Gleichbehandlungsgrundsatz mit variabler Anwendung?

ShortId
17.1092
Id
20171092
Updated
14.11.2025 08:17
Language
de
Title
Gleichbehandlungsgrundsatz mit variabler Anwendung?
AdditionalIndexing
2446;15;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Der Bundesrat ist bestrebt, verfassungswidrige Zustände zu korrigieren. Im vorliegenden Fall schlug er daher in der Vernehmlassungsvorlage über das Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) vom 19. September 2014 vor, das vom Bundesgericht als verfassungswidrig beurteilte Qualifikationskriterium von 10 Prozent des Kapitals für die Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne aufzuheben. Er bettete dieses Anliegen in eine steuersystematisch konsistente Gesamtkonzeption ein: Dabei wären sowohl Kapitalerträge als auch Kapitalgewinne auf Wertschriften steuerbar gewesen. Der Vorbelastung durch die Gewinnsteuer der betroffenen Kapitalerträge und Kapitalgewinne wäre für alle Anleger unabhängig von ihrem Kapitalanteil mit einer Teilbesteuerung zu 70 Prozent Rechnung getragen worden. Mit dieser Lösung wäre eine weitgehende Gleichbehandlung der steuerpflichtigen Personen und der Anlageformen erreicht worden. Zugleich hätte die Konzeption einen Finanzierungsbeitrag zu den im Zuge der Reform zu erwartenden kantonalen Gewinnsteuersenkungen geleistet.</p><p>Diese Gesamtkonzeption im Allgemeinen und die Aufhebung des Qualifikationskriteriums als dessen Teilelement im Speziellen erwiesen sich in der Vernehmlassung aber als nicht mehrheitsfähig. Die Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren wurden von der Wirtschaft und den bürgerlichen Parteien abgelehnt. Die überwiegende Mehrheit der Kantone befürwortete die Vereinheitlichung der Teilbesteuerung auf Stufe Bemessungsgrundlage sowie die Begrenzung der Entlastung auf 30 Prozent; sie lehnte jedoch die Aufhebung des Qualifikationskriteriums ab. Die rot-grünen Parteien sprachen sich ebenfalls gegen die Massnahme aus, wollten allerdings das Teilbesteuerungsverfahren ganz abschaffen. Die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften wurde einzig von zwei Kantonen, den rot-grünen Parteien und wenigen Verbänden befürwortet.</p><p>Aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses sah der Bundesrat keinen Weg, die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne zugleich verfassungskonform und mehrheitsfähig auszugestalten. Er hat daher einstweilen davon abgesehen, das Qualifikationskriterium aufzuheben.</p><p>3. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass der Bundesrat keine neu vorgeschlagenen Regelungen unterstützt, die er als verfassungswidrig erachtet. Dies ist mit ein Grund, weshalb er beantragt hat, die Motion 17.3714 abzulehnen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit meiner Motion 17.3714 verlangte ich die Einführung einer Kann-Bestimmung in das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG): Die Kantone, die dies wünschen, sollten die Möglichkeit zur Senkung der wirtschaftlichen Doppelbelastung erhalten. Diese entsteht dadurch, dass das Kapital einerseits als Vermögen von Beteiligungsinhaberinnen und -inhabern und andererseits als Kapital der juristischen Person zu versteuern ist. Die Motion fordert, dass die Vermögenssteuer auf den Beteiligungen von deren Inhaberinnen und Inhabern nur teilweise erhoben wird, sofern die Beteiligungen einen qualifizierten Anteil ausmachen, das heisst mindestens 10 Prozent des Eigenkapitals der juristischen Person.</p><p>In seiner Antwort vom 22. November 2017 bezweifelt der Bundesrat die Verfassungsmässigkeit dieses 10-Prozent-Qualifikationskriteriums und verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtes (BGE 136 I 65 E. 5.5). Konkret sagt er, dass das Bundesgericht im Kontext der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne festgestellt habe, "dass es gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Belastungsgleichheit verstosse. Es sei schlicht kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen würde, die Dividende eines kleinen Teilhabers höher zu besteuern als jene eines grossen Anteilseigners. Eine analoge Beurteilung dürfte auch für das vom Motionär vorgeschlagene Qualifikationskriterium bei Beteiligungen in der Vermögenssteuer gelten."</p><p>Aufgrund dieser Feststellung stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Nach Artikel 7 Absatz 1 letzter Satz StHG können die Steuern auf Dividenden gemildert werden, wenn die Beteiligungen mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ausmachen. Warum ist diese Bestimmung nicht aufgehoben worden, wenn doch die Einführung eines Qualifikationskriteriums von 10 Prozent in das StHG, wie das Bundesgericht sagt, das Prinzip der Belastungsgleichheit verletzt?</p><p>2. Das EFD schlägt im Entwurf zur Steuervorlage 17 vor, dass Dividenden in allen Kantonen im Umfang von mindestens 70 Prozent steuerbar sind, und behält die als verfassungswidrig eingestufte Schwelle von 10 Prozent. Warum wird diese Bestimmung, die gegen die Verfassung verstösst, beibehalten?</p><p>3. Warum ist das 10-Prozent-Qualifikationskriterium verfassungswidrig, wenn es darum geht, meine Motion zu beantworten, nicht aber in der Steuervorlage 17?</p>
  • Gleichbehandlungsgrundsatz mit variabler Anwendung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Der Bundesrat ist bestrebt, verfassungswidrige Zustände zu korrigieren. Im vorliegenden Fall schlug er daher in der Vernehmlassungsvorlage über das Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) vom 19. September 2014 vor, das vom Bundesgericht als verfassungswidrig beurteilte Qualifikationskriterium von 10 Prozent des Kapitals für die Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne aufzuheben. Er bettete dieses Anliegen in eine steuersystematisch konsistente Gesamtkonzeption ein: Dabei wären sowohl Kapitalerträge als auch Kapitalgewinne auf Wertschriften steuerbar gewesen. Der Vorbelastung durch die Gewinnsteuer der betroffenen Kapitalerträge und Kapitalgewinne wäre für alle Anleger unabhängig von ihrem Kapitalanteil mit einer Teilbesteuerung zu 70 Prozent Rechnung getragen worden. Mit dieser Lösung wäre eine weitgehende Gleichbehandlung der steuerpflichtigen Personen und der Anlageformen erreicht worden. Zugleich hätte die Konzeption einen Finanzierungsbeitrag zu den im Zuge der Reform zu erwartenden kantonalen Gewinnsteuersenkungen geleistet.</p><p>Diese Gesamtkonzeption im Allgemeinen und die Aufhebung des Qualifikationskriteriums als dessen Teilelement im Speziellen erwiesen sich in der Vernehmlassung aber als nicht mehrheitsfähig. Die Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren wurden von der Wirtschaft und den bürgerlichen Parteien abgelehnt. Die überwiegende Mehrheit der Kantone befürwortete die Vereinheitlichung der Teilbesteuerung auf Stufe Bemessungsgrundlage sowie die Begrenzung der Entlastung auf 30 Prozent; sie lehnte jedoch die Aufhebung des Qualifikationskriteriums ab. Die rot-grünen Parteien sprachen sich ebenfalls gegen die Massnahme aus, wollten allerdings das Teilbesteuerungsverfahren ganz abschaffen. Die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften wurde einzig von zwei Kantonen, den rot-grünen Parteien und wenigen Verbänden befürwortet.</p><p>Aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses sah der Bundesrat keinen Weg, die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne zugleich verfassungskonform und mehrheitsfähig auszugestalten. Er hat daher einstweilen davon abgesehen, das Qualifikationskriterium aufzuheben.</p><p>3. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass der Bundesrat keine neu vorgeschlagenen Regelungen unterstützt, die er als verfassungswidrig erachtet. Dies ist mit ein Grund, weshalb er beantragt hat, die Motion 17.3714 abzulehnen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit meiner Motion 17.3714 verlangte ich die Einführung einer Kann-Bestimmung in das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG): Die Kantone, die dies wünschen, sollten die Möglichkeit zur Senkung der wirtschaftlichen Doppelbelastung erhalten. Diese entsteht dadurch, dass das Kapital einerseits als Vermögen von Beteiligungsinhaberinnen und -inhabern und andererseits als Kapital der juristischen Person zu versteuern ist. Die Motion fordert, dass die Vermögenssteuer auf den Beteiligungen von deren Inhaberinnen und Inhabern nur teilweise erhoben wird, sofern die Beteiligungen einen qualifizierten Anteil ausmachen, das heisst mindestens 10 Prozent des Eigenkapitals der juristischen Person.</p><p>In seiner Antwort vom 22. November 2017 bezweifelt der Bundesrat die Verfassungsmässigkeit dieses 10-Prozent-Qualifikationskriteriums und verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtes (BGE 136 I 65 E. 5.5). Konkret sagt er, dass das Bundesgericht im Kontext der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne festgestellt habe, "dass es gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Belastungsgleichheit verstosse. Es sei schlicht kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen würde, die Dividende eines kleinen Teilhabers höher zu besteuern als jene eines grossen Anteilseigners. Eine analoge Beurteilung dürfte auch für das vom Motionär vorgeschlagene Qualifikationskriterium bei Beteiligungen in der Vermögenssteuer gelten."</p><p>Aufgrund dieser Feststellung stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Nach Artikel 7 Absatz 1 letzter Satz StHG können die Steuern auf Dividenden gemildert werden, wenn die Beteiligungen mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ausmachen. Warum ist diese Bestimmung nicht aufgehoben worden, wenn doch die Einführung eines Qualifikationskriteriums von 10 Prozent in das StHG, wie das Bundesgericht sagt, das Prinzip der Belastungsgleichheit verletzt?</p><p>2. Das EFD schlägt im Entwurf zur Steuervorlage 17 vor, dass Dividenden in allen Kantonen im Umfang von mindestens 70 Prozent steuerbar sind, und behält die als verfassungswidrig eingestufte Schwelle von 10 Prozent. Warum wird diese Bestimmung, die gegen die Verfassung verstösst, beibehalten?</p><p>3. Warum ist das 10-Prozent-Qualifikationskriterium verfassungswidrig, wenn es darum geht, meine Motion zu beantworten, nicht aber in der Steuervorlage 17?</p>
    • Gleichbehandlungsgrundsatz mit variabler Anwendung?

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