Umsetzung eines Open-Content-Modells
- ShortId
-
17.3009
- Id
-
20173009
- Updated
-
28.07.2023 14:49
- Language
-
de
- Title
-
Umsetzung eines Open-Content-Modells
- AdditionalIndexing
-
34;12
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die SRG verfügt über einen einzigartigen Fundus an Content und über eine dominante Stellung im Bereich von Nachrichtenvideos mit nationalem und überregionalem Inhalt. Um Marktverzerrungen so weit als möglich zu vermeiden bzw. zu entschärfen, ist es wichtig, dass gebührenfinanzierte Inhalte eine möglichst breite Öffentlichkeit erreichen und von einer möglichst grossen Zahl von Anbietern genutzt oder verbreitet werden können. Dabei sollen alle Anbieter gleichberechtigt sein, eine Bevorteilung einzelner privater Medien aufgrund von Kooperationen ist unzulässig. Ein Open-Content-Modell ist namentlich im Bereich der Information relevant, welche kostenintensiv ist und von privaten Anbietern nicht in einem vergleichbaren Ausmass angeboten werden kann.</p>
- <p>Der Bundesrat begrüsst neue Formen der Zusammenarbeit der SRG mit anderen Medienanbietern; dies hat er in seinem "Bericht zur Überprüfung der Definition und der Leistungen des Service public der SRG unter Berücksichtigung der privaten elektronischen Medien" vom 17. Juni 2016 deutlich zum Ausdruck gebracht. Er begrüsst deshalb auch die Kooperation der SRG mit schweizerischen Medienunternehmen betreffend die unveränderte Übernahme von SRG-Videos (Shared Content). Dieses Modell basiert auf privatrechtlichen Vereinbarungen.</p><p>Die Forderungen der vorliegenden Motion nach einem Open Content gehen nach Ansicht des Bundesrates hingegen zu weit und setzen eine staatliche Regulierung voraus, die letztlich nicht geeignet ist, das System der schweizerischen elektronischen Medien zu stärken. Die privaten Medien haben bereits heute - gestützt auf das Urheberrecht (Zitatrecht und Recht auf aktuelle Berichterstattung) - die Möglichkeit, Inhalte der SRG in beschränktem Mass in ihre eigene Berichterstattung aufzunehmen. Zudem kann das Publikum die meisten Beiträge der SRG während sieben Tagen nach der Ausstrahlung für die private oder wissenschaftliche Nutzung verwenden. Ein Teil der Eigenproduktionen ist auch später noch über das Archiv der SRG für die nichtkommerzielle Nutzung zugänglich.</p><p>Als Konsequenz der Motion würde die SRG verpflichtet, ihre Inhalte anderen Schweizer Medien kostenlos zur freien und kommerziellen Bearbeitung zu überlassen. Für die SRG hätte dies zur Folge, dass der Erwerb von Urheber- und Persönlichkeitsrechten erschwert und wesentlich verteuert würde. Nutzniesser wären im Sinne der vorliegenden Motion nicht nur traditionelle Medien, sondern auch Telekom-Unternehmen, private Website-Betreiber, internationale Anbieter mit Schweizer Niederlassungen oder mit Schweizer Angeboten usw. Diese Problematik liesse sich auch mit Nutzungslizenzen nicht lösen.</p><p>Das Open-Content-Modell ist auch aus publizistischer Sicht problematisch: Die SRG-Beiträge könnten ohne klare Quellenangabe und in einem grundsätzlich veränderten Kontext genutzt werden. Die Bezüger sähen sich nicht mehr veranlasst, in eigene Recherchen und Produktionen zu investieren, was zu einer Abnahme der Medienvielfalt und möglicherweise auch zu einem Abbau von redaktionellen Arbeitsplätzen führen könnte. Beim Open-Content-Modell könnten sich SRG-Inhalte sogar zu einer kostenlosen Konkurrenz zu Aufträgen der privaten Medien an die einheimische unabhängige audiovisuelle Industrie entwickeln.</p><p>Das Modell des Open Content bietet schliesslich keine Garantie, dass private Medien zusätzliche Werbeeinnahmen, die sie dank gebührenfinanzierter SRG-Inhalte realisieren, wieder in journalistische Angebote investieren, wie dies bei der SRG der Fall ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, welche im Rahmen einer RTVG-Teilrevision und im Hinblick auf die Erarbeitung der neuen Konzession für die SRG die Umsetzung eines Open-Content-Modells ermöglicht. Das Open-Content-Modell soll so ausgestaltet sein, dass private Schweizer Medien die Eigenproduktionen der SRG-Mediathek verwenden dürfen.</p><p>Soweit möglich, sollen neben den ausgestrahlten gesamten Beiträgen auch die im Beitrag verwendeten Einzelsequenzen mit Originalton, jedoch ohne gesprochene Zusatztexte, Begleitmusik und Einblender frei angeboten werden. Um Missbrauch zu verhindern und die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen gegenüber Dritten sicherzustellen, soll die Zweitnutzung durch Nutzungslizenzen geregelt werden. Die SRG soll bei Eigen- und Fremdproduktionen nach Möglichkeit die für eine kostenfreie Weitergabe notwendigen Urheber- und Nutzungsrechte erwerben.</p>
- Umsetzung eines Open-Content-Modells
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die SRG verfügt über einen einzigartigen Fundus an Content und über eine dominante Stellung im Bereich von Nachrichtenvideos mit nationalem und überregionalem Inhalt. Um Marktverzerrungen so weit als möglich zu vermeiden bzw. zu entschärfen, ist es wichtig, dass gebührenfinanzierte Inhalte eine möglichst breite Öffentlichkeit erreichen und von einer möglichst grossen Zahl von Anbietern genutzt oder verbreitet werden können. Dabei sollen alle Anbieter gleichberechtigt sein, eine Bevorteilung einzelner privater Medien aufgrund von Kooperationen ist unzulässig. Ein Open-Content-Modell ist namentlich im Bereich der Information relevant, welche kostenintensiv ist und von privaten Anbietern nicht in einem vergleichbaren Ausmass angeboten werden kann.</p>
- <p>Der Bundesrat begrüsst neue Formen der Zusammenarbeit der SRG mit anderen Medienanbietern; dies hat er in seinem "Bericht zur Überprüfung der Definition und der Leistungen des Service public der SRG unter Berücksichtigung der privaten elektronischen Medien" vom 17. Juni 2016 deutlich zum Ausdruck gebracht. Er begrüsst deshalb auch die Kooperation der SRG mit schweizerischen Medienunternehmen betreffend die unveränderte Übernahme von SRG-Videos (Shared Content). Dieses Modell basiert auf privatrechtlichen Vereinbarungen.</p><p>Die Forderungen der vorliegenden Motion nach einem Open Content gehen nach Ansicht des Bundesrates hingegen zu weit und setzen eine staatliche Regulierung voraus, die letztlich nicht geeignet ist, das System der schweizerischen elektronischen Medien zu stärken. Die privaten Medien haben bereits heute - gestützt auf das Urheberrecht (Zitatrecht und Recht auf aktuelle Berichterstattung) - die Möglichkeit, Inhalte der SRG in beschränktem Mass in ihre eigene Berichterstattung aufzunehmen. Zudem kann das Publikum die meisten Beiträge der SRG während sieben Tagen nach der Ausstrahlung für die private oder wissenschaftliche Nutzung verwenden. Ein Teil der Eigenproduktionen ist auch später noch über das Archiv der SRG für die nichtkommerzielle Nutzung zugänglich.</p><p>Als Konsequenz der Motion würde die SRG verpflichtet, ihre Inhalte anderen Schweizer Medien kostenlos zur freien und kommerziellen Bearbeitung zu überlassen. Für die SRG hätte dies zur Folge, dass der Erwerb von Urheber- und Persönlichkeitsrechten erschwert und wesentlich verteuert würde. Nutzniesser wären im Sinne der vorliegenden Motion nicht nur traditionelle Medien, sondern auch Telekom-Unternehmen, private Website-Betreiber, internationale Anbieter mit Schweizer Niederlassungen oder mit Schweizer Angeboten usw. Diese Problematik liesse sich auch mit Nutzungslizenzen nicht lösen.</p><p>Das Open-Content-Modell ist auch aus publizistischer Sicht problematisch: Die SRG-Beiträge könnten ohne klare Quellenangabe und in einem grundsätzlich veränderten Kontext genutzt werden. Die Bezüger sähen sich nicht mehr veranlasst, in eigene Recherchen und Produktionen zu investieren, was zu einer Abnahme der Medienvielfalt und möglicherweise auch zu einem Abbau von redaktionellen Arbeitsplätzen führen könnte. Beim Open-Content-Modell könnten sich SRG-Inhalte sogar zu einer kostenlosen Konkurrenz zu Aufträgen der privaten Medien an die einheimische unabhängige audiovisuelle Industrie entwickeln.</p><p>Das Modell des Open Content bietet schliesslich keine Garantie, dass private Medien zusätzliche Werbeeinnahmen, die sie dank gebührenfinanzierter SRG-Inhalte realisieren, wieder in journalistische Angebote investieren, wie dies bei der SRG der Fall ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, welche im Rahmen einer RTVG-Teilrevision und im Hinblick auf die Erarbeitung der neuen Konzession für die SRG die Umsetzung eines Open-Content-Modells ermöglicht. Das Open-Content-Modell soll so ausgestaltet sein, dass private Schweizer Medien die Eigenproduktionen der SRG-Mediathek verwenden dürfen.</p><p>Soweit möglich, sollen neben den ausgestrahlten gesamten Beiträgen auch die im Beitrag verwendeten Einzelsequenzen mit Originalton, jedoch ohne gesprochene Zusatztexte, Begleitmusik und Einblender frei angeboten werden. Um Missbrauch zu verhindern und die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen gegenüber Dritten sicherzustellen, soll die Zweitnutzung durch Nutzungslizenzen geregelt werden. Die SRG soll bei Eigen- und Fremdproduktionen nach Möglichkeit die für eine kostenfreie Weitergabe notwendigen Urheber- und Nutzungsrechte erwerben.</p>
- Umsetzung eines Open-Content-Modells
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