Belutschistan. Nicht internationaler bewaffneter Konflikt in Pakistan

ShortId
17.1091
Id
20171091
Updated
24.06.2025 22:18
Language
de
Title
Belutschistan. Nicht internationaler bewaffneter Konflikt in Pakistan
AdditionalIndexing
08;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Was den Verweis auf Asylentscheide des SEM anbelangt, ist festzuhalten, dass die zuständigen Behörden jedes Asylgesuch individuell, in Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, sowie unter Einhaltung der nationalen und völkerrechtlichen Gesetzesnormen prüfen und entscheiden.</p><p>Der Bundesrat beobachtet die Lage in anderen Ländern laufend, ohne in allen Fällen und ohne spezifischen Anlass stets eine völkerrechtliche Qualifizierung einer Situation vorzunehmen und sich systematisch öffentlich dazu zu äussern. In Bezug auf Pakistan hat der Bundesrat keine Qualifizierung vorgenommen und sieht derzeit keinen Anlass, dies zu tun.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) hat meine Frage 17.5631, ob es im pakistanischen Belutschistan einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt gibt, der den Genfer Abkommen untersteht, inhaltlich nicht beantwortet.</p><p>Dass ein solcher Konflikt besteht, wurde in den Entscheiden bei den Asylverfahren mit pakistanischen Belutschinnen und Belutschen vom Staatssekretariat für Migration formell anerkannt.</p><p>Da innerhalb eines Staates normalerweise nicht nach zwei unterschiedlichen Methoden vorgegangen werden sollte, hat sich entweder das Staatssekretariat für Migration falsch verhalten, oder der Bundesrat muss gegenüber dem Parlament anerkennen, dass es im pakistanischen Belutschistan einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt gibt, der den Genfer Abkommen untersteht.</p>
  • Belutschistan. Nicht internationaler bewaffneter Konflikt in Pakistan
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Was den Verweis auf Asylentscheide des SEM anbelangt, ist festzuhalten, dass die zuständigen Behörden jedes Asylgesuch individuell, in Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, sowie unter Einhaltung der nationalen und völkerrechtlichen Gesetzesnormen prüfen und entscheiden.</p><p>Der Bundesrat beobachtet die Lage in anderen Ländern laufend, ohne in allen Fällen und ohne spezifischen Anlass stets eine völkerrechtliche Qualifizierung einer Situation vorzunehmen und sich systematisch öffentlich dazu zu äussern. In Bezug auf Pakistan hat der Bundesrat keine Qualifizierung vorgenommen und sieht derzeit keinen Anlass, dies zu tun.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) hat meine Frage 17.5631, ob es im pakistanischen Belutschistan einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt gibt, der den Genfer Abkommen untersteht, inhaltlich nicht beantwortet.</p><p>Dass ein solcher Konflikt besteht, wurde in den Entscheiden bei den Asylverfahren mit pakistanischen Belutschinnen und Belutschen vom Staatssekretariat für Migration formell anerkannt.</p><p>Da innerhalb eines Staates normalerweise nicht nach zwei unterschiedlichen Methoden vorgegangen werden sollte, hat sich entweder das Staatssekretariat für Migration falsch verhalten, oder der Bundesrat muss gegenüber dem Parlament anerkennen, dass es im pakistanischen Belutschistan einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt gibt, der den Genfer Abkommen untersteht.</p>
    • Belutschistan. Nicht internationaler bewaffneter Konflikt in Pakistan

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