Recycling-Privileg auch für schweizerische Unternehmen oder Entlastung über eine grössere Werttoleranz

ShortId
17.1069
Id
20171069
Updated
24.06.2025 22:16
Language
de
Title
Recycling-Privileg auch für schweizerische Unternehmen oder Entlastung über eine grössere Werttoleranz
AdditionalIndexing
10;52;15;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Zum Exportanteil von bei Recycling-Verfahren hergestellten Kunststoffgranulaten liegen dem Bund keine Daten vor. Aus den Zolldaten ist dieser Exportanteil nicht zu eruieren.</p><p>2. Es trifft zu, dass in der EU aus Abfall zurückgewonnene Produkte den Pflichten der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Reach-Verordnung) unterliegen und dass Recycler in der EU - anders als Schweizer Recycler, welche die Produkte in die EU exportieren - von gewissen Privilegien profitieren. Es trifft weiter zu, dass dieses Handelshemmnis über ein bilaterales Marktzugangsabkommen im Chemikalienbereich mit der EU beseitigt werden könnte. Nachdem die konsultierten massgebenden Wirtschaftsverbände einem solchen Abkommen dezidiert kritisch gegenüberstanden, hat der Bundesrat im September 2015 beschlossen, die Aufnahme von Verhandlungen mit der EU nicht aktiv weiterzuverfolgen.</p><p>3. Die zollfreie Einfuhr von rezyklierten Kunststoffen aus der Schweiz in die EU im Rahmen des Freihandelsabkommens von 1972 (SR 0.632.401) ist möglich, wenn die Ursprungsregeln dieses Abkommens eingehalten sind. Diese Regeln sind im Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen; SR 0.946.31) enthalten.</p><p>Werden bei der Herstellung nur Vormaterialien mit Ursprung Schweiz, EU oder anderer Partnerstaaten des PEM-Übereinkommens, mit welchen die Ursprungskumulation möglich ist, verwendet, so ist der Ursprung gegeben. Als Vormaterialien mit Ursprung gelten sowohl Altkunststoffe, die in den genannten Ländern gesammelt und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden, als auch bei Produktionstätigkeiten anfallende Kunststoffabfälle. Der Ursprung importierter Vormaterialien ist mittels eines Ursprungsnachweises zu belegen.</p><p>Für Kunststoffe in einer Primärform (z. B. Granulate), die nicht nachweislich ausschliesslich aus Ursprungsvormaterialien hergestellt werden, darf der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungsstatus 25 Prozent des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreiten. Diese Regel kann nicht unilateral von der Schweiz geändert werden. Eine Änderung wäre nur möglich, wenn alle 23 Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens zustimmen würden. Die geltenden Regeln des PEM-Übereinkommens werden momentan mit dem Ziel überarbeitet, den technischen Fortschritt bei den Produktionsverfahren besser zu berücksichtigen. Der Bundesrat unterstützt die Zielsetzung dieser Revision, und die Bundesverwaltung setzt sich in den Verhandlungen dafür ein, dass der tolerierte Anteil von Vormaterialien, die keinen Ursprungsstatus haben, auf 50 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erhöht wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die EU-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Reach) vom 18. Dezember 2006 verfolgt das Ziel, Risiken durch Chemikalien zu bewerten und zu begrenzen und den Verwendern geeignete Sicherheitsinformationen zukommen zu lassen. Abfall ist vom Anwendungsbereich der Reach-Verordnung ausgenommen. Von der Registrierungspflicht teilweise ausgenommen sind Produkte und Sekundärrohstoffe, die im Rahmen eines Recycling-Verfahrens zurückgewonnen werden (Art. 2 Abs. 7d; "Recycling-Privileg"). Voraussetzung dafür ist, dass das Material innerhalb der EU zurückgewonnen wird.</p><p>Die Reach-Verordnung hat direkte Auswirkungen auf jene schweizerischen Unternehmen, welche Stoffe im Sinne der Verordnung herstellen und in die EU ausführen. Dazu gehören auch Recycling-Unternehmen, welche in der Schweiz Abfälle aufbereiten, um sie wieder in den Wirtschaftskreislauf einzubringen. Exportiert ein schweizerisches Unternehmen im Rahmen eines Recycling-Verfahrens zurückgewonnene Stoffe in die EU, kann dieses das Recycling-Privileg nicht beanspruchen. Die entsprechenden Stoffe unterliegen damit in vollem Umfang der Registrierungspflicht. Dies gilt selbst dann, wenn der dem Recycling-Verfahren zugeführte Abfall vorher aus der EU in die Schweiz eingeführt wurde. Da die Lieferkette mit der Umwandlung von Abfall zu einem Stoff endet, handelt es sich nicht um einen Reimport. Dieses Handelshemmnis besteht so lange, als die Schweiz mit der EU kein Abkommen abschliesst, welches schweizerische Unternehmen im Reach-Bereich den EU-Unternehmen gleichstellt.</p><p>Diese Rechtslage ist vor allem für jene schweizerischen Unternehmen ein Handelshemmnis, welche in der Schweiz hochwertige Kunststoffe rezyklieren und danach in die EU exportieren. Die Situation wird noch verschärft, da die Schweizer Zollbehörden den zollfreien Export von im Recycling-Verfahren hergestellten Stoffen nur zulassen, wenn beim Import des Abfalls für mindestens 75 Prozent ein Ursprungsnachweis erbracht werden kann. Dies ist in der Praxis kaum nachweisbar.</p><p>Fragen:</p><p>1. Wie gross ist der Exportanteil beim im Recycling-Verfahren hergestellten Kunststoffgranulat?</p><p>2. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die Benachteiligung von schweizerischen Recycling-Unternehmen zu beseitigen?</p><p>3. Ist er bereit, die Werttoleranz beim Import von Abfall bzw. beim Wiederexport von im Recycling-Verfahren hergestellten Stoffen von 25 Prozent auf 50 Prozent zu erhöhen?</p>
  • Recycling-Privileg auch für schweizerische Unternehmen oder Entlastung über eine grössere Werttoleranz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Zum Exportanteil von bei Recycling-Verfahren hergestellten Kunststoffgranulaten liegen dem Bund keine Daten vor. Aus den Zolldaten ist dieser Exportanteil nicht zu eruieren.</p><p>2. Es trifft zu, dass in der EU aus Abfall zurückgewonnene Produkte den Pflichten der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Reach-Verordnung) unterliegen und dass Recycler in der EU - anders als Schweizer Recycler, welche die Produkte in die EU exportieren - von gewissen Privilegien profitieren. Es trifft weiter zu, dass dieses Handelshemmnis über ein bilaterales Marktzugangsabkommen im Chemikalienbereich mit der EU beseitigt werden könnte. Nachdem die konsultierten massgebenden Wirtschaftsverbände einem solchen Abkommen dezidiert kritisch gegenüberstanden, hat der Bundesrat im September 2015 beschlossen, die Aufnahme von Verhandlungen mit der EU nicht aktiv weiterzuverfolgen.</p><p>3. Die zollfreie Einfuhr von rezyklierten Kunststoffen aus der Schweiz in die EU im Rahmen des Freihandelsabkommens von 1972 (SR 0.632.401) ist möglich, wenn die Ursprungsregeln dieses Abkommens eingehalten sind. Diese Regeln sind im Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen; SR 0.946.31) enthalten.</p><p>Werden bei der Herstellung nur Vormaterialien mit Ursprung Schweiz, EU oder anderer Partnerstaaten des PEM-Übereinkommens, mit welchen die Ursprungskumulation möglich ist, verwendet, so ist der Ursprung gegeben. Als Vormaterialien mit Ursprung gelten sowohl Altkunststoffe, die in den genannten Ländern gesammelt und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden, als auch bei Produktionstätigkeiten anfallende Kunststoffabfälle. Der Ursprung importierter Vormaterialien ist mittels eines Ursprungsnachweises zu belegen.</p><p>Für Kunststoffe in einer Primärform (z. B. Granulate), die nicht nachweislich ausschliesslich aus Ursprungsvormaterialien hergestellt werden, darf der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungsstatus 25 Prozent des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreiten. Diese Regel kann nicht unilateral von der Schweiz geändert werden. Eine Änderung wäre nur möglich, wenn alle 23 Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens zustimmen würden. Die geltenden Regeln des PEM-Übereinkommens werden momentan mit dem Ziel überarbeitet, den technischen Fortschritt bei den Produktionsverfahren besser zu berücksichtigen. Der Bundesrat unterstützt die Zielsetzung dieser Revision, und die Bundesverwaltung setzt sich in den Verhandlungen dafür ein, dass der tolerierte Anteil von Vormaterialien, die keinen Ursprungsstatus haben, auf 50 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erhöht wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die EU-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Reach) vom 18. Dezember 2006 verfolgt das Ziel, Risiken durch Chemikalien zu bewerten und zu begrenzen und den Verwendern geeignete Sicherheitsinformationen zukommen zu lassen. Abfall ist vom Anwendungsbereich der Reach-Verordnung ausgenommen. Von der Registrierungspflicht teilweise ausgenommen sind Produkte und Sekundärrohstoffe, die im Rahmen eines Recycling-Verfahrens zurückgewonnen werden (Art. 2 Abs. 7d; "Recycling-Privileg"). Voraussetzung dafür ist, dass das Material innerhalb der EU zurückgewonnen wird.</p><p>Die Reach-Verordnung hat direkte Auswirkungen auf jene schweizerischen Unternehmen, welche Stoffe im Sinne der Verordnung herstellen und in die EU ausführen. Dazu gehören auch Recycling-Unternehmen, welche in der Schweiz Abfälle aufbereiten, um sie wieder in den Wirtschaftskreislauf einzubringen. Exportiert ein schweizerisches Unternehmen im Rahmen eines Recycling-Verfahrens zurückgewonnene Stoffe in die EU, kann dieses das Recycling-Privileg nicht beanspruchen. Die entsprechenden Stoffe unterliegen damit in vollem Umfang der Registrierungspflicht. Dies gilt selbst dann, wenn der dem Recycling-Verfahren zugeführte Abfall vorher aus der EU in die Schweiz eingeführt wurde. Da die Lieferkette mit der Umwandlung von Abfall zu einem Stoff endet, handelt es sich nicht um einen Reimport. Dieses Handelshemmnis besteht so lange, als die Schweiz mit der EU kein Abkommen abschliesst, welches schweizerische Unternehmen im Reach-Bereich den EU-Unternehmen gleichstellt.</p><p>Diese Rechtslage ist vor allem für jene schweizerischen Unternehmen ein Handelshemmnis, welche in der Schweiz hochwertige Kunststoffe rezyklieren und danach in die EU exportieren. Die Situation wird noch verschärft, da die Schweizer Zollbehörden den zollfreien Export von im Recycling-Verfahren hergestellten Stoffen nur zulassen, wenn beim Import des Abfalls für mindestens 75 Prozent ein Ursprungsnachweis erbracht werden kann. Dies ist in der Praxis kaum nachweisbar.</p><p>Fragen:</p><p>1. Wie gross ist der Exportanteil beim im Recycling-Verfahren hergestellten Kunststoffgranulat?</p><p>2. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die Benachteiligung von schweizerischen Recycling-Unternehmen zu beseitigen?</p><p>3. Ist er bereit, die Werttoleranz beim Import von Abfall bzw. beim Wiederexport von im Recycling-Verfahren hergestellten Stoffen von 25 Prozent auf 50 Prozent zu erhöhen?</p>
    • Recycling-Privileg auch für schweizerische Unternehmen oder Entlastung über eine grössere Werttoleranz

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