Überprüfung der Neuregelung der No-Touch-Time bei Organentnahmen
- ShortId
-
17.1081
- Id
-
20171081
- Updated
-
24.06.2025 22:11
- Language
-
de
- Title
-
Überprüfung der Neuregelung der No-Touch-Time bei Organentnahmen
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Laut Transplantationsgesetz gilt ein Mensch als tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.</p><p>Es gehört zu den Aufgaben des Bundesrates, Vorschriften über die Feststellung des Todes zu erlassen. Aufgrund der medizinisch-wissenschaftlichen Thematik verweist der Bundesrat diesbezüglich auf die betreffenden Ziffern der Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) "Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme". Die Verkürzung der Wartezeit von zehn auf fünf Minuten in der geltenden Fassung der Richtlinien ist unter Berücksichtigung der unten ausgeführten Punkte medizinisch-fachlich begründet. Es kommt hinzu, dass in der Mehrzahl der Länder, in denen eine Organspende nach Herz-Kreislauf-Stillstand möglich ist, die Wartezeit bis zur Todesfeststellung fünf Minuten oder weniger beträgt (z. B. Frankreich, Belgien, Niederlande, Grossbritannien). Deutschland ist eines der Länder, in denen eine Organspende nach Kreislaufstillstand nicht möglich ist.</p><p>Die nachfolgenden drei Prinzipien gewährleisten die sichere Feststellung des Todes nach Kreislaufstillstand:</p><p>a. Die Schweiz ist eines der wenigen Länder, in denen der Kreislaufstillstand nicht nur durch Ertasten des fehlenden Pulses, sondern mittels Echokardiografie (Ultraschall des Herzens) diagnostiziert werden muss. Durch diese Untersuchung besteht Sicherheit, dass kein Blutfluss mehr vorhanden ist, der das Gehirn mit Sauerstoff versorgt. Wenn das Gehirn während drei Minuten keinen Sauerstoff erhält, führt dies zu irreversiblen Schäden.</p><p>b. Nach der Wartezeit muss zudem eine formelle Todesdiagnostik (sogenannte Hirntoddiagnostik) gemäss SAMW-Richtlinien durchgeführt werden. Auch hier gehört die Schweiz im internationalen Vergleich zu den Ausnahmen.</p><p>c. Die Richtlinien der SAMW halten fest, dass nur Ärztinnen und Ärzte eine solche Todesdiagnostik durchführen dürfen, welche weder an der Entnahme noch an der Transplantation mitwirken. Die Anforderungen an diese sind sehr hoch. Sie müssen eine Weiterbildung in Todesdiagnostik und eine ausreichende Erfahrung nachweisen.</p><p>1. Der Bundesrat verweist bezüglich der Begründung des Vorgehens auf die SAMW. Die SAMW hat in ihrem Newsletter vom 10. November 2017 (<a href="https://www.samw.ch">https://www.samw.ch</a> > Ethik > Transplantation: Kapitel "Klärung zur Revision 2017" -> Link auf "Online-Archiv") dazu öffentlich Stellung genommen.</p><p>2. Der Bundesrat hat zur Kenntnis genommen, dass eine Kontroverse über die Todesfeststellung entstanden ist. Aus seiner Sicht garantieren die Regeln jedoch einen sicheren Nachweis des Todes.</p><p>3. Die SAMW-Richtlinien halten fest, dass es eine zentrale Aufgabe des medizinischen Betreuungsteams ist, während des ganzen Prozesses die Bedingungen für einen würdigen Tod zu gewährleisten. Massnahmen, die diesem Ziel entgegenstehen, dürfen nicht durchgeführt werden.</p><p>4. Da das eingangs beschriebene Vorgehen eine sichere Feststellung des Todes gewährleistet, sieht der Bundesrat keinen Anlass, auf die per 15. November 2017 in Kraft getretene Regelung zurückzukommen.</p><p>5. Die Halbierung der Wartezeit hat keine Auswirkung auf die sichere Feststellung des Todes. Es handelt sich um eine medizinisch-fachliche Anpassung, die in der Medienmitteilung nicht erwähnt wurde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2017 beschlossen, das revidierte Transplantationsgesetz (TxG) per 15. November 2017 in Kraft zu setzen. Die Transplantationsverordnung verweist zur Feststellung des Todes auf die einschlägigen SAMW-Richtlinien, die ebenfalls revidiert wurden. Diese beinhalten eine gravierende Veränderung bezüglich der Organentnahme nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand: Sie verkürzen die Wartezeit zwischen dem Herz-Kreislauf-Stillstand und der Hirntoddiagnostik von bisher zehn Minuten auf fünf Minuten.</p><p>Diese einschneidende Verkürzung der No-Touch-Time hat die SAMW erst nach der Vernehmlassung der revidierten Richtlinie eingefügt, ohne eine erneute Vernehmlassung durchzuführen. </p><p>In Deutschland lehnt die Bundesärztekammer eine Organentnahme nach Herz-Kreislauf-Stillstand generell ab, da die Todesfeststellung zu unsicher sei. Die Gesellschaften für Kardiologie und Neurologie teilen diese Auffassung ebenso wie namhafte Neurologen</p><p>Die Halbierung der Wartezeit gilt als heikel, weil die Beurteilung der benötigten Mindestdauer wissenschaftlich umstritten ist. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie begründet er das Vorgehen, die einschneidende Halbierung der No-Touch-Time ohne Vernehmlassung und öffentlichen Diskurs intransparent in der SAMW-Richtlinie festzulegen?</p><p>2. Versteht er unsere Annahme, dass diese Verkürzung kontraproduktive Auswirkungen haben wird, weil potenzielle Organspenderinnen und Organspender dadurch eher abgeschreckt werden?</p><p>3. Welche Vorkehrungen sind vorgesehen, dass die Würde des Menschen im Sterben und Tod bewahrt und sichergestellt ist, auch wenn die Wartezeit zwischen dem Sterben und der Operation zur Entnahme der Organe drastisch um die Hälfte reduziert wird?</p><p>4. Ist er einverstanden, die Mindestwartezeit bei zehn Minuten zu belassen und das revidierte TxG samt Verordnung so lange ausser Kraft zu setzen, bis die umstrittene Änderung aus der Richtlinie entfernt oder zumindest wissenschaftlich breit abgestützt und öffentlich breit diskutiert werden konnte?</p><p>5. Gibt es einen nachvollziehbaren Grund, weshalb er in seiner Medienmitteilung vom 18. Oktober 2017 unerwähnt liess, dass die Wartefrist für eine Organentnahme nach Herz-Kreislauf-Stillstand halbiert wird?</p>
- Überprüfung der Neuregelung der No-Touch-Time bei Organentnahmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Laut Transplantationsgesetz gilt ein Mensch als tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.</p><p>Es gehört zu den Aufgaben des Bundesrates, Vorschriften über die Feststellung des Todes zu erlassen. Aufgrund der medizinisch-wissenschaftlichen Thematik verweist der Bundesrat diesbezüglich auf die betreffenden Ziffern der Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) "Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme". Die Verkürzung der Wartezeit von zehn auf fünf Minuten in der geltenden Fassung der Richtlinien ist unter Berücksichtigung der unten ausgeführten Punkte medizinisch-fachlich begründet. Es kommt hinzu, dass in der Mehrzahl der Länder, in denen eine Organspende nach Herz-Kreislauf-Stillstand möglich ist, die Wartezeit bis zur Todesfeststellung fünf Minuten oder weniger beträgt (z. B. Frankreich, Belgien, Niederlande, Grossbritannien). Deutschland ist eines der Länder, in denen eine Organspende nach Kreislaufstillstand nicht möglich ist.</p><p>Die nachfolgenden drei Prinzipien gewährleisten die sichere Feststellung des Todes nach Kreislaufstillstand:</p><p>a. Die Schweiz ist eines der wenigen Länder, in denen der Kreislaufstillstand nicht nur durch Ertasten des fehlenden Pulses, sondern mittels Echokardiografie (Ultraschall des Herzens) diagnostiziert werden muss. Durch diese Untersuchung besteht Sicherheit, dass kein Blutfluss mehr vorhanden ist, der das Gehirn mit Sauerstoff versorgt. Wenn das Gehirn während drei Minuten keinen Sauerstoff erhält, führt dies zu irreversiblen Schäden.</p><p>b. Nach der Wartezeit muss zudem eine formelle Todesdiagnostik (sogenannte Hirntoddiagnostik) gemäss SAMW-Richtlinien durchgeführt werden. Auch hier gehört die Schweiz im internationalen Vergleich zu den Ausnahmen.</p><p>c. Die Richtlinien der SAMW halten fest, dass nur Ärztinnen und Ärzte eine solche Todesdiagnostik durchführen dürfen, welche weder an der Entnahme noch an der Transplantation mitwirken. Die Anforderungen an diese sind sehr hoch. Sie müssen eine Weiterbildung in Todesdiagnostik und eine ausreichende Erfahrung nachweisen.</p><p>1. Der Bundesrat verweist bezüglich der Begründung des Vorgehens auf die SAMW. Die SAMW hat in ihrem Newsletter vom 10. November 2017 (<a href="https://www.samw.ch">https://www.samw.ch</a> > Ethik > Transplantation: Kapitel "Klärung zur Revision 2017" -> Link auf "Online-Archiv") dazu öffentlich Stellung genommen.</p><p>2. Der Bundesrat hat zur Kenntnis genommen, dass eine Kontroverse über die Todesfeststellung entstanden ist. Aus seiner Sicht garantieren die Regeln jedoch einen sicheren Nachweis des Todes.</p><p>3. Die SAMW-Richtlinien halten fest, dass es eine zentrale Aufgabe des medizinischen Betreuungsteams ist, während des ganzen Prozesses die Bedingungen für einen würdigen Tod zu gewährleisten. Massnahmen, die diesem Ziel entgegenstehen, dürfen nicht durchgeführt werden.</p><p>4. Da das eingangs beschriebene Vorgehen eine sichere Feststellung des Todes gewährleistet, sieht der Bundesrat keinen Anlass, auf die per 15. November 2017 in Kraft getretene Regelung zurückzukommen.</p><p>5. Die Halbierung der Wartezeit hat keine Auswirkung auf die sichere Feststellung des Todes. Es handelt sich um eine medizinisch-fachliche Anpassung, die in der Medienmitteilung nicht erwähnt wurde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2017 beschlossen, das revidierte Transplantationsgesetz (TxG) per 15. November 2017 in Kraft zu setzen. Die Transplantationsverordnung verweist zur Feststellung des Todes auf die einschlägigen SAMW-Richtlinien, die ebenfalls revidiert wurden. Diese beinhalten eine gravierende Veränderung bezüglich der Organentnahme nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand: Sie verkürzen die Wartezeit zwischen dem Herz-Kreislauf-Stillstand und der Hirntoddiagnostik von bisher zehn Minuten auf fünf Minuten.</p><p>Diese einschneidende Verkürzung der No-Touch-Time hat die SAMW erst nach der Vernehmlassung der revidierten Richtlinie eingefügt, ohne eine erneute Vernehmlassung durchzuführen. </p><p>In Deutschland lehnt die Bundesärztekammer eine Organentnahme nach Herz-Kreislauf-Stillstand generell ab, da die Todesfeststellung zu unsicher sei. Die Gesellschaften für Kardiologie und Neurologie teilen diese Auffassung ebenso wie namhafte Neurologen</p><p>Die Halbierung der Wartezeit gilt als heikel, weil die Beurteilung der benötigten Mindestdauer wissenschaftlich umstritten ist. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie begründet er das Vorgehen, die einschneidende Halbierung der No-Touch-Time ohne Vernehmlassung und öffentlichen Diskurs intransparent in der SAMW-Richtlinie festzulegen?</p><p>2. Versteht er unsere Annahme, dass diese Verkürzung kontraproduktive Auswirkungen haben wird, weil potenzielle Organspenderinnen und Organspender dadurch eher abgeschreckt werden?</p><p>3. Welche Vorkehrungen sind vorgesehen, dass die Würde des Menschen im Sterben und Tod bewahrt und sichergestellt ist, auch wenn die Wartezeit zwischen dem Sterben und der Operation zur Entnahme der Organe drastisch um die Hälfte reduziert wird?</p><p>4. Ist er einverstanden, die Mindestwartezeit bei zehn Minuten zu belassen und das revidierte TxG samt Verordnung so lange ausser Kraft zu setzen, bis die umstrittene Änderung aus der Richtlinie entfernt oder zumindest wissenschaftlich breit abgestützt und öffentlich breit diskutiert werden konnte?</p><p>5. Gibt es einen nachvollziehbaren Grund, weshalb er in seiner Medienmitteilung vom 18. Oktober 2017 unerwähnt liess, dass die Wartefrist für eine Organentnahme nach Herz-Kreislauf-Stillstand halbiert wird?</p>
- Überprüfung der Neuregelung der No-Touch-Time bei Organentnahmen
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