Anpassung von Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a RTVG zur Stärkung von elektronischen Service-public-Angeboten ausserhalb der SRG
- ShortId
-
17.3008
- Id
-
20173008
- Updated
-
25.06.2025 00:12
- Language
-
de
- Title
-
Anpassung von Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a RTVG zur Stärkung von elektronischen Service-public-Angeboten ausserhalb der SRG
- AdditionalIndexing
-
34;12
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der kleinräumig strukturierte regionale TV-Markt führt zu hohen Gestehungskosten und geringer Rentabilität der Angebote. Die KVF-N hat deshalb der Verwaltung am 31. Oktober 2016 den Auftrag erteilt, in einem Bericht aufzuzeigen, mit welchen Modellen elektronische Service-public-Angebote ausserhalb der SRG rechtlich gestärkt werden könnten. Allfällige Massnahmen sollen die Medienqualität und die publizistische Unabhängigkeit gewährleisten bzw. fördern.</p><p>Im Bericht vom 25. Januar 2017 wird aufgezeigt, dass durch eine Aufhebung der 2-plus-2-Regel (Art. 44 Abs. 3 RTVG) und die Vergrösserung der publizistischen Versorgungsgebiete Synergien in organisatorischer, personeller und finanzieller Hinsicht möglich sind. Damit steigt die Chance, dass insbesondere die regionalen Fernsehkanäle eine höhere Wirtschaftlichkeit und Qualität erreichen können. Die meisten Sender verlieren gemäss Mediapulse heute in ihrem Konzessionsgebiet Zuschauer und Zuschauerinnen. Damit sinken auch die Werbeeinnahmen. Um diesen Teufelskreis zu durchbrechen, sollen mit einer Revision des RTVG grössere Versorgungsgebiete und eine stärkere unternehmerische Konzentration der Angebote ermöglicht werden. Damit könnte gemäss Bakom-Bericht die Eigentümervielfalt sinken und könnten die Informationsleistungen für den lokalen und regionalen Raum reduziert werden. Letzteres müsste durch einen differenzierten Leistungs- und Qualitätsauftrag verhindert werden.</p>
- <p>Was die Änderung von Artikel 44 Absatz 3 RTVG anbelangt, hat die Praxis der vergangenen zehn Jahre gezeigt, dass die erwähnte Bestimmung sich nicht als derart griffig erwiesen hat, wie man es sich anfänglich vorgestellt hatte. Vielfältige Kooperationsformen unter Veranstaltern können die Tragweite von Artikel 44 Absatz 3 RTVG erheblich schmälern. Auch verhindert der starre Mechanismus manch sinnvolle Entwicklung, weshalb der Gesetzgeber bereits selber eine Aufweichung der fraglichen Norm beschlossen hat (Änderung des RTVG vom 26. September 2014). Der Bundesrat ist deshalb bereit, Artikel 44 Absatz 3 RTVG anlässlich der geplanten Überarbeitung des RTVG hin zu einem Gesetz über elektronische Medien aufzuheben. Der entsprechende Gesetzentwurf sollte im Frühjahr 2018 in die Vernehmlassung gehen.</p><p>Bezüglich der geforderten Vergrösserung der publizistischen Versorgungsgebiete für konzessionierte Regionalveranstalter gemäss Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a RTVG sei vorab daran erinnert, dass der Bundesrat die technische Verbreitung lokaler/regionaler Programme schon vor Jahren grundsätzlich liberalisiert hat. Namentlich konzessionierte Regionalfernsehprogramme werden heute regelmässig über die Grenzen ihrer Versorgungsgebiete hinweg sprachregional über Kabelnetze verbreitet, von der potenziell unlimitierten Verbreitung über Internet ganz zu schweigen. Regionale Programme können heute daher auch in grösseren Räumen kommerzialisiert werden. Folglich verspricht die beabsichtigte Vergrösserung der publizistischen Versorgungsgebiete kaum spürbare Gewinne.</p><p>Professionelles regionales Fernsehen mit hochwertiger Information lässt sich kaum allein aus dem Markt finanzieren. Um einen flächendeckenden regionalen Service public sicherzustellen, erhalten 13 regionale Fernsehstationen in der ganzen Schweiz einen Anteil aus den Empfangsgebühren. Aber auch mit gestiegenen Gebührenanteilen bleibt der wirtschaftliche Fortbestand dieser Stationen prekär.</p><p>Jeder konzessionierte Veranstalter hat den Auftrag, das ihm zugewiesene Versorgungsgebiet publizistisch abzudecken. Vergrösserungen der publizistischen Versorgungsgebiete würden entweder zu einer aus föderalistischen Gründen heiklen Verringerung der Anzahl Versorgungsgebiete oder zu vermehrten Überschneidungen der Versorgungsgebiete führen. Letztere kommen heute nur ausnahmsweise vor. Damit soll vermieden werden, dass TV-Stationen, welche Gebührenanteile erhalten, sich mit diesen Mitteln einen wirtschaftlichen Konkurrenzkampf liefern oder dass über Gebühr kostenaufwendige Doppelversorgungen finanziert werden. Eine Ausdehnung der publizistischen Versorgungsgebiete hätte tendenziell eine Erhöhung der Ausgaben für die journalistische Abdeckung des politischen, sozialen und kulturellen Geschehens im Gebiet zur Folge, ohne dass kommerzielle Mehrerlöse gesichert wären. Für den Bundesrat überwiegen die Nachteile der geplanten Änderung von Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a RTVG klar die erwarteten Vorteile.</p><p>Angemerkt sei schliesslich, dass der Dachverband der Schweizer Regionalfernsehen Telesuisse in seiner Stellungnahme vom 20. April 2017 zur geplanten Revision der Radio- und Fernsehverordnung die Beibehaltung der bestehenden Versorgungsgebiete in ihren gegenwärtigen Konturen mit Nachdruck begrüsst hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Durch die Anpassung von Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a RTVG sollen die publizistischen Versorgungsgebiete vergrössert und die 2-plus-2-Regel aufgehoben werden: "Ein Veranstalter bzw. das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernsehkonzessionen und zwei Radiokonzessionen erwerben."</p>
- Anpassung von Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a RTVG zur Stärkung von elektronischen Service-public-Angeboten ausserhalb der SRG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der kleinräumig strukturierte regionale TV-Markt führt zu hohen Gestehungskosten und geringer Rentabilität der Angebote. Die KVF-N hat deshalb der Verwaltung am 31. Oktober 2016 den Auftrag erteilt, in einem Bericht aufzuzeigen, mit welchen Modellen elektronische Service-public-Angebote ausserhalb der SRG rechtlich gestärkt werden könnten. Allfällige Massnahmen sollen die Medienqualität und die publizistische Unabhängigkeit gewährleisten bzw. fördern.</p><p>Im Bericht vom 25. Januar 2017 wird aufgezeigt, dass durch eine Aufhebung der 2-plus-2-Regel (Art. 44 Abs. 3 RTVG) und die Vergrösserung der publizistischen Versorgungsgebiete Synergien in organisatorischer, personeller und finanzieller Hinsicht möglich sind. Damit steigt die Chance, dass insbesondere die regionalen Fernsehkanäle eine höhere Wirtschaftlichkeit und Qualität erreichen können. Die meisten Sender verlieren gemäss Mediapulse heute in ihrem Konzessionsgebiet Zuschauer und Zuschauerinnen. Damit sinken auch die Werbeeinnahmen. Um diesen Teufelskreis zu durchbrechen, sollen mit einer Revision des RTVG grössere Versorgungsgebiete und eine stärkere unternehmerische Konzentration der Angebote ermöglicht werden. Damit könnte gemäss Bakom-Bericht die Eigentümervielfalt sinken und könnten die Informationsleistungen für den lokalen und regionalen Raum reduziert werden. Letzteres müsste durch einen differenzierten Leistungs- und Qualitätsauftrag verhindert werden.</p>
- <p>Was die Änderung von Artikel 44 Absatz 3 RTVG anbelangt, hat die Praxis der vergangenen zehn Jahre gezeigt, dass die erwähnte Bestimmung sich nicht als derart griffig erwiesen hat, wie man es sich anfänglich vorgestellt hatte. Vielfältige Kooperationsformen unter Veranstaltern können die Tragweite von Artikel 44 Absatz 3 RTVG erheblich schmälern. Auch verhindert der starre Mechanismus manch sinnvolle Entwicklung, weshalb der Gesetzgeber bereits selber eine Aufweichung der fraglichen Norm beschlossen hat (Änderung des RTVG vom 26. September 2014). Der Bundesrat ist deshalb bereit, Artikel 44 Absatz 3 RTVG anlässlich der geplanten Überarbeitung des RTVG hin zu einem Gesetz über elektronische Medien aufzuheben. Der entsprechende Gesetzentwurf sollte im Frühjahr 2018 in die Vernehmlassung gehen.</p><p>Bezüglich der geforderten Vergrösserung der publizistischen Versorgungsgebiete für konzessionierte Regionalveranstalter gemäss Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a RTVG sei vorab daran erinnert, dass der Bundesrat die technische Verbreitung lokaler/regionaler Programme schon vor Jahren grundsätzlich liberalisiert hat. Namentlich konzessionierte Regionalfernsehprogramme werden heute regelmässig über die Grenzen ihrer Versorgungsgebiete hinweg sprachregional über Kabelnetze verbreitet, von der potenziell unlimitierten Verbreitung über Internet ganz zu schweigen. Regionale Programme können heute daher auch in grösseren Räumen kommerzialisiert werden. Folglich verspricht die beabsichtigte Vergrösserung der publizistischen Versorgungsgebiete kaum spürbare Gewinne.</p><p>Professionelles regionales Fernsehen mit hochwertiger Information lässt sich kaum allein aus dem Markt finanzieren. Um einen flächendeckenden regionalen Service public sicherzustellen, erhalten 13 regionale Fernsehstationen in der ganzen Schweiz einen Anteil aus den Empfangsgebühren. Aber auch mit gestiegenen Gebührenanteilen bleibt der wirtschaftliche Fortbestand dieser Stationen prekär.</p><p>Jeder konzessionierte Veranstalter hat den Auftrag, das ihm zugewiesene Versorgungsgebiet publizistisch abzudecken. Vergrösserungen der publizistischen Versorgungsgebiete würden entweder zu einer aus föderalistischen Gründen heiklen Verringerung der Anzahl Versorgungsgebiete oder zu vermehrten Überschneidungen der Versorgungsgebiete führen. Letztere kommen heute nur ausnahmsweise vor. Damit soll vermieden werden, dass TV-Stationen, welche Gebührenanteile erhalten, sich mit diesen Mitteln einen wirtschaftlichen Konkurrenzkampf liefern oder dass über Gebühr kostenaufwendige Doppelversorgungen finanziert werden. Eine Ausdehnung der publizistischen Versorgungsgebiete hätte tendenziell eine Erhöhung der Ausgaben für die journalistische Abdeckung des politischen, sozialen und kulturellen Geschehens im Gebiet zur Folge, ohne dass kommerzielle Mehrerlöse gesichert wären. Für den Bundesrat überwiegen die Nachteile der geplanten Änderung von Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a RTVG klar die erwarteten Vorteile.</p><p>Angemerkt sei schliesslich, dass der Dachverband der Schweizer Regionalfernsehen Telesuisse in seiner Stellungnahme vom 20. April 2017 zur geplanten Revision der Radio- und Fernsehverordnung die Beibehaltung der bestehenden Versorgungsgebiete in ihren gegenwärtigen Konturen mit Nachdruck begrüsst hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Durch die Anpassung von Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a RTVG sollen die publizistischen Versorgungsgebiete vergrössert und die 2-plus-2-Regel aufgehoben werden: "Ein Veranstalter bzw. das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernsehkonzessionen und zwei Radiokonzessionen erwerben."</p>
- Anpassung von Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a RTVG zur Stärkung von elektronischen Service-public-Angeboten ausserhalb der SRG
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