundesgericht hält zudem fest (BGE 134 II 97), dass es sich bei den eidgenössischen Jagdbanngebieten um Objekte eines Bundesinventars handelt, die eine grösstmögliche Schonung verdienen. Bund und Kantone sorgen denn auch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass die Schutzziele der Jagdbanngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Das Inventar der Jagdbanngebiete enthält entsprechend für jedes der 42 eidgenössischen Jagdbanngebiete eine kartografische Darstellung, das formulierte Schutzziel und die Beschreibung besonderer Massnahmen für den Arten- und Biotopschutz sowie die Lenkung von Nutzungen. Eingriffe in Jagdbanngebiete sind möglich, bedürfen aber einer Interessenabwägung, falls sie den Schutzzielen zuwiderlaufen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete; SR 922.31). Die Kantone erarbeiten ausserdem mit den Interessengruppen partizipativ auf die Bedürfnisse vor Ort abgestimmte Nutzungslenkungskonzepte. Das Bundesamt für Umwelt unterstützt sie dabei finanziell und mit Beratung.</p><p>Eidgenössische Jagdbanngebiete und Wildruhezonen übernehmen komplementäre Funktionen: Die eidgenössischen Jagdbanngebiete leisten als grossräumige, störungsarme Schutzgebiete im Berggebiet einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der Lebensräume störungsempfindlicher Tierarten. Ausserhalb dieser ganzjährigen Schutzgebiete sind Wildruhezonen ein geeignetes Instrument, um in sensiblen Zeiten (z. B. Winter, Brut- und Setzzeit) kleinräumig Rückzugsgebiete für Wildtiere zu sichern. Wildruhezonen vermögen demnach die eidgenössischen Jagdbanngebiete nicht zu ersetzen.</p><p>Auf Antrag eines Kantons überprüft der Bundesrat Perimeter und Regelungen für ein Objekt. So wurden beispielsweise 2010 die Perimeter der Jagdbanngebiete des Kantons Graubünden überprüft, 2014 auf Antrag der Kantone Nid- und Obwalden das Jagdbanngebiet Hutstock. Zurzeit laufen Überprüfungen des Perimeters und der Nutzungen im Jagdbanngebiet Silberen im Kanton Schwyz und des Perimeters des Jagdbanngebiets Le Noirmont im Waadtländer Jura.</p><p>Die Überprüfung eines einzelnen Objekts und die Überarbeitung der Nutzungsplanung dauern in der Regel zwei bis drei Jahre. Wollte man die Überprüfung sämtlicher 42 Jagdbanngebiete mit der parlamentarischen Debatte über die Revision des JSG vornehmen, würde die vom Parlament gewünschte Gesetzesrevision zur Umsetzung der Motionen Engler 14.3151, "Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung", und Landolt 14.3830, "Jagdbanngebiete in Wildtierschutzgebiete umbenennen", stark verzögert.</p><p>Der Bundesrat ist vom bestehenden bedürfnisorientierten Vorgehen überzeugt, auf Antrag der Kantone einzelne Objekte anzupassen. Der Bundesrat sieht keinen Anlass für eine systematische Überprüfung des gesamten Inventars.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Vonseiten der Nutzer der Berggebiete wird oft moniert, dass die Sektion Wildtiere und Waldbiodiversität im Bundesamt für Umwelt als Oberaufsichtsbehörde der eidgenössischen Jagdbanngebiete den Schutz gegenüber den Nutzern deutlich bevorzugt und die Kantone zunehmend "schutzlastig" beeinflusst.</p><p>Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:</p><p>Ist er bereit, die eidgenössischen Jagdbanngebiete betreffend ihre Schutzziele, Nutzungen und Perimeter zu prüfen und zu aktualisieren sowie über deren einzelnen Notwendigkeit zu entscheiden, Letzteres auch im Wissen um die vielen bestehenden kantonalen und kommunalen Wildruhezonen? Kann diese Überprüfung gleichzeitig zur bevorstehenden Beratung zur Änderung des eidgenössischen Jagdgesetzes erfolgen?</p>
- Überprüfung der Jagdbanngebiete
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die eidgenössischen Jagdbanngebiete sind im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) verankert. Artikel 11 dieses Gesetzes besagt, dass der Bundesrat eidgenössische Jagdbanngebiete im Einvernehmen mit den Kantonen ausscheidet. Jagdbanngebiete dienen dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihren Lebensräumen sowie der Erhaltung von gesunden, den örtlichen Verhältnissen angepassten Beständen jagdbarer Arten. Das Ziel der Gesetzgebung ist es, nur Gebiete auszuscheiden, die eine besonders hohe Schutzwürdigkeit aufweisen. Das Bundesgericht hält zudem fest (BGE 134 II 97), dass es sich bei den eidgenössischen Jagdbanngebieten um Objekte eines Bundesinventars handelt, die eine grösstmögliche Schonung verdienen. Bund und Kantone sorgen denn auch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass die Schutzziele der Jagdbanngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Das Inventar der Jagdbanngebiete enthält entsprechend für jedes der 42 eidgenössischen Jagdbanngebiete eine kartografische Darstellung, das formulierte Schutzziel und die Beschreibung besonderer Massnahmen für den Arten- und Biotopschutz sowie die Lenkung von Nutzungen. Eingriffe in Jagdbanngebiete sind möglich, bedürfen aber einer Interessenabwägung, falls sie den Schutzzielen zuwiderlaufen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete; SR 922.31). Die Kantone erarbeiten ausserdem mit den Interessengruppen partizipativ auf die Bedürfnisse vor Ort abgestimmte Nutzungslenkungskonzepte. Das Bundesamt für Umwelt unterstützt sie dabei finanziell und mit Beratung.</p><p>Eidgenössische Jagdbanngebiete und Wildruhezonen übernehmen komplementäre Funktionen: Die eidgenössischen Jagdbanngebiete leisten als grossräumige, störungsarme Schutzgebiete im Berggebiet einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der Lebensräume störungsempfindlicher Tierarten. Ausserhalb dieser ganzjährigen Schutzgebiete sind Wildruhezonen ein geeignetes Instrument, um in sensiblen Zeiten (z. B. Winter, Brut- und Setzzeit) kleinräumig Rückzugsgebiete für Wildtiere zu sichern. Wildruhezonen vermögen demnach die eidgenössischen Jagdbanngebiete nicht zu ersetzen.</p><p>Auf Antrag eines Kantons überprüft der Bundesrat Perimeter und Regelungen für ein Objekt. So wurden beispielsweise 2010 die Perimeter der Jagdbanngebiete des Kantons Graubünden überprüft, 2014 auf Antrag der Kantone Nid- und Obwalden das Jagdbanngebiet Hutstock. Zurzeit laufen Überprüfungen des Perimeters und der Nutzungen im Jagdbanngebiet Silberen im Kanton Schwyz und des Perimeters des Jagdbanngebiets Le Noirmont im Waadtländer Jura.</p><p>Die Überprüfung eines einzelnen Objekts und die Überarbeitung der Nutzungsplanung dauern in der Regel zwei bis drei Jahre. Wollte man die Überprüfung sämtlicher 42 Jagdbanngebiete mit der parlamentarischen Debatte über die Revision des JSG vornehmen, würde die vom Parlament gewünschte Gesetzesrevision zur Umsetzung der Motionen Engler 14.3151, "Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung", und Landolt 14.3830, "Jagdbanngebiete in Wildtierschutzgebiete umbenennen", stark verzögert.</p><p>Der Bundesrat ist vom bestehenden bedürfnisorientierten Vorgehen überzeugt, auf Antrag der Kantone einzelne Objekte anzupassen. Der Bundesrat sieht keinen Anlass für eine systematische Überprüfung des gesamten Inventars.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Vonseiten der Nutzer der Berggebiete wird oft moniert, dass die Sektion Wildtiere und Waldbiodiversität im Bundesamt für Umwelt als Oberaufsichtsbehörde der eidgenössischen Jagdbanngebiete den Schutz gegenüber den Nutzern deutlich bevorzugt und die Kantone zunehmend "schutzlastig" beeinflusst.</p><p>Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:</p><p>Ist er bereit, die eidgenössischen Jagdbanngebiete betreffend ihre Schutzziele, Nutzungen und Perimeter zu prüfen und zu aktualisieren sowie über deren einzelnen Notwendigkeit zu entscheiden, Letzteres auch im Wissen um die vielen bestehenden kantonalen und kommunalen Wildruhezonen? Kann diese Überprüfung gleichzeitig zur bevorstehenden Beratung zur Änderung des eidgenössischen Jagdgesetzes erfolgen?</p>
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