Präzisere Definition von Siedlungsabfall
- ShortId
-
17.1082
- Id
-
20171082
- Updated
-
24.06.2025 22:07
- Language
-
de
- Title
-
Präzisere Definition von Siedlungsabfall
- AdditionalIndexing
-
52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Definition von Siedlungsabfall gemäss Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600) dient zur Abgrenzung des Siedlungsabfalls von den sogenannten betriebsspezifischen Abfällen. Betriebsspezifische Abfälle stammen primär aus der Produktion oder Betriebstätigkeit von Unternehmen und unterscheiden sich durch ihre Zusammensetzung und Mengenverhältnisse von den Siedlungsabfällen.</p><p>Diese Unterscheidung ist in erster Linie für die Regelung der Zuständigkeit der Abfallentsorgung und der damit verbundenen Finanzierung wichtig. Die Entsorgung der Siedlungsabfälle obliegt gemäss Artikel 31b Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) den Kantonen, die diese Aufgabe in der Regel an die Gemeinden delegieren. Die betriebsspezifischen Abfälle hingegen müssen durch den Abfallinhaber selber entsorgt werden (Art. 31c USG).</p><p>Da die Praxis den zuständigen Behörden bei der Abgrenzung von Siedlungsabfällen von anderen Abfallarten einen gewissen Spielraum gewährt, hat das Bafu zu deren Unterstützung und im Sinne einer einheitlichen Handhabung die Vollzugshilfe "Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung" erarbeitet, die demnächst in die informelle Konsultation gegeben wird. In dieser Vollzugshilfe wird auf die Definition der Siedlungsabfälle und die Anwendung des Entsorgungsmonopols der öffentlichen Hand vertieft eingegangen. Die Vollzugshilfe wird Ende 2018 publiziert.</p><p>2. Für eine Vereinheitlichung der Abgrenzung von Siedlungsabfall von anderen Abfällen wäre eine präzise Bestimmung der Inhaltsstoffe und ihrer Mengenverhältnisse auf Verordnungsebene notwendig. Aber selbst eine solche Vereinheitlichung auf Verordnungsebene würde in der Praxis aufgrund der grossen Variabilität der Zusammensetzung der Siedlungsabfälle kaum zu einer klaren Lösung führen. Zudem würde dies einen unverhältnismässigen Aufwand sowohl für die Behörden als auch für die Abfallinhaber bedeuten.</p><p>Die breit gefasste Definition von Siedlungsabfall in der VVEA soll den Vollzugsbehörden den notwendigen Ermessensspielraum zugestehen, damit sie den lokalen Gegebenheiten angepasste, pragmatische und sinnvolle Lösungen bei der Abfallentsorgung und ihrer Finanzierung umsetzen können.</p><p>Aus diesem Grund erachtet der Bundesrat eine weiter gehende Regelung der Abgrenzung von Siedlungsabfall nicht als zielführend.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) wird in Artikel 3 Buchstabe a Siedlungsabfall definiert (Abfall von Haushalten oder Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist). Auch wenn diese Definition auf den ersten Blick klar erscheint, stellt man in der Praxis fest, dass es doch eine grosse Grauzone gibt (sind zum Beispiel bei einer Schulhausrenovation Schulpulte Siedlungsabfall oder nicht?), welche die Gemeinden ab 1. Januar 2019 vor Probleme stellen wird. In diesem Zusammenhang möchte ich folgende Fragen einbringen:</p><p>1. Gibt es Empfehlungen vom Bafu, welche helfen, die Abgrenzung zwischen Siedlungsabfall und Abfall aus Unternehmen präziser ziehen zu können?</p><p>2. Müsste diese Abgrenzung nicht noch genauer geregelt werden?</p>
- Präzisere Definition von Siedlungsabfall
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Definition von Siedlungsabfall gemäss Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600) dient zur Abgrenzung des Siedlungsabfalls von den sogenannten betriebsspezifischen Abfällen. Betriebsspezifische Abfälle stammen primär aus der Produktion oder Betriebstätigkeit von Unternehmen und unterscheiden sich durch ihre Zusammensetzung und Mengenverhältnisse von den Siedlungsabfällen.</p><p>Diese Unterscheidung ist in erster Linie für die Regelung der Zuständigkeit der Abfallentsorgung und der damit verbundenen Finanzierung wichtig. Die Entsorgung der Siedlungsabfälle obliegt gemäss Artikel 31b Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) den Kantonen, die diese Aufgabe in der Regel an die Gemeinden delegieren. Die betriebsspezifischen Abfälle hingegen müssen durch den Abfallinhaber selber entsorgt werden (Art. 31c USG).</p><p>Da die Praxis den zuständigen Behörden bei der Abgrenzung von Siedlungsabfällen von anderen Abfallarten einen gewissen Spielraum gewährt, hat das Bafu zu deren Unterstützung und im Sinne einer einheitlichen Handhabung die Vollzugshilfe "Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung" erarbeitet, die demnächst in die informelle Konsultation gegeben wird. In dieser Vollzugshilfe wird auf die Definition der Siedlungsabfälle und die Anwendung des Entsorgungsmonopols der öffentlichen Hand vertieft eingegangen. Die Vollzugshilfe wird Ende 2018 publiziert.</p><p>2. Für eine Vereinheitlichung der Abgrenzung von Siedlungsabfall von anderen Abfällen wäre eine präzise Bestimmung der Inhaltsstoffe und ihrer Mengenverhältnisse auf Verordnungsebene notwendig. Aber selbst eine solche Vereinheitlichung auf Verordnungsebene würde in der Praxis aufgrund der grossen Variabilität der Zusammensetzung der Siedlungsabfälle kaum zu einer klaren Lösung führen. Zudem würde dies einen unverhältnismässigen Aufwand sowohl für die Behörden als auch für die Abfallinhaber bedeuten.</p><p>Die breit gefasste Definition von Siedlungsabfall in der VVEA soll den Vollzugsbehörden den notwendigen Ermessensspielraum zugestehen, damit sie den lokalen Gegebenheiten angepasste, pragmatische und sinnvolle Lösungen bei der Abfallentsorgung und ihrer Finanzierung umsetzen können.</p><p>Aus diesem Grund erachtet der Bundesrat eine weiter gehende Regelung der Abgrenzung von Siedlungsabfall nicht als zielführend.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) wird in Artikel 3 Buchstabe a Siedlungsabfall definiert (Abfall von Haushalten oder Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist). Auch wenn diese Definition auf den ersten Blick klar erscheint, stellt man in der Praxis fest, dass es doch eine grosse Grauzone gibt (sind zum Beispiel bei einer Schulhausrenovation Schulpulte Siedlungsabfall oder nicht?), welche die Gemeinden ab 1. Januar 2019 vor Probleme stellen wird. In diesem Zusammenhang möchte ich folgende Fragen einbringen:</p><p>1. Gibt es Empfehlungen vom Bafu, welche helfen, die Abgrenzung zwischen Siedlungsabfall und Abfall aus Unternehmen präziser ziehen zu können?</p><p>2. Müsste diese Abgrenzung nicht noch genauer geregelt werden?</p>
- Präzisere Definition von Siedlungsabfall
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