Rolle des Bundesamtes für Umweltschutz in Sachen Pflanzenschutz in der Landwirtschaft

ShortId
17.1054
Id
20171054
Updated
24.06.2025 22:20
Language
de
Title
Rolle des Bundesamtes für Umweltschutz in Sachen Pflanzenschutz in der Landwirtschaft
AdditionalIndexing
55;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat ist sich des Nutzens der Pflanzenschutzmittel (PSM) für die produzierende Landwirtschaft bewusst. Dies hat er entsprechend in seinem am 6. September 2017 verabschiedeten Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln festgehalten. Durch die Zielsetzung einer Halbierung der PSM-Risiken weist der Bundesrat aber ebenso deutlich den Handlungsbedarf aus.</p><p>2. Die Anforderungen an die Wasserqualität, aufgeführt in Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), bilden die Grundlage zur Beurteilung der Wasserqualität. In Oberflächengewässern ist insbesondere zu beurteilen, ob Stoffe, die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen, die Fortpflanzung, Entwicklung und Gesundheit empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen beeinträchtigen (Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 Bst. f GSchV). Eine entsprechende Beeinträchtigung kann nicht ausgeschlossen werden, wenn die ökotoxikologischen Qualitätskriterien, welche vom Zentrum für angewandte Ökotoxikologie (Eawag/EPFL) publiziert werden, überschritten werden.</p><p>Für das Zulassungsverfahren von PSM sind andere Werte (regulatorisch akzeptable Konzentrationen) relevant als für die Beurteilung der Wasserqualität gemäss GSchV: Die Werte des Zulassungsverfahrens von PSM dienen der Beurteilung, ob und unter welchen Auflagen ein Produkt hinreichend geeignet ist, um bei vorschriftsgemässer Anwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Wasserlebewesen zu haben. In Umsetzung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) sind die in der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) festgelegten Anforderungen für die Zulassung von PSM mit denjenigen der EU harmonisiert. Die Verfahren für die Risikobeurteilung im Rahmen des Zulassungsverfahrens stützen sich auf den international gültigen Standard.</p><p>Ein wesentlicher Unterschied zwischen den in der Zulassung von PSM verwendeten Werten und den zur Beurteilung der Wasserqualität anzuwendenden Werten ist, dass die im Rahmen des Zulassungsverfahrens hergeleiteten und angewendeten Werte eine kurzfristige Beeinträchtigung der Flora und Fauna zulassen. Weiter ist die Datenrecherche im Rahmen der Zulassung von PSM, insbesondere für Stoffe mit tiefem Risiko, weniger umfangreich, da nur aufgezeigt werden muss, ob ein Risiko unannehmbar ist oder nicht. Kann dies mit wenigen Daten ersichtlich gemacht werden, wird die Recherche eingestellt. Die Beurteilung der Wasserqualität hat demgegenüber einen anderen Anspruch und muss auch einen Vergleich mit anderen Stoffen, die sich negativ auf die Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen in den Oberflächengewässern auswirken, wie beispielsweise Arzneimittel, erlauben.</p><p>3./4. Pflanzenschutzmittel, die zum Teil hoch ökotoxische Wirkstoffe enthalten, werden in grossen Mengen in die Umwelt ausgebracht. Das Umweltschutzgesetz (SR 814.01) hat zum Ziel, Menschen, Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft zu erhalten. Weiter sind im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) verfügt als zuständige Fachbehörde über die notwendigen Kompetenzen, um die Einhaltung dieser Ziele sektorübergreifend zu beurteilen. In diesem Sinne ist das Bafu auch für diverse Rechtsgrundlagen zuständig, welche die Risiken von negativen Auswirkungen der PSM auf die Umwelt begrenzen. Beispiele dafür sind die entsprechenden Bestimmungen in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81), in der Verordnung über Belastungen des Bodens (SR 814.12), in der Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau (SR 814.812.34), im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451), im Gewässerschutzgesetz (SR 814.20) und in der GSchV. Darüber hinaus weist auch die PSMV dem Bafu bestimmte Aufgaben im Bereich der Zulassung von PSM zu: So hat es über die Einstufung und die Kennzeichnung eines PSM bezüglich seiner Umweltgefährlichkeit zu bestimmen und nimmt Stellung zur Umweltrisikobeurteilung neuer oder neu zu beurteilender Wirkstoffe.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Druck auf Hilfsstoffe, insbesondere Pflanzenschutzmittel, in der Landwirtschaft nimmt laufend zu. Das negative Bild hinsichtlich dieser Stoffe wird durch bundeseigene Ämter geschürt, auch in Medienmitteilungen. Dass die Landwirtschaft sich weiterentwickeln muss und wird, ist unbestritten. Das zeigen auch die vielen freiwilligen Projekte mit dem Ziel, den Pflanzenschutzmitteleintrag zu optimieren. Eine moderne Landwirtschaft braucht aber einen modernen Pflanzenschutz.</p><p>1. Inwiefern anerkennt der Bund die Wichtigkeit der Pflanzenschutzmittel für die produzierende Landwirtschaft?</p><p>2. Warum publizieren das Bundesamt für Umweltschutz (Bafu) und andere Ämter Resultate, bei welchen andere Qualitätsparameter herangezogen werden als diejenigen, welche für die Zulassung gelten?</p><p>3. Warum mischt sich das Bafu in Themen (Pflanzenschutz, Bodenschutz usw.) ein, welche vor allem die Landwirtschaft und somit das Bundesamt für Landwirtschaft betreffen?</p><p>4. Welche Rolle hat das Bafu in diesem Zusammenhang überhaupt?</p>
  • Rolle des Bundesamtes für Umweltschutz in Sachen Pflanzenschutz in der Landwirtschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat ist sich des Nutzens der Pflanzenschutzmittel (PSM) für die produzierende Landwirtschaft bewusst. Dies hat er entsprechend in seinem am 6. September 2017 verabschiedeten Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln festgehalten. Durch die Zielsetzung einer Halbierung der PSM-Risiken weist der Bundesrat aber ebenso deutlich den Handlungsbedarf aus.</p><p>2. Die Anforderungen an die Wasserqualität, aufgeführt in Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), bilden die Grundlage zur Beurteilung der Wasserqualität. In Oberflächengewässern ist insbesondere zu beurteilen, ob Stoffe, die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen, die Fortpflanzung, Entwicklung und Gesundheit empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen beeinträchtigen (Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 Bst. f GSchV). Eine entsprechende Beeinträchtigung kann nicht ausgeschlossen werden, wenn die ökotoxikologischen Qualitätskriterien, welche vom Zentrum für angewandte Ökotoxikologie (Eawag/EPFL) publiziert werden, überschritten werden.</p><p>Für das Zulassungsverfahren von PSM sind andere Werte (regulatorisch akzeptable Konzentrationen) relevant als für die Beurteilung der Wasserqualität gemäss GSchV: Die Werte des Zulassungsverfahrens von PSM dienen der Beurteilung, ob und unter welchen Auflagen ein Produkt hinreichend geeignet ist, um bei vorschriftsgemässer Anwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Wasserlebewesen zu haben. In Umsetzung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) sind die in der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) festgelegten Anforderungen für die Zulassung von PSM mit denjenigen der EU harmonisiert. Die Verfahren für die Risikobeurteilung im Rahmen des Zulassungsverfahrens stützen sich auf den international gültigen Standard.</p><p>Ein wesentlicher Unterschied zwischen den in der Zulassung von PSM verwendeten Werten und den zur Beurteilung der Wasserqualität anzuwendenden Werten ist, dass die im Rahmen des Zulassungsverfahrens hergeleiteten und angewendeten Werte eine kurzfristige Beeinträchtigung der Flora und Fauna zulassen. Weiter ist die Datenrecherche im Rahmen der Zulassung von PSM, insbesondere für Stoffe mit tiefem Risiko, weniger umfangreich, da nur aufgezeigt werden muss, ob ein Risiko unannehmbar ist oder nicht. Kann dies mit wenigen Daten ersichtlich gemacht werden, wird die Recherche eingestellt. Die Beurteilung der Wasserqualität hat demgegenüber einen anderen Anspruch und muss auch einen Vergleich mit anderen Stoffen, die sich negativ auf die Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen in den Oberflächengewässern auswirken, wie beispielsweise Arzneimittel, erlauben.</p><p>3./4. Pflanzenschutzmittel, die zum Teil hoch ökotoxische Wirkstoffe enthalten, werden in grossen Mengen in die Umwelt ausgebracht. Das Umweltschutzgesetz (SR 814.01) hat zum Ziel, Menschen, Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft zu erhalten. Weiter sind im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) verfügt als zuständige Fachbehörde über die notwendigen Kompetenzen, um die Einhaltung dieser Ziele sektorübergreifend zu beurteilen. In diesem Sinne ist das Bafu auch für diverse Rechtsgrundlagen zuständig, welche die Risiken von negativen Auswirkungen der PSM auf die Umwelt begrenzen. Beispiele dafür sind die entsprechenden Bestimmungen in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81), in der Verordnung über Belastungen des Bodens (SR 814.12), in der Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau (SR 814.812.34), im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451), im Gewässerschutzgesetz (SR 814.20) und in der GSchV. Darüber hinaus weist auch die PSMV dem Bafu bestimmte Aufgaben im Bereich der Zulassung von PSM zu: So hat es über die Einstufung und die Kennzeichnung eines PSM bezüglich seiner Umweltgefährlichkeit zu bestimmen und nimmt Stellung zur Umweltrisikobeurteilung neuer oder neu zu beurteilender Wirkstoffe.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Druck auf Hilfsstoffe, insbesondere Pflanzenschutzmittel, in der Landwirtschaft nimmt laufend zu. Das negative Bild hinsichtlich dieser Stoffe wird durch bundeseigene Ämter geschürt, auch in Medienmitteilungen. Dass die Landwirtschaft sich weiterentwickeln muss und wird, ist unbestritten. Das zeigen auch die vielen freiwilligen Projekte mit dem Ziel, den Pflanzenschutzmitteleintrag zu optimieren. Eine moderne Landwirtschaft braucht aber einen modernen Pflanzenschutz.</p><p>1. Inwiefern anerkennt der Bund die Wichtigkeit der Pflanzenschutzmittel für die produzierende Landwirtschaft?</p><p>2. Warum publizieren das Bundesamt für Umweltschutz (Bafu) und andere Ämter Resultate, bei welchen andere Qualitätsparameter herangezogen werden als diejenigen, welche für die Zulassung gelten?</p><p>3. Warum mischt sich das Bafu in Themen (Pflanzenschutz, Bodenschutz usw.) ein, welche vor allem die Landwirtschaft und somit das Bundesamt für Landwirtschaft betreffen?</p><p>4. Welche Rolle hat das Bafu in diesem Zusammenhang überhaupt?</p>
    • Rolle des Bundesamtes für Umweltschutz in Sachen Pflanzenschutz in der Landwirtschaft

Back to List