Die Schaffung einer Rechtspersönlichkeit für Roboter prüfen
- ShortId
-
17.3040
- Id
-
20173040
- Updated
-
14.11.2025 07:36
- Language
-
de
- Title
-
Die Schaffung einer Rechtspersönlichkeit für Roboter prüfen
- AdditionalIndexing
-
34;1211;12;36
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Roboter und künstliche Intelligenz sind die prägendsten technologischen Innovationen unserer Zeit und werden bald unser Verständnis von Erwerbsleben und Beschäftigung revolutionieren. Der Fortschritt dieser Technologien ist beachtlich: Die jährliche Zahl an Patenten in diesem Bereich hat sich in zehn Jahren verdreifacht, die Verkaufszahlen für Roboter steigen im Durchschnitt um 17 Prozent pro Jahr. Die OECD hat in einer einschlägigen Studie festgestellt, dass fast 25 Prozent der Arbeitsplätze direkt von der Automatisierung betroffen und teilweise bedroht sein werden. So entstehen durch die Roboter zahlreiche Herausforderungen und Risiken, die die berufliche Zukunft eines immer grösseren Teils unserer Gesellschaft ungewiss werden lassen. Daher ist es dringend notwendig, die Risiken dieser neuen Wechselbeziehung einzudämmen, indem schon heute untersucht wird, welche Folgen diese Entwicklung für die Arbeitswelt hat und welche Lösungen es dafür gibt.</p><p>Die ständig wachsende Autonomie von Robotern sowie ihre künstliche Intelligenz unterscheiden sie mehr und mehr von einer gewöhnlichen Sache, die einfach Gegenstand von Eigentum oder Besitz sein kann. Eine solche Autonomie könnte auf lange Sicht besonders für das Zivilrecht eine Herausforderung darstellen. Den autonomen Maschinen einen rechtlichen Status zuzuordnen würde es insbesondere ermöglichen, die grossen Schwierigkeiten zu bewältigen, die sich durch die Robotik und durch die künstliche Intelligenz in Haftungsfragen ergeben. Eine solche Rechtspersönlichkeit könnte auch notwendig sein, um Roboter in die Pflicht zu nehmen und ihnen ein Gehalt zuzuteilen, das dazu dienen könnte, allfällige durch die Maschine verursachte Schäden oder Umweltbeeinträchtigungen zu kompensieren, da ihre Autonomie es immer schwieriger machen wird, die Eigentümerin oder den Eigentümer für die Verursachung des Schadens zur Verantwortung zu ziehen. Ausserdem würde eine Rechtspersönlichkeit auch die Möglichkeit eröffnen, Robotern eine steuerliche Leistungsfähigkeit zuzuschreiben.</p>
- <p>Verursacht ein Roboter einen Schaden, beantwortet sich die Frage nach der Ersatzpflicht nach den allgemeinen haftpflichtrechtlichen Grundsätzen: Eine Person - beispielsweise die Eigentümerin des Roboters - haftet zivilrechtlich für einen solchen Schaden, wenn sie den Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat (Art. 41 Abs. 1 OR). Auch wenn der Roboter als mangelhaft im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes (SR 221.112.944) oder als Teil eines mangelhaften Werkes im Sinne der obligationenrechtlichen Werkeigentümerhaftpflicht (Art. 58 OR) anzusehen ist, kommt eine zivilrechtliche Haftung infrage. Allenfalls können zudem weitere Haftungsnormen zum Tragen kommen, etwa im Bereich der Staatshaftung oder des Strassenverkehrsrechts.</p><p>Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Roboter einen Schaden verursacht, für den letztlich niemand haftbar gemacht werden kann. Auch wenn diese Fälle zurzeit noch von geringer praktischer Bedeutung sind, wird sich früher oder später die Frage nach dem Regelungsbedarf stellen. Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass es sich dabei keineswegs um eine neue Situation handelt: So hat der technische Fortschritt immer wieder neue Gefahrenquellen mit sich gebracht, beispielsweise Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge, elektrische Anlagen, Kernenergie oder gentechnisch veränderte Organismen. In all diesen Fällen hat der Gesetzgeber mit der Einführung einer speziellen Gefährdungshaftung reagiert. Diese hat zur Folge, dass eine durch die neue Technologie verursachte Schädigung einer bestimmten Person zugerechnet wird, die dann verschuldensunabhängig für die allfälligen Schädigungen einstehen muss. Wer von der neuen Technologie profitiert, soll auch deren Risiken übernehmen.</p><p>Dagegen hätte die im Postulat angeregte Begründung einer eigenen Rechtspersönlichkeit für Roboter genau das Gegenteil zur Folge: Die eigenständige Rechtspersönlichkeit würde zwar zu einer persönlichen Haftung des Roboters führen; was als Haftungssubstrat zur Verfügung stehen soll, ist allerdings fraglich. Vor allem wäre die Haftung dann auf den Roboter begrenzt, d. h., es käme zu einer Enthaftung seines Eigentümers oder Halters, wobei auch diese Begriffe in Bezug auf den Roboter mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit speziell zu definieren wären. Die Schaffung künstlicher Rechtseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit dient in unserer Rechtsordnung (insbesondere im Gesellschaftsrecht) typischerweise der Haftungsbefreiung und gerade nicht der Haftungserweiterung.</p><p>Bis zu einem gewissen Grad ist die Situation von Robotern vergleichbar mit derjenigen der Schädigung durch Tiere: Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Tierhalterhaftpflicht (Art. 56 OR) die (adäquate) Lösung geschaffen, dass der Halter für Schäden, die das Tier verursacht, grundsätzlich einstehen muss. Er muss mögliche Schädigungen verhindern und allenfalls eine Versicherung abschliessen. Eine unmittelbare Haftung des Tieres würde dagegen kaum eine angemessene Lösung darstellen.</p><p>Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine Antwort auf die Interpellation der FDP-Liberalen Fraktion 15.3446, "Neue Technologien und autonome Apparate. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen für die Haftung?".</p><p>Unter diesen Umständen sieht der Bundesrat zurzeit keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen im Sinne des Postulates. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in der Europäischen Union entsprechende Arbeiten laufen. Da keine Dringlichkeit ersichtlich ist, bietet es sich an, die Ergebnisse dieser Arbeiten abzuwarten und allenfalls gestützt auf deren Ergebnisse über das weitere Vorgehen zu entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtliche Stellung von Robotern im schweizerischen Recht zu prüfen, indem er untersucht, ob die Schaffung einer eigenen Rechtspersönlichkeit sinnvoll ist und welche Verpflichtungen den Robotern dadurch auferlegt werden könnten.</p>
- Die Schaffung einer Rechtspersönlichkeit für Roboter prüfen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Roboter und künstliche Intelligenz sind die prägendsten technologischen Innovationen unserer Zeit und werden bald unser Verständnis von Erwerbsleben und Beschäftigung revolutionieren. Der Fortschritt dieser Technologien ist beachtlich: Die jährliche Zahl an Patenten in diesem Bereich hat sich in zehn Jahren verdreifacht, die Verkaufszahlen für Roboter steigen im Durchschnitt um 17 Prozent pro Jahr. Die OECD hat in einer einschlägigen Studie festgestellt, dass fast 25 Prozent der Arbeitsplätze direkt von der Automatisierung betroffen und teilweise bedroht sein werden. So entstehen durch die Roboter zahlreiche Herausforderungen und Risiken, die die berufliche Zukunft eines immer grösseren Teils unserer Gesellschaft ungewiss werden lassen. Daher ist es dringend notwendig, die Risiken dieser neuen Wechselbeziehung einzudämmen, indem schon heute untersucht wird, welche Folgen diese Entwicklung für die Arbeitswelt hat und welche Lösungen es dafür gibt.</p><p>Die ständig wachsende Autonomie von Robotern sowie ihre künstliche Intelligenz unterscheiden sie mehr und mehr von einer gewöhnlichen Sache, die einfach Gegenstand von Eigentum oder Besitz sein kann. Eine solche Autonomie könnte auf lange Sicht besonders für das Zivilrecht eine Herausforderung darstellen. Den autonomen Maschinen einen rechtlichen Status zuzuordnen würde es insbesondere ermöglichen, die grossen Schwierigkeiten zu bewältigen, die sich durch die Robotik und durch die künstliche Intelligenz in Haftungsfragen ergeben. Eine solche Rechtspersönlichkeit könnte auch notwendig sein, um Roboter in die Pflicht zu nehmen und ihnen ein Gehalt zuzuteilen, das dazu dienen könnte, allfällige durch die Maschine verursachte Schäden oder Umweltbeeinträchtigungen zu kompensieren, da ihre Autonomie es immer schwieriger machen wird, die Eigentümerin oder den Eigentümer für die Verursachung des Schadens zur Verantwortung zu ziehen. Ausserdem würde eine Rechtspersönlichkeit auch die Möglichkeit eröffnen, Robotern eine steuerliche Leistungsfähigkeit zuzuschreiben.</p>
- <p>Verursacht ein Roboter einen Schaden, beantwortet sich die Frage nach der Ersatzpflicht nach den allgemeinen haftpflichtrechtlichen Grundsätzen: Eine Person - beispielsweise die Eigentümerin des Roboters - haftet zivilrechtlich für einen solchen Schaden, wenn sie den Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat (Art. 41 Abs. 1 OR). Auch wenn der Roboter als mangelhaft im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes (SR 221.112.944) oder als Teil eines mangelhaften Werkes im Sinne der obligationenrechtlichen Werkeigentümerhaftpflicht (Art. 58 OR) anzusehen ist, kommt eine zivilrechtliche Haftung infrage. Allenfalls können zudem weitere Haftungsnormen zum Tragen kommen, etwa im Bereich der Staatshaftung oder des Strassenverkehrsrechts.</p><p>Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Roboter einen Schaden verursacht, für den letztlich niemand haftbar gemacht werden kann. Auch wenn diese Fälle zurzeit noch von geringer praktischer Bedeutung sind, wird sich früher oder später die Frage nach dem Regelungsbedarf stellen. Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass es sich dabei keineswegs um eine neue Situation handelt: So hat der technische Fortschritt immer wieder neue Gefahrenquellen mit sich gebracht, beispielsweise Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge, elektrische Anlagen, Kernenergie oder gentechnisch veränderte Organismen. In all diesen Fällen hat der Gesetzgeber mit der Einführung einer speziellen Gefährdungshaftung reagiert. Diese hat zur Folge, dass eine durch die neue Technologie verursachte Schädigung einer bestimmten Person zugerechnet wird, die dann verschuldensunabhängig für die allfälligen Schädigungen einstehen muss. Wer von der neuen Technologie profitiert, soll auch deren Risiken übernehmen.</p><p>Dagegen hätte die im Postulat angeregte Begründung einer eigenen Rechtspersönlichkeit für Roboter genau das Gegenteil zur Folge: Die eigenständige Rechtspersönlichkeit würde zwar zu einer persönlichen Haftung des Roboters führen; was als Haftungssubstrat zur Verfügung stehen soll, ist allerdings fraglich. Vor allem wäre die Haftung dann auf den Roboter begrenzt, d. h., es käme zu einer Enthaftung seines Eigentümers oder Halters, wobei auch diese Begriffe in Bezug auf den Roboter mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit speziell zu definieren wären. Die Schaffung künstlicher Rechtseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit dient in unserer Rechtsordnung (insbesondere im Gesellschaftsrecht) typischerweise der Haftungsbefreiung und gerade nicht der Haftungserweiterung.</p><p>Bis zu einem gewissen Grad ist die Situation von Robotern vergleichbar mit derjenigen der Schädigung durch Tiere: Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Tierhalterhaftpflicht (Art. 56 OR) die (adäquate) Lösung geschaffen, dass der Halter für Schäden, die das Tier verursacht, grundsätzlich einstehen muss. Er muss mögliche Schädigungen verhindern und allenfalls eine Versicherung abschliessen. Eine unmittelbare Haftung des Tieres würde dagegen kaum eine angemessene Lösung darstellen.</p><p>Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine Antwort auf die Interpellation der FDP-Liberalen Fraktion 15.3446, "Neue Technologien und autonome Apparate. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen für die Haftung?".</p><p>Unter diesen Umständen sieht der Bundesrat zurzeit keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen im Sinne des Postulates. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in der Europäischen Union entsprechende Arbeiten laufen. Da keine Dringlichkeit ersichtlich ist, bietet es sich an, die Ergebnisse dieser Arbeiten abzuwarten und allenfalls gestützt auf deren Ergebnisse über das weitere Vorgehen zu entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtliche Stellung von Robotern im schweizerischen Recht zu prüfen, indem er untersucht, ob die Schaffung einer eigenen Rechtspersönlichkeit sinnvoll ist und welche Verpflichtungen den Robotern dadurch auferlegt werden könnten.</p>
- Die Schaffung einer Rechtspersönlichkeit für Roboter prüfen
Back to List