Vollzug des Kartellgesetzes beim Kraftfahrzeughandel

ShortId
17.3035
Id
20173035
Updated
28.07.2023 04:47
Language
de
Title
Vollzug des Kartellgesetzes beim Kraftfahrzeughandel
AdditionalIndexing
15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Moment bestehen zwei gravierende Mängel, welche den Vollzug von Schutzmassnahmen für KMU und Konsumenten verhindern:</p><p>a. Die Weko weigert sich beharrlich, Anzeigen, mit denen Verstösse gegen die eigene KFZ-Bekanntmachung geltend gemacht werden, aufzugreifen und entsprechende Verfahren durchzuführen. Die Weko verweist alle Anzeigen auf den Zivilprozessweg, mit dem Hinweis, es handle sich um bilaterale Streitigkeiten.</p><p>b. Zivilgerichte, an welche die Weko Anzeiger verweist, übersehen die KFZ-Bekanntmachung. Zudem sind die Hürden für Konsumenten und KMU, das KG und die KFZ-Bekanntmachung vor Zivilgericht durchzusetzen, so hoch, dass die KFZ-Bekanntmachung willkürlich verletzt werden kann.</p>
  • <p>1. Die Wettbewerbskommission (Weko) und ihr Sekretariat sind grundsätzlich vom Bundesrat und von der Verwaltung unabhängige Behörden. Die Wettbewerbsbehörden sind von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, jede mutmasslich unzulässige Wettbewerbsbeschränkung aufzugreifen. Es liegt im Ermessen der Weko, Prioritäten zu setzen und im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes Untersuchungen und Vorabklärungen zu eröffnen. Zu beachten ist zudem, dass nach dem Kartellgesetz (KG, SR 251) unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sowohl auf dem zivilrechtlichen als auch parallel auf dem verwaltungsrechtlichen Weg verfolgt werden können. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind in beiden Fällen die gleichen. Daraus folgert das Bundesgericht einerseits, dass der öffentlich-rechtliche Weg primär auf das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb ausgerichtet ist. Andererseits sind jene Fälle, in denen in erster Linie private Interessen zur Diskussion stehen, auf dem zivilrechtlichen Weg zu bestreiten (BGE 130 II 149 E. 2.4, Sellita Watch Co SA/ETA SA Manufacture Horlogère Suisse, Weko und Reko). Die KFZ-Bekanntmachung enthält Grundsätze, mit denen sich feststellen lässt, ob qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs vorliegen. Die in den Artikeln 15 bis 19 der KFZ-Bekanntmachung beschriebenen Abreden stellen an sich jedoch noch keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 KG dar. Bei der Anwendung der Bestimmungen der KFZ-Bekanntmachung stellen die Weko und ihr Sekretariat jeweils auf die faktischen und rechtlichen Umstände jedes Einzelfalls ab. Die Grundsätze der KFZ-Bekanntmachung sollen den Wettbewerbsbehörden und den Unternehmen demnach dabei helfen, die Konformität von Händlerabreden im Automobilbereich mit dem Kartellgesetz zu überprüfen. Dies war etwa bei der Untersuchung betreffend BMW der Fall (RPW 2012/3, 540). Die Praxis des Sekretariats der Weko ist schliesslich, Anzeigen, die lediglich eine vertragsrechtliche Auseinandersetzung zwischen Kunde bzw. Kundin und Händler oder zwischen Händler und Importeur betreffen, an das Zivilgericht zu verweisen. Das ist zum Beispiel der Fall für die Verweigerung von vertraglichen Garantieansprüchen (siehe Rz. 13 der Erläuterungen zur KFZ-Bekanntmachung). Anzeigen, die jedoch auf eine systematische Nichtbeachtung der KFZ-Bekanntmachung hindeuten (z. B. Behinderung von Parallelimporten infolge der Verweigerung von Garantien oder des Zugangs zu technischen Informationen für freie Werkstätten), werden vom Sekretariat in jedem Einzelfall geprüft.</p><p>2. Artikel 27 Absatz 1 KG ermächtigt das WBF, das Sekretariat der Weko mit der Eröffnung einer Untersuchung zu beauftragen. Allerdings ist es aus rechtsstaatlichen Gründen für das WBF angezeigt, die gleichen Voraussetzungen wie für das Sekretariat und die Weko zu berücksichtigen sowie die obenerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten. Es müssen insbesondere Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegen, die das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb beeinträchtigt und eine Untersuchungseröffnung rechtfertigen würde. Zudem zieht der Bundesrat eine Beauftragung der Weko zur Aufnahme einer Untersuchung nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass bestimmte Unternehmen das Kartellgesetz verletzen, und die Weko diesbezüglich nicht selbst tätig wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der mit einer Untersuchung für die betroffenen Unternehmen verbundenen Folgen (Auskunftspflicht gemäss Art. 40 KG, Gebührenerstattungspflicht usw.).</p><p>3. Das Kartellzivilrecht kann einen wichtigen Beitrag bei der Durchsetzung der Bestimmungen des KG leisten. Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Kartellgesetzes vom 22. Februar 2012 (BBl 2012 3905) vorgeschlagen, die Möglichkeiten der von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen Betroffenen auszubauen (insbesondere Ausweitung der Klagelegitimation für Konsumentinnen und Konsumenten sowie Anpassung der Verjährungsfrist). Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass eine Erleichterung kartellzivilrechtlicher Verfahren anzustreben ist. Konkret ist bei der vorliegenden Fragestellung zu beachten, dass Bekanntmachungen der Weko keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, sondern die Praxis der Weko erläutern. Sie dienen auch als Orientierungshilfe für andere Behörden. Die Gerichte haben zudem in einem kartellzivilrechtlichen Verfahren gemäss Artikel 15 KG die Pflicht, ein Gutachten von der Weko einzufordern, wenn die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung infrage steht. Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit sind die Zivilrichter allerdings nicht an die von der Weko in ihren Bekanntmachungen oder ihren Gutachten vertretene Auffassung gebunden.</p><p>4. Im Allgemeinen hält sich der Bundesrat mit dem Erlass von Verordnungen im Sinne von Artikel 6 KG zurück. Er überlässt der Weko die Entscheidung, allenfalls für eine bestimmte Art von Wettbewerbsabreden oder eine bestimmte Branche die Voraussetzungen zu umschreiben, unter denen einzelne Arten von Wettbewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz in der Regel als gerechtfertigt gelten sollen. Dies gilt insbesondere für die Schaffung branchenspezifischer kartellrechtlicher Regulierungen. Ein Vorteil des Erlasses einer Bekanntmachung ist zudem die Möglichkeit zur Berücksichtigung einzelfallspezifischer Charakteristika. Schliesslich ist die Weko aufgrund ihrer Tätigkeit und Kompetenzen die geeignete Institution, um über die Auslegung kartellrechtlicher Normen erstinstanzlich zu entscheiden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Wettbewerbskommission (Weko) hat gestützt auf das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) in der am 29. Juni 2015 revidierten Bekanntmachung vom 21. Oktober 2002 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel (nachfolgend: KFZ-Bekanntmachung) Regeln erlassen, wie Konsumenten und KMU vor wettbewerbsverzerrenden und gebietsabschottenden Praktiken geschützt werden sollen. Der Vollzug weist jedoch schwerwiegende Mängel auf.</p><p>Aus diesem Grund wird der Bundesrat ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie rechtfertigt er, dass die Weko Verstösse gegen die eigene KFZ-Bekanntmachung nicht aufgreift und entsprechende Verfahren durchführt, sondern die Anzeigen auf den Zivilprozessweg verweist?</p><p>2. Der Bundesrat kann gemäss KG sowie aufgrund seiner Aufsichtskompetenz die Weko anhalten, entsprechende Verfahren bei Verletzung von Artikel 5 Absatz 1 KG in Verbindung mit der KFZ-Bekanntmachung zu führen. Gedenkt er, von seiner Kompetenz Gebrauch zu machen?</p><p>3. Vor Zivilgerichten kann die KFZ-Bekanntmachung oft nicht durchgesetzt werden. Dieser Umstand liegt zum Teil an einer ungenügenden Information der Gerichte. In anderen Ländern (z. B. in Deutschland) ist es üblich, dass man für die Zivilgerichte sogenannte "Advocacy"-Aktivitäten organisiert. Gedenkt er, die Weko anzuweisen, den Informationsstand mit geeigneten Massnahmen zu verbessern?</p><p>4. Ein Grund für die fehlende Durchsetzung liegt in der fehlenden Verbindlichkeit der KFZ-Bekanntmachung. Gedenkt er, von seiner in Artikel 6 KG enthaltenen Kompetenz Gebrauch zu machen und eine entsprechende KFZ-Verordnung zu erlassen, um die nötige Verbindlichkeit zu erreichen?</p>
  • Vollzug des Kartellgesetzes beim Kraftfahrzeughandel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Moment bestehen zwei gravierende Mängel, welche den Vollzug von Schutzmassnahmen für KMU und Konsumenten verhindern:</p><p>a. Die Weko weigert sich beharrlich, Anzeigen, mit denen Verstösse gegen die eigene KFZ-Bekanntmachung geltend gemacht werden, aufzugreifen und entsprechende Verfahren durchzuführen. Die Weko verweist alle Anzeigen auf den Zivilprozessweg, mit dem Hinweis, es handle sich um bilaterale Streitigkeiten.</p><p>b. Zivilgerichte, an welche die Weko Anzeiger verweist, übersehen die KFZ-Bekanntmachung. Zudem sind die Hürden für Konsumenten und KMU, das KG und die KFZ-Bekanntmachung vor Zivilgericht durchzusetzen, so hoch, dass die KFZ-Bekanntmachung willkürlich verletzt werden kann.</p>
    • <p>1. Die Wettbewerbskommission (Weko) und ihr Sekretariat sind grundsätzlich vom Bundesrat und von der Verwaltung unabhängige Behörden. Die Wettbewerbsbehörden sind von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, jede mutmasslich unzulässige Wettbewerbsbeschränkung aufzugreifen. Es liegt im Ermessen der Weko, Prioritäten zu setzen und im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes Untersuchungen und Vorabklärungen zu eröffnen. Zu beachten ist zudem, dass nach dem Kartellgesetz (KG, SR 251) unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sowohl auf dem zivilrechtlichen als auch parallel auf dem verwaltungsrechtlichen Weg verfolgt werden können. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind in beiden Fällen die gleichen. Daraus folgert das Bundesgericht einerseits, dass der öffentlich-rechtliche Weg primär auf das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb ausgerichtet ist. Andererseits sind jene Fälle, in denen in erster Linie private Interessen zur Diskussion stehen, auf dem zivilrechtlichen Weg zu bestreiten (BGE 130 II 149 E. 2.4, Sellita Watch Co SA/ETA SA Manufacture Horlogère Suisse, Weko und Reko). Die KFZ-Bekanntmachung enthält Grundsätze, mit denen sich feststellen lässt, ob qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs vorliegen. Die in den Artikeln 15 bis 19 der KFZ-Bekanntmachung beschriebenen Abreden stellen an sich jedoch noch keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 KG dar. Bei der Anwendung der Bestimmungen der KFZ-Bekanntmachung stellen die Weko und ihr Sekretariat jeweils auf die faktischen und rechtlichen Umstände jedes Einzelfalls ab. Die Grundsätze der KFZ-Bekanntmachung sollen den Wettbewerbsbehörden und den Unternehmen demnach dabei helfen, die Konformität von Händlerabreden im Automobilbereich mit dem Kartellgesetz zu überprüfen. Dies war etwa bei der Untersuchung betreffend BMW der Fall (RPW 2012/3, 540). Die Praxis des Sekretariats der Weko ist schliesslich, Anzeigen, die lediglich eine vertragsrechtliche Auseinandersetzung zwischen Kunde bzw. Kundin und Händler oder zwischen Händler und Importeur betreffen, an das Zivilgericht zu verweisen. Das ist zum Beispiel der Fall für die Verweigerung von vertraglichen Garantieansprüchen (siehe Rz. 13 der Erläuterungen zur KFZ-Bekanntmachung). Anzeigen, die jedoch auf eine systematische Nichtbeachtung der KFZ-Bekanntmachung hindeuten (z. B. Behinderung von Parallelimporten infolge der Verweigerung von Garantien oder des Zugangs zu technischen Informationen für freie Werkstätten), werden vom Sekretariat in jedem Einzelfall geprüft.</p><p>2. Artikel 27 Absatz 1 KG ermächtigt das WBF, das Sekretariat der Weko mit der Eröffnung einer Untersuchung zu beauftragen. Allerdings ist es aus rechtsstaatlichen Gründen für das WBF angezeigt, die gleichen Voraussetzungen wie für das Sekretariat und die Weko zu berücksichtigen sowie die obenerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten. Es müssen insbesondere Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegen, die das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb beeinträchtigt und eine Untersuchungseröffnung rechtfertigen würde. Zudem zieht der Bundesrat eine Beauftragung der Weko zur Aufnahme einer Untersuchung nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass bestimmte Unternehmen das Kartellgesetz verletzen, und die Weko diesbezüglich nicht selbst tätig wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der mit einer Untersuchung für die betroffenen Unternehmen verbundenen Folgen (Auskunftspflicht gemäss Art. 40 KG, Gebührenerstattungspflicht usw.).</p><p>3. Das Kartellzivilrecht kann einen wichtigen Beitrag bei der Durchsetzung der Bestimmungen des KG leisten. Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Kartellgesetzes vom 22. Februar 2012 (BBl 2012 3905) vorgeschlagen, die Möglichkeiten der von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen Betroffenen auszubauen (insbesondere Ausweitung der Klagelegitimation für Konsumentinnen und Konsumenten sowie Anpassung der Verjährungsfrist). Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass eine Erleichterung kartellzivilrechtlicher Verfahren anzustreben ist. Konkret ist bei der vorliegenden Fragestellung zu beachten, dass Bekanntmachungen der Weko keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, sondern die Praxis der Weko erläutern. Sie dienen auch als Orientierungshilfe für andere Behörden. Die Gerichte haben zudem in einem kartellzivilrechtlichen Verfahren gemäss Artikel 15 KG die Pflicht, ein Gutachten von der Weko einzufordern, wenn die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung infrage steht. Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit sind die Zivilrichter allerdings nicht an die von der Weko in ihren Bekanntmachungen oder ihren Gutachten vertretene Auffassung gebunden.</p><p>4. Im Allgemeinen hält sich der Bundesrat mit dem Erlass von Verordnungen im Sinne von Artikel 6 KG zurück. Er überlässt der Weko die Entscheidung, allenfalls für eine bestimmte Art von Wettbewerbsabreden oder eine bestimmte Branche die Voraussetzungen zu umschreiben, unter denen einzelne Arten von Wettbewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz in der Regel als gerechtfertigt gelten sollen. Dies gilt insbesondere für die Schaffung branchenspezifischer kartellrechtlicher Regulierungen. Ein Vorteil des Erlasses einer Bekanntmachung ist zudem die Möglichkeit zur Berücksichtigung einzelfallspezifischer Charakteristika. Schliesslich ist die Weko aufgrund ihrer Tätigkeit und Kompetenzen die geeignete Institution, um über die Auslegung kartellrechtlicher Normen erstinstanzlich zu entscheiden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Wettbewerbskommission (Weko) hat gestützt auf das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) in der am 29. Juni 2015 revidierten Bekanntmachung vom 21. Oktober 2002 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel (nachfolgend: KFZ-Bekanntmachung) Regeln erlassen, wie Konsumenten und KMU vor wettbewerbsverzerrenden und gebietsabschottenden Praktiken geschützt werden sollen. Der Vollzug weist jedoch schwerwiegende Mängel auf.</p><p>Aus diesem Grund wird der Bundesrat ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie rechtfertigt er, dass die Weko Verstösse gegen die eigene KFZ-Bekanntmachung nicht aufgreift und entsprechende Verfahren durchführt, sondern die Anzeigen auf den Zivilprozessweg verweist?</p><p>2. Der Bundesrat kann gemäss KG sowie aufgrund seiner Aufsichtskompetenz die Weko anhalten, entsprechende Verfahren bei Verletzung von Artikel 5 Absatz 1 KG in Verbindung mit der KFZ-Bekanntmachung zu führen. Gedenkt er, von seiner Kompetenz Gebrauch zu machen?</p><p>3. Vor Zivilgerichten kann die KFZ-Bekanntmachung oft nicht durchgesetzt werden. Dieser Umstand liegt zum Teil an einer ungenügenden Information der Gerichte. In anderen Ländern (z. B. in Deutschland) ist es üblich, dass man für die Zivilgerichte sogenannte "Advocacy"-Aktivitäten organisiert. Gedenkt er, die Weko anzuweisen, den Informationsstand mit geeigneten Massnahmen zu verbessern?</p><p>4. Ein Grund für die fehlende Durchsetzung liegt in der fehlenden Verbindlichkeit der KFZ-Bekanntmachung. Gedenkt er, von seiner in Artikel 6 KG enthaltenen Kompetenz Gebrauch zu machen und eine entsprechende KFZ-Verordnung zu erlassen, um die nötige Verbindlichkeit zu erreichen?</p>
    • Vollzug des Kartellgesetzes beim Kraftfahrzeughandel

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