Chancengleichheit beim Zugang zur höheren Schulbildung und Hochschulbildung
- ShortId
-
17.1085
- Id
-
20171085
- Updated
-
24.06.2025 22:14
- Language
-
de
- Title
-
Chancengleichheit beim Zugang zur höheren Schulbildung und Hochschulbildung
- AdditionalIndexing
-
32;1236;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 (Uno-Pakt I) beinhaltet nach Auffassung des Bundesrates im Ergebnis kein Verbot der Erhebung von Studiengebühren. Auch das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum erwähnten Pakt kein Studiengebührenverbot gelesen und die direkte Anwendbarkeit dieser Bestimmung verneint (BGE 130 I 113). Es hat dabei festgehalten, es sei dem nationalen Gesetzgeber anheimgestellt, wann, mit welchen Mitteln und in welchem Zeitraum er das Ziel, den Hochschulunterricht allen gemäss ihren Fähigkeiten zugänglich zu machen, erreichen wolle, sofern er die betreffende Forderung nicht überhaupt schon als erfüllt betrachte. Nach dem zweiten und dritten Bericht der Schweiz zur Umsetzung des Uno-Pakts I (2008) hat das Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte keine besondere Empfehlung zu Artikel 13 Absatz 2 gegeben.</p><p>Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit Artikel 13 des Pakts I kurz nach dem Beitritt der Schweiz zu diesem Pakt den Kantonen ein Kreisschreiben zukommen lassen, in dem er sie an die Verpflichtungen erinnert, die aus diesem Artikel entstehen.</p><p>Studiengebühren machen in der Regel einen relativ geringen Teil der Lebenshaltungskosten aus. Für Bildungsinländer liegen sie heute an öffentlich-rechtlichen Hochschulen (universitäre Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogische Hochschulen) im Durchschnitt bei rund 750 Franken pro Semester. Personen in finanziell bescheidenen Verhältnissen können die Gewährung von Ausbildungshilfen (Stipendien, Darlehen) beantragen. In diesem Zusammenhang ist auch die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 (sogenanntes Stipendienkonkordat) zu erwähnen, die die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge auf der Sekundarstufe II und Tertiärstufe (Hochschulen und höhere Berufsbildung) bezweckt. Die Kantone haben in ihren Gesetzgebungen Grundsätze (z. B. zur Berechnung der Stipendien) und Mindeststandards (z. B. wer Stipendien bekommt) zu übernehmen. Der Bund fördert diese interkantonale Harmonisierung durch sein Ausbildungsbeitragsgesetz vom 12. Dezember 2014 (SR 416.0), indem er nur noch jene Kantone, die wichtige Kriterien des Konkordates erfüllen, mit Bundessubventionen entschädigt. In zahlreichen Hochschulen können Studierende ausserdem um ganze oder teilweise Rückerstattung der Gebühren ersuchen, wenn sie nicht in der Lage sind, für ihr Studium aufzukommen.</p><p>Schliesslich wurde in der Berufsbildung mit dem Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2004 die Unentgeltlichkeit des Unterrichts an den Berufsfachschulen und an den Berufsmaturitätsschulen ins Gesetz aufgenommen. Ausserdem beteiligt sich der Bund substanziell sowohl an den Kosten der höheren Fachschulen als auch an den Kosten für eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen.</p><p>Bezüglich der Situation in den anderen Ländern wird im OECD-Bericht "Education at a Glance 2017" ausgewiesen, dass die Mehrheit der OECD-Länder Studiengebühren erhebt. Der Bericht "The European Higher Education Area in 2015: Bologna Process Implementation Report" zeigt auch auf, dass in den meisten europäischen Ländern Studierende teilweise Studiengebühren bezahlen.</p><p>Aus den erwähnten Gründen sieht der Bundesrat mit Blick auf die Umsetzung der betreffenden Verpflichtungen aus dem Uno-Pakt I keinen weiteren Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Schweiz ist dem Internationalen Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im Jahr 1992 beigetreten. Dieser auferlegt den Mitgliedstaaten in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c die Pflicht, "die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschliesslich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich zu machen" sowie auch "den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermassen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen".</p><p>Seit dem Beitritt der Schweiz sind nun bereits 25 Jahre verstrichen, ohne dass der Bund oder die Kantone auch nur einen einzigen Schritt unternommen haben, um diese menschenrechtlichen Verpflichtungen auch in der Schweiz allmählich umzusetzen. Ganz im Gegenteil war immer wieder festzustellen, dass Studiengebühren erhöht worden sind oder erhöht werden sollen und gleichzeitig Stipendien gesenkt wurden und gesenkt werden sollen.</p><p>Demgegenüber gilt in verschiedenen europäischen Staaten sogar an Hochschulen bereits die geforderte Unentgeltlichkeit. </p><p>Der Bundesrat wird eingeladen mitzuteilen, welches der aktuelle Stand der Unentgeltlichkeit auf den beiden Stufen höherer Bildung in den Staaten des Euro- und Frankenraums gegenwärtig in dieser Hinsicht per 1. Januar 2018 ist, wie es in dieser Hinsicht im Bund und in den Kantonen aussieht und wie seine Planung aussieht, um der Erfüllung dieser Verpflichtungen auch in der Schweiz näher zu kommen und die Kantone ebenfalls dazu zu verpflichten, dort, wo die Kantone die Hoheit ausüben.</p>
- Chancengleichheit beim Zugang zur höheren Schulbildung und Hochschulbildung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Artikel 13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 (Uno-Pakt I) beinhaltet nach Auffassung des Bundesrates im Ergebnis kein Verbot der Erhebung von Studiengebühren. Auch das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum erwähnten Pakt kein Studiengebührenverbot gelesen und die direkte Anwendbarkeit dieser Bestimmung verneint (BGE 130 I 113). Es hat dabei festgehalten, es sei dem nationalen Gesetzgeber anheimgestellt, wann, mit welchen Mitteln und in welchem Zeitraum er das Ziel, den Hochschulunterricht allen gemäss ihren Fähigkeiten zugänglich zu machen, erreichen wolle, sofern er die betreffende Forderung nicht überhaupt schon als erfüllt betrachte. Nach dem zweiten und dritten Bericht der Schweiz zur Umsetzung des Uno-Pakts I (2008) hat das Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte keine besondere Empfehlung zu Artikel 13 Absatz 2 gegeben.</p><p>Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit Artikel 13 des Pakts I kurz nach dem Beitritt der Schweiz zu diesem Pakt den Kantonen ein Kreisschreiben zukommen lassen, in dem er sie an die Verpflichtungen erinnert, die aus diesem Artikel entstehen.</p><p>Studiengebühren machen in der Regel einen relativ geringen Teil der Lebenshaltungskosten aus. Für Bildungsinländer liegen sie heute an öffentlich-rechtlichen Hochschulen (universitäre Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogische Hochschulen) im Durchschnitt bei rund 750 Franken pro Semester. Personen in finanziell bescheidenen Verhältnissen können die Gewährung von Ausbildungshilfen (Stipendien, Darlehen) beantragen. In diesem Zusammenhang ist auch die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 (sogenanntes Stipendienkonkordat) zu erwähnen, die die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge auf der Sekundarstufe II und Tertiärstufe (Hochschulen und höhere Berufsbildung) bezweckt. Die Kantone haben in ihren Gesetzgebungen Grundsätze (z. B. zur Berechnung der Stipendien) und Mindeststandards (z. B. wer Stipendien bekommt) zu übernehmen. Der Bund fördert diese interkantonale Harmonisierung durch sein Ausbildungsbeitragsgesetz vom 12. Dezember 2014 (SR 416.0), indem er nur noch jene Kantone, die wichtige Kriterien des Konkordates erfüllen, mit Bundessubventionen entschädigt. In zahlreichen Hochschulen können Studierende ausserdem um ganze oder teilweise Rückerstattung der Gebühren ersuchen, wenn sie nicht in der Lage sind, für ihr Studium aufzukommen.</p><p>Schliesslich wurde in der Berufsbildung mit dem Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2004 die Unentgeltlichkeit des Unterrichts an den Berufsfachschulen und an den Berufsmaturitätsschulen ins Gesetz aufgenommen. Ausserdem beteiligt sich der Bund substanziell sowohl an den Kosten der höheren Fachschulen als auch an den Kosten für eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen.</p><p>Bezüglich der Situation in den anderen Ländern wird im OECD-Bericht "Education at a Glance 2017" ausgewiesen, dass die Mehrheit der OECD-Länder Studiengebühren erhebt. Der Bericht "The European Higher Education Area in 2015: Bologna Process Implementation Report" zeigt auch auf, dass in den meisten europäischen Ländern Studierende teilweise Studiengebühren bezahlen.</p><p>Aus den erwähnten Gründen sieht der Bundesrat mit Blick auf die Umsetzung der betreffenden Verpflichtungen aus dem Uno-Pakt I keinen weiteren Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Schweiz ist dem Internationalen Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im Jahr 1992 beigetreten. Dieser auferlegt den Mitgliedstaaten in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c die Pflicht, "die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschliesslich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich zu machen" sowie auch "den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermassen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen".</p><p>Seit dem Beitritt der Schweiz sind nun bereits 25 Jahre verstrichen, ohne dass der Bund oder die Kantone auch nur einen einzigen Schritt unternommen haben, um diese menschenrechtlichen Verpflichtungen auch in der Schweiz allmählich umzusetzen. Ganz im Gegenteil war immer wieder festzustellen, dass Studiengebühren erhöht worden sind oder erhöht werden sollen und gleichzeitig Stipendien gesenkt wurden und gesenkt werden sollen.</p><p>Demgegenüber gilt in verschiedenen europäischen Staaten sogar an Hochschulen bereits die geforderte Unentgeltlichkeit. </p><p>Der Bundesrat wird eingeladen mitzuteilen, welches der aktuelle Stand der Unentgeltlichkeit auf den beiden Stufen höherer Bildung in den Staaten des Euro- und Frankenraums gegenwärtig in dieser Hinsicht per 1. Januar 2018 ist, wie es in dieser Hinsicht im Bund und in den Kantonen aussieht und wie seine Planung aussieht, um der Erfüllung dieser Verpflichtungen auch in der Schweiz näher zu kommen und die Kantone ebenfalls dazu zu verpflichten, dort, wo die Kantone die Hoheit ausüben.</p>
- Chancengleichheit beim Zugang zur höheren Schulbildung und Hochschulbildung
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