Verhältnismässige Sanktionen bei den Direktzahlungen

ShortId
17.3054
Id
20173054
Updated
14.11.2025 07:57
Language
de
Title
Verhältnismässige Sanktionen bei den Direktzahlungen
AdditionalIndexing
55;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es kann doch nicht sein, dass mit dem Sanktionsmodell bei den Direktzahlungen Landwirte pauschal sanktioniert werden, d. h. fehlbare Handlungen in einem Bereich zwangsläufig zur Streichung von Geldern in anderen Bereichen führen. Solche Sanktionen sollen verhältnismässig sein und jenen Bereich treffen, in dem Unregelmässigkeiten festgestellt wurden. Kürzungen verfolgen in erster Linie den Zweck, den gleichen Fehler nicht nochmals zu machen. Die kantonalen Behörden brauchen wieder mehr Handlungsspielraum, um auf Einzelfälle eingehen und die Verhältnismässigkeit anwenden zu können. Der Totalausschluss von den Direktzahlungen kann im konkreten Fall unverhältnismässig und unfair sein und die Existenz eines Familienbetriebes zerstören.</p>
  • <p>Jährlich werden vom Bund Direktzahlungen für die Erbringung gesetzlich definierter Leistungen im Umfang von rund 2,8 Milliarden Franken an die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter ausgerichtet. Gestützt auf die Artikel 170 und 171 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) können Beiträge gekürzt, verweigert oder zurückgefordert werden, wenn die massgeblichen gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden bzw. die geforderte Leistung deshalb nicht erbracht wird. Dazu zählen ausdrücklich auch die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, Umweltschutz- und Tierschutzgesetzgebung. Letztere ist Teil des ökologischen Leistungsnachweises und somit eine Voraussetzung zum Bezug von Direktzahlungen.</p><p>Gestützt auf die Delegationsnorm in Artikel 170 Absatz 3 LwG hat der Bundesrat seit 2015 für alle Mängel die Kürzungen der Direktzahlungen in Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV; SR 910.13) verankert. Damit hat der Bund damals einem breiten Wunsch der Kantone entsprochen, den Vollzug einheitlicher zu gestalten.</p><p>Zweifelsohne haben die Kürzungsbestimmungen dem auf Verfassungsstufe festgelegten Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen. Gleichzeitig soll auch die Gleichbehandlung aller Bewirtschaftenden schweizweit sichergestellt werden. Die Kantone haben zurzeit einen Handlungsspielraum, der insbesondere bei hohen Kürzungen genutzt werden kann.</p><p>Der Bundesrat hat bereits in der Vergangenheit die Kürzungsbestimmungen in Anhang 8 DZV aufgrund der Vollzugserfahrungen angepasst, und er sieht dies weiterhin periodisch vor. Das Bundesamt für Landwirtschaft wird mit den Kantonen und Kontrollstellen wiederum den Handlungs- und Änderungsbedarf eruieren und hat dazu im Frühjahr 2017 eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Sie wird insbesondere prüfen, inwiefern den Kantonen in Einzelfällen ein grösserer Ermessensspielraum bei der Handhabung der Kürzungen eingeräumt werden kann, ohne dass das Prinzip der Gleichbehandlung infrage gestellt wird. Ferner ist vorgesehen, dass Bund und Kantone die Kürzungsbestimmungen häufiger und besser als bisher kommunizieren. Weil die DZV verhältnismässige Massnahmen vorsieht und die ausführenden Kantone Handlungsspielraum haben, ist die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die Direktzahlungsverordnung und deren Anhänge sind so anzupassen, dass Sanktionen gegen fehlbare Bauern verhältnismässig sind und nicht bereits bei einer erstmaligen und geringfügigen Verfehlung zu einem Totalausschluss von den Direktzahlungen führen. Der Handlungsspielraum für die ausführenden Behörden ist zu erhöhen, da nicht jeder möglicherweise eintretende Fall in der Verordnung abschliessend geregelt werden kann.</p>
  • Verhältnismässige Sanktionen bei den Direktzahlungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es kann doch nicht sein, dass mit dem Sanktionsmodell bei den Direktzahlungen Landwirte pauschal sanktioniert werden, d. h. fehlbare Handlungen in einem Bereich zwangsläufig zur Streichung von Geldern in anderen Bereichen führen. Solche Sanktionen sollen verhältnismässig sein und jenen Bereich treffen, in dem Unregelmässigkeiten festgestellt wurden. Kürzungen verfolgen in erster Linie den Zweck, den gleichen Fehler nicht nochmals zu machen. Die kantonalen Behörden brauchen wieder mehr Handlungsspielraum, um auf Einzelfälle eingehen und die Verhältnismässigkeit anwenden zu können. Der Totalausschluss von den Direktzahlungen kann im konkreten Fall unverhältnismässig und unfair sein und die Existenz eines Familienbetriebes zerstören.</p>
    • <p>Jährlich werden vom Bund Direktzahlungen für die Erbringung gesetzlich definierter Leistungen im Umfang von rund 2,8 Milliarden Franken an die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter ausgerichtet. Gestützt auf die Artikel 170 und 171 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) können Beiträge gekürzt, verweigert oder zurückgefordert werden, wenn die massgeblichen gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden bzw. die geforderte Leistung deshalb nicht erbracht wird. Dazu zählen ausdrücklich auch die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, Umweltschutz- und Tierschutzgesetzgebung. Letztere ist Teil des ökologischen Leistungsnachweises und somit eine Voraussetzung zum Bezug von Direktzahlungen.</p><p>Gestützt auf die Delegationsnorm in Artikel 170 Absatz 3 LwG hat der Bundesrat seit 2015 für alle Mängel die Kürzungen der Direktzahlungen in Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV; SR 910.13) verankert. Damit hat der Bund damals einem breiten Wunsch der Kantone entsprochen, den Vollzug einheitlicher zu gestalten.</p><p>Zweifelsohne haben die Kürzungsbestimmungen dem auf Verfassungsstufe festgelegten Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen. Gleichzeitig soll auch die Gleichbehandlung aller Bewirtschaftenden schweizweit sichergestellt werden. Die Kantone haben zurzeit einen Handlungsspielraum, der insbesondere bei hohen Kürzungen genutzt werden kann.</p><p>Der Bundesrat hat bereits in der Vergangenheit die Kürzungsbestimmungen in Anhang 8 DZV aufgrund der Vollzugserfahrungen angepasst, und er sieht dies weiterhin periodisch vor. Das Bundesamt für Landwirtschaft wird mit den Kantonen und Kontrollstellen wiederum den Handlungs- und Änderungsbedarf eruieren und hat dazu im Frühjahr 2017 eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Sie wird insbesondere prüfen, inwiefern den Kantonen in Einzelfällen ein grösserer Ermessensspielraum bei der Handhabung der Kürzungen eingeräumt werden kann, ohne dass das Prinzip der Gleichbehandlung infrage gestellt wird. Ferner ist vorgesehen, dass Bund und Kantone die Kürzungsbestimmungen häufiger und besser als bisher kommunizieren. Weil die DZV verhältnismässige Massnahmen vorsieht und die ausführenden Kantone Handlungsspielraum haben, ist die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die Direktzahlungsverordnung und deren Anhänge sind so anzupassen, dass Sanktionen gegen fehlbare Bauern verhältnismässig sind und nicht bereits bei einer erstmaligen und geringfügigen Verfehlung zu einem Totalausschluss von den Direktzahlungen führen. Der Handlungsspielraum für die ausführenden Behörden ist zu erhöhen, da nicht jeder möglicherweise eintretende Fall in der Verordnung abschliessend geregelt werden kann.</p>
    • Verhältnismässige Sanktionen bei den Direktzahlungen

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